Vor allem Berliner Haus- und Kinderärzte werden vermehrt von Flüchtlingen aufgesucht und um Behandlung gebeten. Auch wenn die Bereitschaft, die Patienten unentgeltlich zu behandeln unbestreitbar da ist, sie ist nicht unerschöpflich. Diese Ärzte fragen sich, wann und vor allem wie sie diese Patienten gegen Entgelt aus öffentlichen Kassen behandeln können.
Es gibt mittlerweile eine Vielzahl von Kooperationsmöglichkeiten für niedergelassene Ärzte. Zu nennen sind die örtliche Berufsausübungsgemeinschaft (im folgenden BAG), die überörtliche BAG, die Teil-BAG sowie die überörtliche Teil-BAG. In der Teil-BAG erbringen die Gesellschafter lediglich einzelne medizinische Leistungen gemeinsam. Der juristisch korrekte Aufbau einer Teil-BAG von Ärzten, die an verschiedenen Orten niedergelassen sind, soll nachfolgend anhand eines kürzlich vom BSG (Urteil vom 25.3.2015 – B 6 KA 24/14 R) entschiedenen Falles erläutert werden.
Zahnaufhellungen (Bleachings), die ein Zahnarzt vornimmt, um bei einer Wurzelbehandlung verdunkelte Zähne wieder aufzuhellen, sind nicht umsatzsteuerpflichtig gemäß § 4 Nr. 14 UStG (BFH, Urteil vom 19.3.2015 - V R 60/14).
Hat ein Vertragszahnarzt eine hälftige Zulassung inne, so kann er auch eine zweite hälftige Zulassung erteilt erhalten. Entgegenstehende rechtliche Grenzen bestehen nicht (BSG, Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 11/14 R).
Auch ein ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsarzt muss am Bereitschaftsdienst teilnehmen. Er hat allerdings ein Jahr Zeit, seine fehlende allgemeinärztliche Kompetenz zu erwerben (BSG Urteil v. 19.08.2015 – B 6 KA 41/14 R).
Die aktuelle Flüchtlingswelle weckt auch die Hilfsbereitschaft vieler Ärzte und Ärztinnen. Sie wollen sich ehrenamtlich engagieren. Haften sie dann aber auch? Und was ist, wenn sie sich zum Beispiel bei einem Flüchtling anstecken? Andere fragen sich, ob und wie sie die Flüchtlinge in ihren Praxen behandeln können und ob es möglich ist, zumindest die Sachkosten ersetzt zu erhalten. Hilfsorganisationen und Bürgerinitiativen fragen sich, ob sie für Schäden des ehrenamtlich tätigen Arztes haften (4.9.2015).
1. Besteht bei einer Coloskopie das Risiko einer Perforation der Magen-Darm-Wand in 0,25 % der Fälle und ist das Risiko tödlicher Folgen einer Perforation mit etwa 20 % anzusetzen, so hat der Arzt vor Durchführung des Eingriffs den Patienten nicht nur über den möglichen Eintritt einer Perforation, sondern auch über die mit der Perforation verbundene Lebensgefahr (wenn auch möglichst schonend und zurückhaltend) aufzuklären, zugleich aber auch über die Gefahr der Verweigerung dieser Untersuchung (Urteil des OLG Stuttgart vom 22.11.1984 - 13 U 22/84 - VersR 1986, 581).
Wird bei einer jugendlichen Patientin (15 Jahre) die Ursache eines erhöhten Blutdrucks (160/100) nicht abgeklärt, ist der Hausärztin ein Befunderhebungsfehler zur Last zu legen. Kommen weitere Alarmzeichen -mehrfache Bewusstlosigkeiten- hinzu, ist die mangelnde Befunderhebung als grober Behandlungsfehler der Hausärztin zu werten. Für den Verlust beider Nieren, der Dialysepflicht und 53 Folgeoperationen - darunter erfolglose Nierentransplantation - ist bei einer jugendlichen Patientin ein Schmerzensgeld von 200.000,-€ angemessen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 3.7.2015 -26 U 104/14-).
Die Welle, die sich mit dem Urteil des BGH vom Ende letzten Jahres aufbauschte, scheint nun über den Honorarärzten zusammenzuschlagen: Vermehrt fordern nun private Krankenversicherungen Behandlungsentgelte zurück, die in Kliniken operierende Honorarärzte von ihren Privatpatienten im Jahr 2012 bezahlt bekommen haben. Sollten die Versicherungen nun alle Entgelte der letzten drei Jahre von allen Honorarärzten zurückfordern, könnte das für manchen Honorararzt existenzbedrohende Folgen haben. Doch auch wenn das BGH-Urteil vom 16.10.2014 auf den ersten Blick den Versicherungen einen Freibrief zur Rückforderung von Entgelten für einwandfrei erbrachte ärztliche Leistungen zu geben scheint - so eindeutig ist die Rechtslage nicht.
Zum 1.8.2015 trat die Soll-Regelung zum Aufkauf von Praxissitzen durch die KV in überversorgten Gebieten in Kraft (§ 103 Abs. 3 a SGB V neuer Fassung - GKV-Versorgungsstärkungsgsesetz). Danach sollen die KVen nunmehr nicht mehr versorgungsrelevante Arztsitze in überversorgten Gebieten aufkaufen (während sie es vorher nur "konnten" und davon de facto keinen Gebrauch gemacht haben). Nach Berechnungen der KBV werden bundesweit ca. 25.000 Praxen niedergelassener Ärzte und Psychotherapeuten vom Zwangsaufkauf betroffen sein. Die KVen sprechen dagegen von bundesweit 12.000 betroffenen Praxen.
Der BGH wird sich am 08.10.2015 mit der Werbung für eine Eizellspende befassen, bei der deutsche Ärzte Vorbehandlungen durchführen sollen. Das Kammergericht hatte diese Werbung verboten, wogegen der tschechische Arzt Revision zum BGH (AZ: I ZR 225/13) einlegte.
Update: Der BGH hat die Werbung nun erlaubt.
Wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, endet die Zulassung. Führt ein Arzt eines MVZ, der auf seine Zulassung zu Gunsten eines MVZ verzichtet hat, um dort angestellt zu sein, seine Tätigkeit in den bisherigen Räumlichkeiten fort, weil das MVZ noch keine Räumlichkeiten an einem anderen Ort besitzt, so hat das MVZ seine Tätigkeit nicht nur am falschen Ort, sondern überhaupt nicht aufgenommen (BSG, Urteil v. 13.05.2015 - B 6 KA 25/14 R).
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