(20.12.2019) Eine weitere Voraussetzung für eine erfolgreiche Nachbesetzung einer Zulassung ist nach der Rechtsprechung, dass der hierauf gerichtete Antrag dem Zulassungsausschuss innerhalb einer Frist von sechs Monaten (seit Ende der bisherigen ärztlichen Tätigkeit) in vollständiger Form zugegangen sein muss und der Antrag alle materiellen Voraussetzungen für eine Anstellungsgenehmigung erfüllt hat (diese Frist kann in besonderen Fällen um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden). Diese Voraussetzung waren hier aber aber nicht erfüllt, weil ein vollständiger Antrag bis zum Fristablauf nicht eingegangen ist - es fehlte der Anstellungsvertrag zwischen dem beantragenden MVZ und dem beim MVZ anzustellenden Arzt (der erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist nachgereicht wurde). Der Zulassungsausschuss lehnte daher die beantragte Nachbesetzung ab. Zu Recht, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 28. August 2019 – L 3 KA 12/18).

Unterlagen zum Nachbesetzungsantrag müssen rechtzeitig eingereicht werdenDenn ein Antrag nach § 103 Abs. 4a S. 3 SGB V sei erst dann in vollständiger Form gestellt, wenn ihm alle notwendigen Unterlagen (einschließlich des Anstellungsvertrags) beigefügt worden sind. Eine weitere (nicht im Wortlaut des § 103 SGB V enthaltene !) Voraussetzung einer erfolgreichen Nachbesetzung einer Zulassung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass der hierauf gerichtete Antrag dem Zulassungsausschuss innerhalb einer Frist von sechs Monaten (seit Ende der bisherigen ärztlichen Tätigkeit) in vollständiger Form zugegangen sein muss und der Antrag alle materiellen Voraussetzungen für eine Anstellungsgenehmigung erfüllt hat (diese Frist kann in besonderen Fällen um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden). Diese Rechtsprechung des BSG stehe auch mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung, so das LSG.

Praxisanmerkung:

Wenn Sie als Inhaber eines MVZ beim zuständigen Zulassungsausschuss einen Antrag auf Nachbesetzung stellen, muss der Antrag (binnen sechs Monaten) also alles enthalten:

  • ein vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • eine Approbationsurkunde des anzustellenden Arztes
  • einen Lebenslauf des anzustellenden Arztes
  • die Aufstellung seiner bisheriger ärztlichen Tätigkeiten
  • eine Suchtfreiheitserklärung des Arztes
  • seinen Antrag auf Eintragung in das Arztregister der KÄV
  • ein ausgestelltes Führungszeugnis
  • einen Bescheid der KÄV über die Eintragung in das Arztregister
  • und eine Kopie des zwischen dem MVZ und dem Arzt abgeschlossenen Vertrages über dessen Anstellung

Fehlen einzelne Teile, kann der Zulassungsausschuss den Nachbesetzungsantrag zurückweisen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de