Das OLG Oldenburg verurteilte eine Klinik zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 40.000 Euro, nachdem ein dort angestellter Arzt den bei der Klägerin bestehenden Minderwuchs nicht erkannt hatte (OLG Oldenburg, Urteil vom 30.05.2014 - 5 U 216/11).
Eine Teilberufsgemeinschaft zwischen zuweisungsberechtigten Ärzten und Radiologen kann zulässig sein (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – I ZR 137/12).
Wendet ein Arzt nicht die Therapie der 1. Wahl, den sogenannten "Goldenen Standard" in Gestalt der operativen Entfernung eines Karzinoms, sondern die Therapie der 2. Wahl an in Gestalt einer fotodynamische Therapie, so liegt darin ein Behandlungsfehler. Verlässt der Arzt den sogen. "Goldenen Standard" ohne den Patienten hierauf hinzuweisen, so handelt er jedenfalls dann grob fehlerhaft, wenn der Patient bereits zur Durchführung der Therapie der 1. Wahl entschlossen war. Ein solches ärztliches Verhalten ist unverständlich und nicht mehr nachvollziehbar (OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2014 - 26 U 157/12).
Erleidet ein Kind bei seiner Geburt schicksalshaft einen Schaden, so haftet die Klinik, in der das Kind entbunden wurde, nicht für diese Schäden. Dieser schicksalshafte, nicht von der Klinik verschuldete Schaden ist von Schäden abzugrenzen, die bei der Geburt durch fehlerhaftes ärztliches Verhalten entstanden sind und für die die Klinik haften muss (BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 187/13 -).
Es stellt einen sogen. Befunderhebungsfehler dar, wenn vor einer Operation (Hüftimplantation) eine Blutgerinnungsstörung nicht abgeklärt wird, obwohl die anamnestischen Angaben und die pathologischen Blutwerte hierzu Veranlassung geben. Der dann erforderliche Gegenbeweis der Klinik ist nur dann geführt, wenn die Nachblutung auch bei ordnungsgemäßem Verhalten der Klinik in jedem Fall aufgetreten wäre (OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2014 - 26 U 115/11 -).
Ein Arzt, der Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis ist, dort aber kein wirtschaftliches Risiko trägt, ist kein Mitunternehmer in steuerlicher Hinsicht, so dass seine Tätigkeit der Gewerbesteuer unterfällt (FG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2013 - 11 K 3968/11 F).
Bei fehlerhafter Risikoaufklärung wird von ärztlicher Seite regelmäßig eingewendet, der Patient hätte sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung für den Eingriff entschieden (sog. hypothetische Aufklärung). Dann muss der Patient vortragen, er hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem sog. Entscheidungskonflikt befunden. Wie die aktuelle Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 9.4.2014 (7 U 124/12) zeigt, reicht es aber - wenn der Patient vor der Behandlung an Beschwerden litt - nicht aus, wenn er lediglich angibt, dass er bei richtiger Aufklärung "hellhörig" geworden wäre.
Ist ein niedergelassener Arzt insolvent und nimmt weniger ein, als ein angestellter Arzt verdiente, so kommt es häufig zu Konflikten mit dem Insolvenzverwalter. In dem von BGH am 14.03.2014 entschiedenen Fall (IX ZR 43/12) verlangte der Insolvenzverwalter von dem Arzt Zahlungen, die sich an dem Lohn eines angestellten Arztes orientierten. Der BGH hat in diesem Zusammenhang zu einigen drängenden Fragen des Arztes Stellung genommen.
In einem aktuellen Urteil hat der BGH für Strafsachen die Eigenverantwortung des Patienten betont und zugleich den Grundsatz, wonach der Arzt auf Grund seines überlegenen Wissens eine Handlungsherrschaft besitzt, aufgegeben (BGH, Beschluss vom 16.01.2014 (Az.: 1 StR 389/13).
Wird die Aufklärung zu einer Herzkatheteruntersuchung von einer Medizinstudentin im praktischen Jahr und nicht von einem approbierten Arzt durchgeführt, so liegt darin kein Aufklärungsfehler, soweit es sich um einen standardisierten Eingriff handelt, die Studentin unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes steht und dies dem Ausbildungsstand der Studentin entspricht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Januar 2014, Az. 7 U 163/12).
Die Nichtvorlage von Patientendokumentationen im Rahmen der Plausibilitätskontrolle der
Abrechnung verstößt gegen eine satzungsgemäße Pflicht, Aufzeichnungen vorzulegen, die über Art und Umfang der abgerechneten Leistungen sowie die Notwendigkeit der Behandlungs- und Verordnungsweise Auskunft geben. Dies kann disziplinarrechtlich geahndet werden (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.11.2013 - L 24 KA 69/12).
Ein Krankenhausträger haftet einem Patienten für Arztfehler eines Konsiliararztes als seines Erfüllungsgehilfen aus Vertrag (§ 278 BGB), wenn der Konsiliararzt hinzugezogen wird, weil es dem Krankenhaus an eigenem fachkundigen ärztlichen Personal mangelt, der Krankenhausträger mit den Leistungen des Konsiliararztes seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Patienten (hier: im Rahmen einer Schlaganfalleinheit) erfüllt und die Honorierung des Konsiliararztes durch den Krankenhausträger erfolgt (BGH, Urteil vom 21.1.2014 - VI ZR 78/13).
- Haftung des Arztes wegen unzureichender Kontrolle einer bestehenden Infektion: OLG Hamm 12-11-2013
- Pflegefehler im Heim: Haftung wegen Verbrühung eines Demenzkranken mit Tee: OLG Schlwg 31-05-13
- Rückenschmerzen: Arzt muss Patient über Fortsetzung der konservativen Therapie aufklären: BGH 17-12-13
- Streit über Auseinandersetzung einer Gemeinschaftspraxis: Wertermittlung
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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