(25.9.2009) Müssen Patienten auf einen Termin beim Arzt lange warten, kann dies einen Anspruch auf eine Sonderbedarfszulassung im gesperrten Bezirk rechtfertigen, auch wenn dort rechnerisch eine Überversorgung besteht (vgl. BSG, Urt. v. 02.09.2009, - B 6 KA 21/08 R).
Die Abtretung von Forderungen des Arztes auf Vergütung durch den Arzt an einen Dritten ist unwirksam, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die auf ärztlichen Leistungen beruhen, die der Arzt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen erbrachte (KG Berlin, Urt. v. 26.02.2009 – 22 U 107/08 –).
Ein Augenarzt aus Niedersachsen darf nicht ständig Patienten an einen bestimmten Optiker verweisen zur Anfertigung einer Brille.
Im Regelfall soll die unbeeinflusste Wahlfreiheit des Patienten unter den Anbietern gesundheitlicher Hilfsmittel gewährleistet sein.
Die niedersächsische Berufsordnung für Ärzte steht der Anpasung und Abgabe einer Brille durch den Augenarzt nur entgegen, wenn dies nicht Bestandteil der ärztlichen Therapie ist.
Brillenanpassung und Abgabe der Brille gehören nicht ohne weiteres zu den notwendigen Bestandteilen ärztlicher Therapie des Augenoptikers (BGH, Urt. v. 09.07.2009 - I ZR 13/07 -).
abgeschlossen ist. Eine Ausnahme ist nur unter den besonderen Voraussetzungen von § 13 III SGB V möglich (LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 03.02.2009 – L 4 KA 2/07 –
- 16.06.09: BGH: Haftung des Arztes für Behandlungsfehler trotz Behandlungsverweigerung
- 30.06.09: BSG: Kein Anspruch eines Erwachsenen auf Arzneimittel fuer Kinder und Jugendliche
- 20.07.09: AG Muenchen: Kosten der Lasik-OP nicht von privater Krankenversicherung zu zahlen
- 10.07.09: Bundesrat: Gesetz: Patientenverfuegung ist bindend