(30.12.2019) Ein Arzt ist grundsätzlich nur für sein Fachgebiet verantwortlich, er darf also auf sorgfältiges Arbeiten des jeweils anderen Arztes in dessen Fachgebiet vertrauen. Es besteht jedoch die Pflicht zur Koordination der beabsichtigten Maßnahmen durch gegenseitige Information und Abstimmung sowie zur Überprüfung auf Plausibilität und Klärung konkreter Zweifel. Solange also keine offensichtlichen Qualifikationsmängel oder Fehlleistungen erkennbar werden, darf der Arzt sich darauf verlassen, dass auch der Kollege des anderen Fachgebiets seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt, ohne dass insoweit eine gegenseitige Überwachungspflicht besteht. Gewichtigen Zweifeln hingegen muss der Arzt nachgehen. Der überweisende Arzt darf sich also in der Regel auf die Richtigkeit der von dem zugezogenen Facharzt erhobenen Befunde verlassen, muss dessen Befunde aber auf Plausibilität prüfen (Prinzip der horizontalen Arbeitsteilung). Daraus folgt, dass der überweisende Arzt grundsätzlich der (unauffälligen) Befundung durch den Radiologen folgen durfte, wenn diese nicht offensichtlich falsch oder unplausibel war (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 16. Juli 2019 – 8 U 59/17).

Spinale Fusion der WirbelsäulePraxisanmerkung: 

Im Rahmen der Arbeitsteilung zwischen Ärzten überweisen Ärzte ihre Patienten zu anderen Ärzten, damit diese den Patienten in ihrem speziellen Fachgebiet untersuchen/behandeln und dann einen Befundbericht an den überweisenden Arzt schicken. Dieser Befundbericht gibt dann das spezielle Fachwissen des untersuchenden Arztes wieder. Der überweisende Arzt darf sich dabei grundsätzlich auf diesen Befundbericht, den er aufgrund seines eigenen Fachgebiets nur eingeschränkt beurteilen kann, verlassen. Wie das hier vorliegende Urteil noch einmal zeigt, muss er den Befundbericht des Spezialisten (hier. bezüglich einer mittels Pedikelschrauben teilweise versteiften Wirbelsäule) nur anzweifeln, wenn wenn dieser offensichtlich falsch oder unplausibel ist. das war hier nicht der Fall, weshalb das Gericht eine Haftung des überweisenden Arztes verneinte.

Das Urteil im Volltext:

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Februar 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten - einschließlich der Kosten des Streithelfers des Beklagten - zu tragen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 10. Februar 2017 und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf die Wertstufe bis € 80.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten um Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen etwaiger ärztlicher Behandlungsfehler.
Der Beklagte ist Facharzt für Orthopädie und führt eine Praxis in Stadt1, der Streithelfer des Beklagten ist Radiologe.
Der Klägerin wurden bei einer Operation am .... Mai 2010 im A-​Krankenhaus in Stadt2 wegen einer Wirbelsäulenerkrankung vier Pedikelschrauben im Lendenwirbelbereich implantiert.
Nach einem Sturz der Klägerin Ende Februar 2011 litt diese unter Schmerzen im unteren Rückenbereich sowie unter ausstrahlenden Schmerzen über das Becken hinweg durch das linke Bein hinunter bis zum Fuß. Infolgedessen begab sich die Klägerin am .... März 2011 in die Praxis des Beklagten. Diesem beschrieb sie ihre Schmerzen und wies auf die Schraubenimplantate hin. Der Beklagte veranlasste sodann eine röntgenologische Untersuchung durch den Streithelfer.
Am 10. März 2011 besprach der Beklagte mit der Klägerin im Rahmen eines weiteren Termins die Röntgenbilder. In einem den Parteien dabei vorliegenden Befundbericht des Streithelfers vom 7. März 2011 (Bl. 21 d. A.) heißt es u. a.: „Frakturen oder Beschädigungen des Osteosynthesematerials liegen nicht vor“.
Der Beklagte teilte den Standpunkt des Streithelfers und fertigte unter dem 14. März 2011 einen „Orthopädischen Befundbericht“ (Bl. 22 d. A.), in dem es u. a. fettgedruckt heißt: „Frakturen oder Beschädigungen liegen nicht vor“. Er diagnostizierte eine Lumboischialgie und verordnete eine Lendenwirbelsäulenbandage und Medikamente.
