Die mangelnde Mitwirkung (non-compliance) des Patienten an einer medizinisch gebotenen Behandlung schließt einen Behandlungsfehler nicht aus, wenn der Patient über das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt worden ist, folglich also wenn er die ärztlichen Anweisungen oder Empfehlungen nicht verstanden hat (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 – VI ZR 157/08-).
Ein Erwachsener kann von seiner Krankenkasse nicht die Erstattung der Kosten für die Behandlung mit dem nur für die Behandlung bei Kindern zugelassenen Arzneimittel "Concerta Retard" verlangen (BSG, Urteil vom 30.06.2009, Az: B 1 KR 5/09 R).
Eine Lasik-Operation zur Behandlung von Fehlsichtigkeit ist keine medizinisch notwendige Heilbehandlungsmaßnahme. Die private Krankenversicherung ist daher nicht verpflichtet, die Kosten zu übernehmen (AG München, Urt. v. 9.01.2009 - 112 C 25016/08 -).
Der Bundesrat hat am 11.07.2009 ein Gesetz bestätigt, wonach Patientenverfügungen bindend sind und der Patient vor Abfassung der Verfügung nicht gezwungen ist, sich ärztlich beraten zu lassen. Das Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft (BR-Drucksache 593/09).
Ist die Dokumentation eines Zahnarztes nicht ausreichend so kann er sich nicht auf eine (ihm günstige) Dokumentation eines anderen Arztes berufen (LG Dortmund, Urt. v. 11.02.2009 – 4 O 243/06 -).
Wenn der Insolvenzverwalter einen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners frei gibt, kann dieser zwar frei darüber verfügen. Gläubiger können aber trotzdem nicht in diesen Gegenstand vollstrecken (BGH Urteil vom 12.02.2009 - IX ZB 11/06 -).
Niedergelassene Ärzte können nach einem Urteil des Bundessozialgerichts gegen Ermächtigungen und Sonderbedarfszulassungen von Wettbewerbern vorgehen (BSG, Urteil vom 17.06.2009, Az.: B 6 KA 38/08 R und B 6 KA 25/08 R -).
- 28.05.08: SG Berlin zur Aufrechenbarkeit gegen Forderungen des insolventen Arztes
- 18.02.09: OLG Jena zum Befunderhebungsfehler bei Herzinfarktrisiko
- 18.02.09: BGH: wirksame Erstbehandlungsklausel in Krankenversicherungsvertrag
- 30.10.08: OLG Koblenz: verzoegerte Verlegung in Kinderklinik ist ein grober Behandlungsfehler