Besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass die Schnittentbindung im weiteren Verlauf als relativ indiziert anzusehen sein wird, und klärt der Arzt die Schwangere in Hinblick darauf über die verschiedenen Entbindungsmethoden und die mit ihnen im konkreten Fall verbundenen Risiken (vor Beginn der Entbindung) auf, so muss er die Schwangere grundsätzlich nicht nochmals (nach Beginn der Entbindung) über die Möglichkeit der Schnittentbindung unterrichten, wenn die ernsthaft für möglich gehaltene Entwicklung (relative Indikation einer Schnittentbindung) eingetreten und die Sectio zur gleichwertigen Behandlungsalternative geworden ist. Da das Berufungsgericht diese Fragen nicht erschöpfend geklärt hat, wird der Fall an dieses Gericht zur weiteren Prüfung des Sachverhaltes zurück verwiesen (BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 125/13).
Ein kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik für Patienten kann gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben (HWG) verstoßen (BGH, Urteil vom 15.2.2015 - I ZR 213/13).
Am 6.2.2015 hielt Rechtsanwalt Christmann in Hannover vor niedergelassenen Neurochirurgen des Berufsverbandes Deutscher Neurochirurgen e.V. (BDNC) einen Vortrag zu dem Thema "Die Abrechnung honorarärztlicher Tätigkeit in einem Krankenhaus - rechtliche Fragestellungen und praktische Hinweise im Licht der Entscheidung des BGH vom 16.10.2014 (III ZR 85/14)". Wie mehrere Ärzte berichteten, haben einige Kliniken sogleich nach Veröffentlichung des Urteils die Kooperationen zu den Ärzten aufgekündigt. Das Urteil hat also hohe Wellen geschlagen. Die Verunsicherung unter den anwesenden Ärzten war groß. Tatsächlich gibt es aber durchaus noch Gestaltungsmöglichkeiten, die eine honorarärztliche Tätigkeit in einer Klinik erlauben.
Niedergelassene Ärzte in Bayern werden seit Herbst letzten Jahres in großer Zahl zum Ziel staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetruges im Zusammenhang mit der Abrechnung fremder Laborleistungen als eigene. Teilweise ist es bereits zu Durchsuchungen und Beschlagnahmen gekommen.
Der Betreiber eines eingesessenen Kinderwunschzentrums in Stuttgart hat keinen Untersagungsanspruch gegen ein konkurrierendes Kinderwunschzentrum im vorläufigen Rechtsschutz (Eilverfahren). Es bleibt die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (LSG Stuttgart, Beschluß vom 12.01.2015 - L 5 KA 3675/14 ER-B).
Maßgeblich sind die vertragliche Ausgestaltung und der Wille der Vertragsparteien (die eine freie, honorarärztliche Tätigkeit wollten), die tatsächlichen Freiheiten des Honorararztes bei der Gestaltung seiner Dienste, das Auftreten des Honorararztes gegenüber Sozialversicherung und Finanzamt sowie die Tatsache, dass es kein eindeutiges Überwiegen der Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung gibt (kein Weisungsrecht gegenüber Honorararzt, übrige Abgrenzungskriterien sind unergiebig) (Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 25.7.2014 - S 64 KR 412/13).
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Ärzte dort tätig sein, wo sie für eine gute Versorgung gebraucht werden. Künftig soll eine Praxis in einem überversorgten Gebiet nur dann nachbesetzt werden, wenn dies für die Versorgung der Patienten auch sinnvoll ist. Diese Einzelfallentscheidung treffen Ärzte und Krankenkassen in den Zulassungsausschüssen vor Ort. Dazu soll im Rahmen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes u.a. § 103 SGB V (Zulassungsbeschränkungen) geändert werden. Die Regelungen könnten die Nachbesetzung im überversorgten Bereich erschweren.
AMD-Patienten haben Anspruch auf Übernahme der (sehr hohen) Kosten einer Lucentis-Behandlung durch die gesetzlichen Krankenkassen. Die Kassen sind verpflichtet, die Patienten hier zu unterstützen.
Zwar sind Injektionen ins Auge bisher nicht in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen und daher nicht von den Kassen sondern vom Patienten privat zu zahlen. Gleichwohl verpflichtet das BSG die Kasse, die privat entstandenen Kosten zu tragen, weil ein Systemversagen vorliegt, § 13 III Satz 1 SGB V. Kassen müssen also eine Privatbehandlung bezahlen, bis entsprechende Gebührenziffern im EBM geschaffen werden (BSG, Urteil vom 2.9.2014 - B 1 KR 11/13).
Infektionen mit resistenten MRSA-Keimen sind für Krankenhauspatienten ein lebensbedrohliches Risiko. Sie zu verhindern ist schwierig, nicht aber unmöglich. Hier sind die Angehörigen des Patienten gefordert. Ein Erfahrungsbericht.
Weil eine Hausärztin eine Patientin nicht ausreichend untersuchte und daher eine Gewebeentzündung im Gesäßbereich übersah, muss sie der Patientin, der schließlich ein Teil des Schließmuskels entfernt werden musste, ein Schmerzensgeld von EUR 22.000 Euro zahlen (OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2014 - 26 U 173/13).
Ein Arzt eines MVZ kann sich nur vertreten lassen, solange er noch in dem MVZ tätig ist. Ist er aus dem MVZ ausgeschieden, kann er sich nicht mehr vertreten lassen. Die von den vertretenden Ärzten erbrachten Leistungen können dann nicht zu Lasten der KV abgerechnet werden (Sozialgericht München, Urteil vom 01.10.2014 - S 38 KA 1035/13).
Das LG Karlrsuhe wies eine Klage einer Patientin wegen Aufklärungsfehlers gegen einen Arzt, der ihr im Jahr 2007 Implantate des französischen Herstellers PIP einsetzte, ab. Einen Aufklärungsfehler sah das Gericht nicht (LG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2014 - 2 O 25/12).
- Verlust des Honorars bei unbrauchbarer Prothetik, wenn Zahnarzt lediglich Nachbesserung, nicht aber Neuherstellung anbietet: OLG Hamm 05-09-14
- Beratung vor Regress gilt nur bei erstmaliger Überschreitung der Richtgröße durch Arzt: BSG 22-10-2014
- Hinweis auf empfohlene Koloskopie-Vorsorgeuntersuchung unterlassen bei Risikopatient: Haftung: OLG Köln 06-08-2014
- Praxisgemeinschaft mit rund 25 % gemeinsamer Patienten wird regressiert: BSG 02-07-2014