Am .... Mai 2012 - also knapp 14 Monate später - stellte sich die Klägerin erneut mit gleichbleibendem Schmerzbild bei dem Beklagten vor, der wiederum eine Röntgenuntersuchung bei dem Streithelfer veranlasste. Etwa eine Woche später besprach der Beklagte mit der Klägerin die angefertigten Röntgenbilder. In dem Befundbericht des Streithelfers vom .... Mai 2012 (Bl. 23 d. A.) heißt es u. a.: „Im Vergleich zur Voruntersuchung vom .... März 2011 etwa vergleichbarer Befund“.
Der Beklagte erklärte die Schmerzen der Klägerin mit einer mangelnden inneren Muskelstabilität und verordnete ein spezielles Muskelaufbautraining in einer Physiotherapie, welches 40 einstündige Einheiten beinhaltete. Dieses Training führte die Klägerin zunächst durch, musste es jedoch schmerzbedingt abbrechen.
Die Klägerin hat behauptet, die Pedikelschraube SWK 1 links sei durch den häuslichen Sturz gebrochen; dieser Schraubenbruch sei die Ursache der Beschwerden der Klägerin gewesen. Der Beklagte hätte - so die Klägerin weiter - dies im Rahmen der Durchsicht der Röntgenbilder erkennen können und müssen. Der Beklagte habe ihr nach Durchsicht der ersten Röntgenbilder Ibuprofen 800 verordnet und sie angewiesen, dies so lange einzunehmen, bis es ihr wieder besser ginge.

Der Schraubenbruch sei bereits auf den Bildern vom .... März 2011 und noch deutlicher auf den Aufnahmen vom .... Mai 2012 erkennbar gewesen. Bei ihrer Vorstellung am .... September 2012 im A-​Krankenhaus Stadt2 hätten die dort behandelnden Ärzte den Materialbruch der Schraube mit Blick auf die Röntgenbilder sofort erkannt.
Sie habe sich am .... Oktober 2012 wegen der gebrochenen Schraube im A-​Krankenhaus einer weiteren Operation unterziehen müssen; dabei sei die gebrochene Schraube entfernt worden; dennoch seien die Schmerzen nicht zurückgegangen, weshalb sie sich Ende Januar 2013 erneut im A-​Krankenhaus vorgestellt habe. Ihr sei infolge einer lange andauernden Reizung des Nervs durch die gebrochene Schraube ein Dauerschaden entstanden, der durch eine sofortige operative Behandlung im März 2011 hätte verhindert werden können.
Der Beklagte hätte überdies spätestens bei ihrem Erscheinen im Mai 2012 anstelle einer wiederholten Röntgenuntersuchung eine computertomographische Untersuchung (CT) der Lendenwirbelsäule veranlassen müssen. Sie leide nach wie vor unter erheblichen Schmerzen sowohl beim Sitzen als auch beim Liegen oder Umdrehen im Bett; sie könne keine Nacht mehr durchschlafen und habe Schmerzen bei sexuellen Aktivitäten. Sie könne von ihr zuvor praktizierte Sportarten nicht mehr ausüben und Campingurlaube nicht mehr durchstehen. Ihr seien ein Verdienstausfallschaden in Höhe von € 26.715,00, ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von € 25.900,00 und Fahrtkosten in Höhe von € 811,62 entstanden.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2013 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie € 53.808,11 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren materiellen Schäden und immateriellen Schäden, die der Klägerin aus der fehlerhaften Behandlung durch den Beklagten entstanden sind, derzeit noch entstehen und in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, und
4. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 1.954,46 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte und sein Streithelfer haben erstinstanzlich jeweils beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, die Klägerin habe sich am 14. März 2011 beim Beklagten mit fortdauernden Beschwerden vorgestellt; der Beklagte habe eine lokale Injektion im Segment L 5 rechts mit einem Kortikoidpräparat vorgenommen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, er habe sich auf die Diagnose des Streithelfers verlassen können.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Nach Einholung dreier schriftlicher Gutachten der Sachverständigen B hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe nicht den Nachweis eines Behandlungsfehlers führen können.
