(15.1.2020) Im Rahmen eines mir vorliegenden Falles prüfe ich, ob eine Haftung der Bayer AG nach § 84 AMG für Leberschäden wegen der Einnahme von Iberogast in Betracht kommt. Personen, die ebenfalls Iberogast eingenommen und dann Leberschäden erlitten haben, mögen sich unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder sonstwie melden (auch anonym) und mir ihre Fallgeschichte mitteilen. 

MedikamenteIm Fall des frei verkäuflichen Medikaments Iberogast kommt ein sogenannter Instruktionsfehler in Betracht (sog. Arzneimittelhaftung wegen unzureichender Gebrauchsinformation des Medikaments Iberogast).

Voraussetzung eines Instruktionsfehlers ist, dass der Schaden (hier Leberschäden und/oder Leberkarzinom) nach Einnahme von Iberogast in Folge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung oder Gebrauchsinformation ("Beipackzettel") des Medikaments Iberogast eingetreten ist.

Hier könnte die Gebrauchsinformation insoweit fehlerhaft sein, als der Hersteller Steigerwald (2013 von der Bayer AG übernommen) eine 2008 von der Bundesanstalt BfArM angeordnete Änderung der Gebrauchsinformation nicht umgesetzt hat. 2008 verlangte das BfArM nämlich, dass schöllkrauthaltige Medikamente (wie Iberogast) mit einem Warnhinweis in der Packungsbeilage versehen werden müssen (sinngemäß: "Leberkranke, Schwangere und Stillende sollen auf Einnahme verzichten - Medikation soll auf 4 Wochen beschränkt werden - Leberschäden sollen als mögliche Nebenwirkung benannt werden").

Steigerwald und ab 2013 auch die Bayer AG haben diese Warnhinweise aber NICHT in die Packungsbeilage aufgenommen, während andere Hersteller von schöllkrauthaltigen Medikamente dies taten. 2017 verlangte das BfArM von Bayer nach Medienberichten die Umsetzung der Anweisung. Bayer soll sich geweigert haben und gegen die Anweisung vor Gericht gezogen sein. Aktenkundig ist ein Rechtsstreit zwischen Steigerwald und dem BFArM vor dem Verwaltunsggericht Köln, in dem es um die Rechtmäßigkeit dieser Auflagen ging (VG Köln, Urteil vom 8.2.2010 - 24 K 5303/09). Das VG Köln hat die Auflagen 2010 aufgehoben.

Seit 2012 soll der Bayer AG nach Medienberichten ein Todesfall nach der Einnahme von Iberogast infolge Leberschäden bekannt. Ab 2018 soll die Bayer AG die geforderten Warnhinweise schließlich in die Packungsbeilage aufgenommen haben, nachdem es zu einem weiteren, ähnlichen Todesfall gekommen war.

Betroffene und Anwälte, die vergleichbare Fälle betreuen, sollen sich bitte bei mir melden. 

Hinweis:

Der Bayer AG wird hier kein Fehler vorgeworfen. Es geht darum, Informationen zu dem Fall zu sammeln, um weiter prüfen zu können, ob ein Haftungsfall vorliegt. Handelt es sich um Einzelfälle oder ist das Problem verbreiteter?

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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