(2.12.2019) Betreibt eine Kassenärztin ihre Praxis in den letzten Jahren nur noch stockend oder nur zum Teil vertragsärztlich, kann der Zulassungsausschuss eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes ablehnen (Sozialgericht München, Urteil vom 6. November 2019 – S 38 KA 162/18). Der Praxisverkauf schließlich scheiterte, weil eine (fortführungsfähige) Praxis mit Kassenpatienten nunmehr nicht mehr bestehe, so das Sozialgericht. Kassenärzte, die die Abgabe ihrer Kassenzulassung planen, sollten daher bestimmte Fehler vermeiden.

Keine NachbesetzungDer Fall:

Die Klägerin ist als Fachärztin für Haut-und Geschlechtskrankheiten seit 1994 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie befindet sich mit ihren Ehemann, der ebenfalls Facharzt für Haut-und Geschlechtskrankheiten ist, in fachgleicher Gemeinschaftspraxis. Zum 31.03.2013 verzichtete der Ehemann der Klägerin auf seine vertragsärztliche Zulassung und ist seitdem nur mehr privatärztlich tätig. Die Zulassung der Klägerin ruhte in den Zeiträumen vom 01.07.2011 bis 30.06.2013 und vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 jeweils hälftig. Im Zeitraum vom 15.05.2017 bis 14.05.2018 ruhte die Zulassung der Klägerin vollständig. Seitdem ist die Klägerin in den Räumlichkeiten privatärztlich tätig. Nach eigenen Angaben behandelte sie in der Folgezeit gesetzlich versicherte Patienten als Selbstzahler. 

Ende 2017 führte der Zulassungsausschuss auf Antrag der Klägerin eine Nachbesetzungsverfahren durch. Es fand sich aber kein geeigneter Bewerber. 

Im Mai 2018 beantragte die Klägerin eine erneute Nachbesetzung und teilte mit, dass sie nicht mehr vertragsärztlich tätig sein werde. 

Diesen zweiten Nachbesetzungsantrag lehnte der Zulassungsausschuss aber ab, weil es infolge der Einschränkung der vertragsärztlichen Tätigkeit der Klägerin mittlerweile kein hinreichendes Praxissubstrat mehr gebe, dass nachbesetzt werden könnte. 

Die Entscheidung:

Das Sozialgericht wies die Klage der Ärztin als unbegründet ab. Es bestehe tatsächlich mittlerweile keine fortführungsfähige Kassenarztpraxis (Praxissubstrat) mehr. 

Die nachbesetzungsfähige Praxis ist untergegangen durch die Kumulierung von Zeiträumen, in denen die Zulassung hälftig (vom 01.01.2016 - 31.12.2016) bzw. vollständig (vom 15.05.2017- 14.05.2018) ruhte und einem dazwischen liegenden Zeitraum, in denen die vertragsärztliche Tätigkeit zumindest nicht entsprechend dem vollen Versorgungsauftrag ausgeübt wurde, so das Gericht.  

An diesem Ergebnis ändere sich auch nichts, dass nach den Angaben der Klägerseite die Praxisräumlichkeiten, die Ausstattung und das Internet noch vorhanden sind. Diese würden offensichtlich im Zusammenhang mit der privatärztlichen Tätigkeit der Klägerin benutzt. Voraussetzung für eine kassenärztliche Tätigkeit sei aber, dass ein Bezug zur tatsächlichen vertragsärztlichen Tätigkeit besteht, der hier aber nicht ersichtlich sei. Abgesehen davon gehöre zum Vorhandensein eines ausreichenden Praxissubstrats unverzichtbar ein Patientenstamm, bestehend aus GKV-Patienten, die in Behandlung standen und bei denen die ärztlichen Leistungen über die KVB abgerechnet wurden. GKV-Patienten, die als Selbstzahler behandelt werden, zählten aber nicht zu diesem Patientenstamm.

Hinzu komme, dass die Klägerseite zwar die Behauptung aufstellt, die Klägerin behandle mehrere 100 GKV-Patienten pro Quartal als Selbstzahler- obwohl die Klägerin nach wie vor vertragsärztlich zugelassen ist und verpflichtet wäre, GKV-Patienten zu behandeln -, die Klägerin belege diese Behauptung aber nicht näher, was zu ihren Lasten gehen müsse. Insofern seien die Angaben hierzu auch nicht verifizierbar.

Praxisanmerkung:

Ärzte, die die Abgabe ihrer Kassenarztpraxis planen, sei es aus Altersgründen oder zwecks Reduzierung der Zulassung auf 1/2, sollten es vermeiden, im Zeitraum vor der geplanten Abgabe die Zahl der behandelten gesetzlich versicherten Patienten herunterzufahren oder die Zulassung - ganz oder teilweise - ruhend zu stellen. Es reicht auch nicht, gesetzlich versicherte Patienetn als Selbstzahler zu behandeln. Ansonsten kann das Praxissubstrat sich verflüchtigen. In der Regele empfiehlt es sich sogar, die Zahl der abgerechneten scheine vor der Praxisabgabe zu erhöhen, denn dies erhöht den Praxiswert und damit auch den erzielbaren Kaufpreis beim Praxiskauf.

Auch sollten abgabewillige Ärzte zuerst nach einem Praxisnachfolger suchen, bevor sie die Nachbesetzung beantragen - sonst laufen sie Gefahr, dass der Nachbesetzungsantrag mangels Bewerbern ins Leere läuft und zurückgenommen werden muss - und der Zulassungsausschuss kann dann einen weiteren Nachbesetzungsantrag als willkürlich ansieht und ablehnt. Letztendlich hat der Vertragsarzt das Risiko der Möglichkeit für die Veräußerung seiner Praxis zu tragen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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