Es sei bereits fraglich, ob in Bezug auf das Nichterkennen des Schraubenbruches auf den Röntgenbildern vom .... März 2011 und vom .... Mai 2012 ein einfacher Diagnosefehler vorliege.

Die Sachverständige habe hinsichtlich der Röntgenbilder vom .... März 2011 zunächst angegeben, dass der dringende Verdacht eines Pedikelschraubenbruches zu erheben gewesen sei (BI. 163 d. A.). Später habe sie die Äußerung dahingehend relativiert, dass der Verdacht habe geäußert werden können, sicher sei der Schraubenbruch aber nicht erkennbar gewesen (BI. 208 d. A.).
Letzteres stimme im Übrigen auch mit dem Arztbrief des A-​Krankenhaus Stadt2 vom .... September 2012 (BI. 24 f. d. A.) überein. Dort werde nämlich lediglich mitgeteilt, dass sich „bereits Anzeichen“ für einen Schraubenbruch zeigten.
In Bezug auf die Röntgenbilder vom .... Mai 2012 sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme allerdings von einem Diagnoseirrtum auszugehen.
In der Stellungnahme des A-​Krankenhauses vom .... September 2012 (BI. 24 f. d. A.) sei die Rede davon, dass sich auf diesem Röntgenbild bereits Anzeichen eines Materialbruchs der Pedikelschraube zeigten.
Auch die Sachverständige habe ausgeführt, dass der Schraubenbruch auf diesem Bild deutlich besser und sicherer zu erkennen gewesen sei (BI. 163 d. A.) und man mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einem Schraubenbruch ausgehen müsse (BI. 208 d. A.).
Die Sachverständige habe die Aufteilung der Verantwortung für Röntgenbilder dahingehend gewürdigt, dass sich der Orthopäde grundsätzlich auf das Urteil des Radiologen verlassen könne.
Im Ergebnis könne das Vorliegen eines Behandlungsfehlers jedoch ebenso offen bleiben wie die Frage der Verantwortlichkeit für das Auswerten der Befunde. Die Klägerin habe nämlich jedenfalls die Schadenskausalität nicht bewiesen.
Die Sachverständige habe ausgeführt, dass im Zusammenhang mit Pedikelschraubenbrüchen nur eine relative Operationsindikation bestehe. Häufig beobachte man Pedikelschraubenbrüche über einen längeren Zeitraum, ohne dass es Probleme gebe. Auch die Ärzte des A-​Krankenhauses hätten in dem Arztbericht vom 30. Oktober 2012 die Ansicht vertreten, dass der vermutete Pedikelschraubenbruch als Schmerzursache zwar in Frage komme, dies jedoch nicht bewiesen werden könne (BI. 27 d. A.). Weiterhin hätten die dortigen Ärzte in dem Bericht vom 29. Januar 2013 das Bestehen einer ISG-​Symptomatik bestätigt (BI. 29 d. A.). Die Sachverständige habe hierzu erläutert, dass die anhaltenden Schmerzen der Klägerin auch zuvor möglicherweise durch eine ISG-​Problematik ausgelöst worden seien. Zur Begründung habe die Sachverständige darauf hingewiesen, dass nach der Operation im A-​Krankenhaus keine erhebliche Besserung des Zustandes der Klägerin eingetreten sei.
Zudem habe die Sachverständige eine Ursächlichkeit des häuslichen Sturzes für den Schraubenbruch nicht festzustellen vermocht. Wenn nämlich nicht feststehe, ob der Schraubenbruch erst infolge des Sturzes erfolgt sei, könne erst recht nicht bestätigt werden, dass die aufgetretenen Schmerzen in einem raum-​zeitlichen Zusammenhang mit dem Schraubenbruch stünden.
Ein als grober Behandlungsfehler zu wertender unvertretbarer Diagnoseirrtum liege nicht vor. Die Sachverständige habe insbesondere erklärt, dass die von der Klägerin kommunizierten Schmerzen auch durch eine ISG-​Problematik verursacht sein könnten. Damit könne es nicht als unvertretbar angesehen werden, wenn der Beklagte als Grundlage der Schmerzen diese Problematik angegeben habe und den in der zweiten Bildgebung erkennbaren Schraubenbruch nicht richtig gedeutet habe.
