(11.10.2019) Meist sind Honorarärzte als abhängig Beschäftigte anzusehen. Die Kliniken müssen also Sozialversicherungsbeiträge für ihre Tätigkeit abführen. Deshalb hat die Deutsche Rentenversicherung eine ehemalige katholische Klinik aus Dortmund zur Nachzahlung für die Tätigkeit eines Urologen verdonnert. Das Bundessozialgericht hat die Revison der Klinik gegen diesen Bescheid nun rechtskräftig abgewiesen (BSG, Urteil vom 04. Juni 2019 – B 12 R 22/18 R). 

Klinik muss Sozialversicherung für Honorararzt zahlenDer Fall:

Eine ehemals katholische Klinik beschäftigte zwischen 2009 und 2011 einen von einer Agentur vermittelten Urolgen auf einer ihrer Stationen. Bezahlt wurde dieser auf Stundenlohnbasis (75 Euro). Dort übernahm er die Tätigkeit eines Stationsarztes in den Zeiten von ca 8:00 Uhr bis ca 17:00 Uhr (einschließlich 30 Minuten Pause) und nahm auch nach gegenseitiger Übereinkunft am Bereitschaftsdienst teil. 

Die Rentenversicherung prüfte den Fall und kam bei diesem Arzt (wie bei drei anderen in dieser Klinik tätigen Honorarärzten der Klinik) zu dem Ergebnis, dass dieser Arzt abhängig beschäftigt sei und verlangte rund 1.600 Euro Nachzahlung nebst Säumniszuschlägen. Dagegen zog die Klinik vor Gericht.  

Die Entscheidung:

Das LSG hatte festgestellt, dass der beigeladene Arzt abhängig beschäftigt gewesen sei. Nach dem zwischen ihm und der Klägerin praktizierten Vertragsverhältnis sei der beigeladene Arzt im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilnahme am Arbeitsprozess einem Weisungsrecht der Klinik unterlegen und habe nicht mehr Entscheidungsfreiheiten gehabt als ein angestellter Assistenzarzt. Auch sei er in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Er habe die Infrastruktur der Klinik zur Erbringung von Leistungen an deren Patienten genutzt. Zudem habe er keinem ausschlaggebenden unternehmerischen Risiko unterlegen. Für eine Selbstständigkeit spreche nur die Vergütungshöhe, die hier jedoch nicht ausschlaggebend ins Gewicht falle

Dieser Wertung hat sich das BSG angeschlossen und die Revision der Klinik gegen den Bescheid, mit dem die Rentenversicherung Sozialversicherungszahlungen von der Klinik nachfordete, zurückgewiesen. 

Praxisanmerkung:

Eine Klinik, die einen Arzt wirklich als freien Mitarbeiter beschäftigen will, muss diesem erhebliche Freiräume in der Dienstgestaltung lassen und ihm unternehmerische Risiken aufbürden. Da diese Freiheiten mit den Anforderungen an die Organistaion einer Klinikstation unvereinbar sind, kommt es häufig zu Nachforderungen wie in diesem Fall. Echte freie Honorarärzte werden daher immer seltener. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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