(22.2.2020) Eine beharrliche und über Jahre andauernde Steuerhinterziehung eines Arztes berechtigt die zuständige Behörde, dem Arzt die Approbation zu entziehen (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03. Februar 2020 – 13 A 296/19). Im vorliegenden Fall arbeitete der Arzt für eine GmbH und rechnete seine Honorareinnahmen über die Konten der GmbH ab, anstatt diese als eigene Einnahmen zu versteuern. Der Einwand des Arztes, er habe auf Rat seines Steuerberaters so gehandelt, half ihm nicht. Das Gericht warf dem Arzt besonders zur Last, dass er diese Praxis auch nach Beginn eines ersten finanzgerichtlichen Verfahrens  wegen Steuerhinterziehung fortführte und Steuern im Wert von rund 160.000 Euro hinterzog. 

Steuerhinterziehung des Arztes kostet ihn  die ApprobationPraxisanmerkung:

Ärzte können mittlerweile für eine GmbH tätig sein, solange diese als MVZ organisiert ist. Bei der Gestaltung dieses Vertragsverhältnisses sind aber eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten, sowohl vertragsarztrechtlich als auch steuerrechtlich. Deshalb ist steuerliche und rechtliche Beratung angeraten. Der Arzt gab hier an, das Steuermodell auf Rat seines Steuerberaters gewählt zu haben. Sollte dies stimmen, müsste der Steuerberater dem Arzt auf Ersatz die mit dem Widerruf der Approbation verbundennen Einkommensausfälle und die Kosten der Steuerverfahren ersetzen.  

Allerdings war es unverzeihlich, dass der Arzt auch nach entsprechenden Hinweisen des Finanzgerichts, wonach seine Versteuerungspraxisn rechtswidrig ist, seine Veranlagungspraxis fortsetzte. Spätestens dann hätte der Arzt anders handeln müssen. 

Ärzten, die sich rechtlich beraten lassen, ist dringend zu raten, die Kernpunkte der Beratung (also die Ratschläge) zu dokumentieren, um beweisen zu können, dass sie auf fremden Rat hin handelten. Dazu kann der Arzt dem Berater (ob Anwalt oder Steuerberater) nach der Beratung eine E-mail schicken, in der er die Kernpunkte der Beratung zusammenfasst ("In unserem Gespräch vom ... haben Sie mir geraten: 1., 2., 3. ...". Sollte ich diesbezüglich etwas falsch verstanden haben, bitte ich um entsprechende Mitteilung."). Die E-mail sollte der Arzt in Blindkopie an ein eigenes, zweites E-mail-Postfach schicken, um den Versand belegen zu können. 

So gewappnet kann der Arzt sein "Handeln auf fachlichen Rat hin" im Steuerstrafverfahren zu seiner Entlastung einsetzen, ebenso wie in der Auseinandersetzung mit Ärztekammern und Zulassungsausschüssen. Und er aknn dies zur Grundlage von Haftungsansprüchen gegen den Berater machen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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