Es hätte also mittels Etappendiagnostik zunächst festgestellt werden müssen, woher der Schmerz herrühre. Dies sei weder beim Beklagten noch im Rahmen der (streitigen) Nachbehandlungen geschehen.
Auch insofern habe die Sachverständige jedoch einen Behandlungsfehler des Beklagten verneint. Eine solche Stufendiagnostik könne der Natur der Sache nach nur dann stattfinden, wenn der Patient den Arzt aufsuche. Selbst wenn man die beiden zusätzlichen Arztbesuche, wie sie der Beklagte behaupte, als wahr unterstelle, ergebe sich kein anderes Bild.
Nach Angaben der Klägerin habe sie sich mit Ausnahme der jeweils einmaligen Vor- und Nachuntersuchung bezüglich der Röntgenbildgebungen nicht mehr bei dem Beklagten vorgestellt. Den Beweis, der Beklagte habe ihr gesagt, sie müsse nicht mehr vorstellig werden und solle so lange Ibuprofen 800 einnehmen, bis die Schmerzen nachließen, habe sie nicht erbringen können. Die Verordnung von Ibuprofen ergebe sich nicht aus der Patientenakte des Beklagten. Vielmehr gehe aus dem klägerischen Vortrag hervor, dass dieses durch die Hausärztin der Klägerin verschrieben worden sein müsse.
Weiterhin sei auch der Vortrag der Klägerin, durch die Reibung der gebrochenen Schraube habe der Nerv einen Dauerschaden erlitten, nicht bewiesen. Der Beklagte und sein Streithelfer hätten diesbezüglich übereinstimmend erklärt, dass das Schraubenmaterial ohnehin reizlos gelegen habe und somit keine Nervschädigung habe hervorrufen können. Etwas Gegenteiliges habe auch die Sachverständige nicht erklärt.
Schließlich stelle auch das Unterlassen einer computertomographischen Bildgebung (CT) keinen Befunderhebungsfehler und mithin auch keinen die Beweislast umkehrenden (groben) Befunderhebungsfehler dar.
Die Sachverständige habe ferner ausgeführt, dass ein Anordnen eines CTs durch den Beklagten nicht zwingend erforderlich gewesen sei und nur ergänzend hätte herangezogen werden können (BI. 207 d. A.). Der Beklagte habe letztlich als behandelnder Arzt die Einzelfallentscheidung dahingehend ausgeübt, dass er zunächst eine weitere röntgenologische Bildgebung angeordnet habe. Die Sachverständige habe hierin keinen Fehler erkennen können.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Landgerichts vom 10. Februar 2017 (Bl. 265 ff. d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 16. Februar 2017 (Bl. 277 d. A.) zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem hier am 16. März 2017 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt (Bl. 289 f. d. A.). Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. Mai 2017 (Bl. 292 d. A.) hat die Klägerin sodann mit Anwaltsschriftsatz vom 16. Mai 2017, der hier noch am selben Tage eingegangen ist (Bl. 300 ff. d. A.), die Berufung begründet.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageziele weiter.
Zur Begründung führt die Klägerin u. a. an, die Sachverständige sei von unzulässigen und teils falschen Voraussetzungen ausgegangen, weswegen ihre Gutachten nicht verwertbar seien, sondern vielmehr ein Obergutachten einzuholen sei.
Die Sachverständige habe in unzulässiger Weise spekuliert, indem sie der Klägerin unterstellt habe, keinen sehr hohen Leidensdruck und keine starke und anhaltende Symptomatik gehabt zu haben.
Auch die Ansicht der Sachverständige, es liege sehr nahe, dass die vor der Schraubenrevision beklagten Beschwerden auch schon damals aufgrund einer ISG-​Problematik bestanden hätten, stelle eine reine Spekulation dar.
