(29.11.2019) Eine Kameraüberwachung in einer Arztpraxis kann in bestimmten Fällen zulässig sein, wie ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zeigt (BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 2.18). So wenn in der Arztpraxis die begründete Gefahr z.B. von Diebstählen besteht. Andere Argumente für eine Videoüberwachung ließ das Bundesverwaltungsgericht dagegen nicht gelten. 

Videoüberwachung in der ArztpraxisEin Arzt, dessen Praxis sich in einem Gebiet mit einem erhöhten Gefährdungspotential für Straftaten befindet und in dessen Praxis auch schon Diebstähle oder andere Straftaten stattfanden, kann eine Videoüberwachung per Monitor einsetzen. Aufzeichnungen der Bilder sind aber in der Regel aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig.

Allein der Umstand, dass sich in einer Praxis Betäubungsmittel und Wertsachen (z.B. Zahngold) befinden, reicht dagegen für sich genommen nicht aus, um eine Videoüberwachung durchzuführen. Solchen Gefahren kann der Arzt durch andere Sicherungen wie zum Beispiel die Verwendung verschließbaren Praxisionventars begegnen.

Der allgemeinen Gefahr des Diebstahls von Wertsachen der Patienten kann der Arzt begegnen, indem er abschließbare Schränke für die Wertsachen seiner Patienten zur Verfügung stellt.

Auch das Argument, der Arzt wolle durch die Überwachung verhindern, dass von ihm bereits behandelte Patienten beispielsweise im Wartebereich einen Schwächeanfall erleiden, ließ das Gericht nicht gelten, weil der Arzt dazu einen Notfall-Knopf im Wartebereich installieren kann.

Schließlich sei auch der Wunsch des Arztes, durch die Videoüberwachung Personal und somit Kosten einzusparen, nur dann geeignet, eine Videoüberwachung zu rechtfertigen, wenn die (einzusparenden) Personalkosten deutlich höher sind als die Kosten einer Videoüberwachung oder die (einzusparenden) Personalkosten die  Wirtschaftlichkeit der ärztlichen Tätigkeit in Frage stellten. Das dürfte nur in Ausnahmefällen zu bejahen sein.    

Fazit:

Im Einzelfall kann eine Videoüberwachung in einer Arztpraxis also zulässig sein. Bevor Sie eine Kamera installieren, sollten Sie sich aber rechtlich beraten lassen, ob dies in Ihrem Einzelfall erlaubt ist.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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