(15.5.2008) Der Honoraranspruch eines Zahnarztes ist jedenfalls dann verwirkt, wenn dieser mit der Stellung seiner Honorarrechnung mehr als drei Jahre zuwartet, nachdem der Patient die Behandlung unter Berufung auf deren angebliche Fehlerhaftigkeit unter Androhung gerichtlicher Schritte abgebrochen und den Arzt dazu aufgefordert hat, keine Rechnung zu stellen (Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluß vom 09.01.2008 - 5 W 2508/07 -).
Lässt ein persönlich verpflichteter Chefarzt die Operation vertragswidrig von einem angestellten Arzt durchführen, schuldet der Patient selbst dann keine Vergütung, wenn der Eingriff sachgemäß erfolgte (OLG Koblenz Urteil vom 21.2.2008 - 5 U 1309/07 -).
(8.6.2008) Im Rechtsstreit um ärztliches Honorar gelten die allgemeinen Beweislastregeln: Der Arzt hat die Erbringung der abgerechneten Leistungen sowie deren medizinische Notwendigkeit zu beweisen. Hierfür ist vor allem die schriftlich Dokumentation maßgeblich. Unter arzthaftungsrechtlichen Gesichtspunkten möglicherweise bestehende Beweiserleichterungen kommen im Gebührenrechtsstreit nicht zur Anwendung (OLG Nürnberg, Urt. u. 21.12.2007- 5 U 2308/05 -).
(4.6.2008) Das Oberlandesgerichts Hamm verurteilte eine Unfallversicherung, dem Kläger, der beim Fußballspielen auf einem Bolzplatz umgeknickt war, einen Entschädigungsbetrag in Höhe von ca. 8.500,-- Euro zu zahlen (Urteil des OLG Hamm vom 15.08.2007 – 20 U 05/07).
Niedergelassene Ärzte sehen sich in letzter Zeit häufiger mit anwaltlichen Abmahnungen konfrontiert, in denen ihnen der Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vorgeworfen wird.
(29.5.2008) Ist ein festsitzender Zahnersatz mangelhaft, so hat der privatversicherte Patient in der Regel keine werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche (wie Nachbesserungsrecht). Allerdings kann er Schadensersatzansprüche gegen den Zahnarzt haben, wenn dieser ihn falsch behandelt hat (OLG Oldenburg, Urteil vom 27.02.2008 – 5 U 22/07 -).
(22.5.2008) Nachträgliche Beitragserhöhungen sind auch bei einer Publikumsgesellschaft nur dann zulässig, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen läßt, was die Angabe einer Obergrenze oder sonstige Kriterien erfordert, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen. Das gilt für eine antezipierte Zustimmung ebenso wie für die Unterwerfung unter einen Mehrheitsbeschluß (BGH, Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03 - KG Berlin).
(22.6.2008) Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung des Anlageobjekts, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich hieraus für die Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen (BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02 -).
(22.4.2008) Die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach hat den Leiter des St. Antonius-Krankenhauses im rheinischen Wegberg, Arnold Pier, wegen des Vorwurfs von 69 Straftaten bei der "Fehlbehandlung" von 17 Patienten angeklagt. Auch gegen acht weitere Ärzte der Klinik wurde Anklage wegen Beihilfe erhoben.
(17.4.2008) Die allgemeinen Regelungen zum Dienst- oder Werkvertrag gelten auch für die zahnärztlichen Tätigkeit, so dass die Beurteilung des Mangels einer prothetischen Versorgung dem werkvertraglichen Element mit der Folge zuzuordnen ist, dass die Nachbesserung § 634 BGB unterfällt und Schadensersatz unter den Voraussetzungen des § 281 BGB zu leisten ist. Trotz der Besonderheit des Arzt-Patienten-Verhältnisse ist es dem Patienten grundsätzlich zumutbar, die Nachbesserung zu dulden und an ihr mitzuwirken (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Februar 2007 (Az: 7 U 224/06)