Darüber hinaus habe die Schmerzdiagnostik in 2015 in Stadt3 ergeben, dass der Umstand, dass die Klägerin ungefähr ein Jahr mit der gebrochenen Schraube gelebt und sich bewegt habe, dazu geführt habe, dass der Heilungsprozess erst deutlich verzögert habe erfolgen können und zudem die drei verbliebenen Schrauben in dieser Zeit übermäßig stark beansprucht worden seien. Dazu wäre es - so die Klägerin weiter - nicht gekommen, wenn vier intakte Schrauben nach wie vor eingesetzt gewesen wären.
Das Landgericht sei aber immerhin zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte sich nicht auf die Beurteilung des Streithelfers habe verlassen dürfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16. Mai 2017 (Bl. 300 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 10. Februar 2017
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2013 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie € 53.808,11 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weitere materielle Schäden und immaterielle Schäden, die der Klägerin aus der fehlerhaften Behandlung durch den Beklagten entstanden sind, derzeit noch entstehen und in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, und
4. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 1.954,46 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte und sein Streithelfer beantragen jeweils,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angegriffene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung der Beklagten wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 22. Juni 2017 (Bl. 320 ff. d. A.) und wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung des Streithelfers des Beklagten wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 3. August 2017 (Bl. 325 f. d. A.) verwiesen.
In der öffentlichen Sitzung vom 16. Juli 2019 hat die Sachverständige Frau B ihr Gutachten mündlich erläutert; auf das Protokoll dieser Sitzung (Bl. 342 ff. d. A.) wird insoweit Bezug genommen.

II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden.

III.
In der Sache bleibt die Berufung der Klägerin indes ohne Erfolg.
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Das begehrte Schmerzensgeld steht der Klägerin nicht zu.
a. Der Klägerin ist nicht zur Überzeugung des Senats (§§ 525 Satz 1, 286 Abs. 1 ZPO) der Nachweis gelungen, dass dem Beklagten ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.
Die Klägerin hat nicht den Beweis führen können, dass der Beklagte auf den Anfang März 2011 angefertigten Röntgenbildern hätte erkennen müssen, dass die Pedikelschraube S1 links gebrochen war (aa). Ebenso wenig hat die Klägerin zu beweisen vermocht, dass der Beklagte auf den Anfang Mai 2012 gemachten Röntgenbildern hätte erkennen müssen, dass die Pedikelschraube S1 links gebrochen war (bb). Schließlich steht auch nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass
der Beklagte im Mai 2012 über die neuerliche Anordnung einer röntgenologischen Untersuchung hinaus auch eine CT-​Untersuchung hätte veranlassen müssen (cc).
aa. Der Beklagte - ein Orthopäde - durfte sich hier jeweils auf die Befundung durch seinen Streithelfer - einen Radiologen - verlassen.
Insoweit gilt: Ein Arzt ist grundsätzlich nur für sein Fachgebiet verantwortlich, er darf also auf sorgfältiges Arbeiten des jeweils anderen Arztes in dessen Fachgebiet vertrauen (sog. Vertrauensgrundsatz; vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 26.01.1999 - VI ZR 376/97 -, NJW 1999, 1779, 1780; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.1987 - 8 U 142/85 -, VersR 1989, 191; Giesen, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl. 1995, Rdnr. 153; Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 630a, Rdnr. 32; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl. 2018, Rdnr. A 302 ff., A 316 f. und A 354, jeweils m. w. N.). Es besteht jedoch die Pflicht zur Koordination der beabsichtigten Maßnahmen durch gegenseitige Information und Abstimmung sowie zur Überprüfung auf Plausibilität und Klärung konkreter Zweifel. Solange also keine offensichtlichen Qualifikationsmängel oder Fehlleistungen erkennbar werden, darf der Arzt sich darauf verlassen, dass auch der Kollege des anderen Fachgebiets seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt, ohne dass insoweit eine gegenseitige Überwachungspflicht besteht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.01.1999 - VI ZR 376/97 -, NJW 1999, 1779, 1780; Urteil vom 14.01.2010 - III ZR 188/09 -, NJW 2010, 1200, 1202). Gewichtigen Zweifeln hingegen muss der Arzt nachgehen (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 630a, Rdnr. 32 m. w. N.). Der überweisende Arzt darf sich also in der Regel auf die Richtigkeit der von dem zugezogenen Facharzt erhobenen Befunde verlassen, muss dessen Befunde aber auf Plausibilität prüfen (Prinzip der horizontalen Arbeitsteilung).
Daraus folgt, dass der Beklagte im Streitfall grundsätzlich der Befundung durch seinen Streithelfer folgen durfte, wenn diese nicht offensichtlich falsch oder unplausibel war.
Auf der Grundlage der überzeugenden und auch für Laien gut nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen kann hier keine Rede davon sein, dass die Befundung der Röntgenbilder Anfang März 2011 durch den Streithelfer so offensichtlich fehlerhaft und unplausibel gewesen wäre, dass der Beklagte dies hätte erkennen müssen.
Die Sachverständige hat vielmehr ausgeführt, dass der Beklagte das erste Röntgenbild vom .... März 2011 bei klinisch unauffälliger Situation der Klägerin als unauffällig bewerten durfte. Es sei deshalb für ihn „legitim“ gewesen, sich auf den Befund des Radiologen, wonach Frakturen oder Beschädigung des Osteosynthesematerials nicht vorlagen, zu verlassen (s. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2019, Bl. 343 d. A.). Vor diesem Hintergrund kann auch der Passage auf S. 1 unten in dem Arztbrief der Ärzte des A-​Krankenhauses Stadt2 vom .... September 2012 („Hier zeigten sich bereits Anzeichen eines Materialbruches der Pedikelschraube SWK 1 links, bei ansonsten regelrechter Implantatlage“, Bl. 24 f. d. A.) nicht entnommen werden, dass sich dem Beklagten als Orthopäden trotz der Einschätzung der Radiologen und trotz der klinisch unauffälligen Situation der Klägerin der Verdacht eines Schraubenbruches hätte aufdrängen müssen. Im Gegenteil: Bei Ansicht des Röntgenbildes musste dem Beklagten ein Bruch der Schraube nicht auffallen (s. die explizite Aussage der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2019, S. 3 des Protokolls, Bl. 344 d. A.).
In diesem Zusammenhang hat die Sachverständige - auf die Formulierung in ihrem schriftlichen Gutachten vom 4. November 2015, dass „auf den Röntgenbildern vom .... März 2011 […] der dringende Verdacht zu erheben“ sei, dass eine Pedikelschraube gebrochen war (S. 9 des Gutachtens, Bl. 163 d. A.), angesprochen - erklärt, dass sie zu diesem Ergebnis gekommen sei, weil sie das den Röntgenbildern entnommen habe. Das bedeute aber nicht, dass auch der Beklagte dies habe erkennen müssen. Es sei nämlich so, dass sie aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz gegebenenfalls mehr sehe als Kollegen. Es bleibe also dabei, dass dem Beklagten - insbesondere vor dem Hintergrund des Befundberichts des Radiologen - bei eigener Bewertung der Röntgenfotos der Schraubenbruch nicht habe auffallen müssen.
Die an dieser Einschätzung von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerte Kritik greift nicht durch. Der Beklagte schuldete der Klägerin die Einhaltung des Facharztstandards, nicht aber die Einhaltung des Standards einer erfahrenen und hochkompetenten ärztlichen Direktorin an einem großen Universitätsklinikum (vgl. etwa Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 630a, Rdnr. 10 m. w. N.). Dass der Beklagte den Facharztstandard insoweit nicht unterschritten hat, hat die Sachverständige mehrfach schriftlich wie mündlich deutlich gemacht.
Darüber hinaus hat die Sachverständige auch in Bezug auf den in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand der Klägerin, der Bluterguss sei nach dem Sturz zwischen Gesäßhälfte und Beckenkamm aufgetreten, ausgeführt, dass dies keine andere Beurteilung trage. Im Gegenteil spreche dies ebenfalls dafür, dass der Beklagte keine Veranlassung hatte, sich näher mit dem Röntgenbild oder dem Befund des Radiologen auseinanderzusetzen (s. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2019, Bl. 344 d. A.). Die Pedikelschrauben befänden sich in der Mitte des Körpers direkt am Steißbein und damit keineswegs in der unmittelbaren Nähe, sondern vielmehr weiter entfernt vom Bluterguss (a. a. O.).
bb. In Bezug auf das im Mai 2012 angefertigte Röntgenbild hat die Sachverständige ausgeführt, dass darauf erkennbar sei, dass die untere linke Schraube einen Knick habe, was für deren Bruch spreche. Das habe dem Beklagten aber nicht auffallen müssen, insbesondere im Hinblick auf den Befundbericht des Radiologen. Auf dessen Feststellungen habe sich der Beklagte angesichts des eindeutigen Befundberichts verlassen dürfen (s. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2019, Bl. 344 d. A.). Auch in Bezug auf dieses Röntgenbild springe das Vorliegen eines Schraubenbruches keineswegs ins Auge (S. 4, Bl. 345 d. A.). Auch insoweit steht daher auch unter Berücksichtigung der Einschätzung der Ärzte aus dem A-​Krankenhauses Stadt2 (vgl. den Arztbrief vom .... September 2012, S. 2 oben in Bezug auf die Röntgenaufnahme vom .... Mai 2012: „Eine […] Röntgenverlaufskontrolle zeigte deutliche Anzeichen eines Materialbruches der Pedikelschraube SWK 1 links etwa 5 mm unterhalb des Schraubenkopfes ohne signifikante Dislokation. Ansonsten regelrechte Implantatlage“) kein Behandlungsfehler des Beklagten fest.
cc. Die Sachverständige hat im Übrigen auf die Frage, ob der Beklagte Veranlassung hatte, über die röntgenologische Untersuchung hinaus eine computertomografische Untersuchung vornehmen zu lassen, noch einmal explizit betont, dass er dies hätte machen können, aber nicht müssen. Eine konkrete Veranlassung dazu habe jedenfalls nicht bestanden (vgl. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2019, Bl. 344 d. A.; s. auch noch S. 9 des Gutachtens vom 21. Oktober 2015, Bl. 163 d. A.).
Gegen das Vorliegen eines Behandlungsfehlers spricht in Bezug auf die Behandlungen vom März 2011 und Mai 2012 zudem noch der Umstand, dass die Sachverständige deutlich gemacht hat, dass selbst dann, wenn ein Schraubenbruch festgestellt werde, nicht sofort Veranlassung bestehe, eine Revisionsoperation oder Ähnliches zu veranlassen. Es sei häufig so, dass Pedikelschrauben im Laufe der Zeit brechen, ohne dass Veranlassung bestehe, deshalb irgendwelche medizinischen Maßnahmen zu ergreifen. Die Indikation für einen Austausch bestehe nur, wenn zusätzlich besondere Symptome vorlägen, insbesondere eine Schmerzsymptomatik direkt im Bereich der Schraube. Eine solche Symptomatik habe die Klägerin aber nicht aufgewiesen, sondern vielmehr eine Lumboischialgie, die in keinem Zusammenhang mit den Pedikelschrauben und schon gar nicht mit einem möglichen Bruch einer Schraube gestanden habe. Selbst wenn der Beklagte also den Bruch einer Pedikelschraube erkannt hätte, hätte für ihn nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen keine Veranlassung bestanden, weitere Maßnahmen zu ergreifen oder gar eine Revisionsoperation durchzuführen (s. S. 3 f. des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2019, Bl. 344 d. A.; S. 2 des Ergänzungsgutachtens vom 4. August 2016, Bl. 206 d. A.). Einen zwingenden Handlungsbedarf habe es im Streitfall nicht gegeben (s. etwa S. 3 des Ergänzungsgutachtens vom 4. August 2016, Bl. 207 d. A.).
Es kommt noch hinzu, dass die Klägerin auch nicht hat nachweisen können, dass der Bruch der Pedikelschraube S1 links überhaupt kausal für die von ihr beklagten Schmerzen gewesen ist. Die Sachverständige hat insofern ganz erhebliche Zweifel geäußert (s. etwa S. 4 des Ergänzungsgutachtens vom 4. August 2016, Bl. 208 d. A.).

2. Vor diesem Hintergrund müssen auch der Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens der Klägerin, der Feststellungsantrag sowie der Antrag auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ohne Erfolg bleiben.

3. Die Klägerin hat nach den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten - einschließlich der Kosten des Streithelfers des Beklagten - zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

5. Die Festsetzung des Streitwerts für den Berufungsrechtszug beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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