(8.8.2019) Dass es der Justiz ernst damit ist, blödsinnigen Rasern das Handwerk zu legen, zeigt eine Entscheidung des OLG Stuttgart, das die Entscheidung des Amtsgerichts Memmingen bestätigte, wonach auch ein vor der Polizei fliehender PKW-Fahrer den neugeschaffenen Straftatbestand des "illegalen Autorennens" verwirklicht. Im Ergebnis verlor der Fahrer seine Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von neun Monaten und muß eine deutliche Geldstrafe von 2.800 Euro zahlen (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 4.7.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19).

Schneller als die Polizei erlaubtDer Fall:

Gegen vier Uhr morgens wollte eine Streifenwagenbesatzung der Polizei den Fahrer eines Pkw einer Verkehrskontrolle unterziehen und zeigte ihm ein entsprechendes Haltesignal. Dieser beschleunigte maximal und versuchte den ihm mit Balulicht und Martinshorn folgenden Polizeiwagen abzuschütteln. Er raste mit 145 km/h durch die schlafende Ortschaft Engstingen, überfuhr eine rote Ampel, wurde sogar von einer Verkehrsüberwachungsanlage geblitzt und beschleunigte dann auf der Bundesstraße auf satte 180 km/h, wobei er die Gegenfahrbahn in den Kurven schnitt. Die Polizei gab die Verfolgung schließlich auf - die Gefahr war zu groß, dass der Fahrer auf seiner wilden Flucht einen schweren Unfall verursachte und andere Verkehrsteilnehmer verletzte. 

Da die Polzisten das Kennzeichen identifiziert hatten, kam es zum Strafverfahren gegen den Fahrer. 

Das Amtsgericht Memmingen entzog dem Fahrer die Fahrerlaubnis. Dabei stützte sich das Gericht auf die verschärften Regeln zur Strafbarkeit von illegalen Autorennen, § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der Fahrer meinte, das sei doch kein illegales Autorennen sondern nur ein zu schnelles Fahren, sprich eine Ordnungswidrigkeit und griff die Entscheidung an. 

Die Entscheidung:

Das OLG Stuttgart zeigte ihm die rote Kelle und bestätigte das Urteil des LG vollumfänglich.

Aus der Pressemitteilung des OLG:

Ausreichend sei das Abzielen auf eine relative, eine nach den Sicht-, Straßen- und Verkehrsverhältnissen oder den persönlichen Fähigkeiten des Fahrers mögliche Höchstgeschwindigkeit. Auf diese Absicht habe das Amtsgericht aus der Gesamtschau der Umstände rechtsfehlerfrei geschlossen. Die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, müsse auch nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund für die Fahrt sein. Vielmehr könne auch in Fällen der "Polizeiflucht" eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen, wenn die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen im Einzelfall – wie hier – festgestellt werden können. Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Begründung sprächen dafür, auch die "Polizeiflucht" als tatbestandsmäßig anzusehen. Schließlich sei sie von einem spezifischen Renncharakter geprägt, in dem sich gerade die in der Gesetzesbegründung genannten besonderen Risiken wiederfinden, auch wenn das Ziel des Wettbewerbs hier nicht im bloßen Sieg, sondern in der gelungenen Flucht liege. Die risikobezogene Vergleichbarkeit mit den sportlichen Wettbewerben liege auf der Hand. Es wäre vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Vorschrift und der intendierten Abgrenzung zwischen Fahrten mit Renncharakter – und damit abstrakt höherem Gefährdungspotential – und bloßen Geschwindigkeitsüberschreitungen auch sinnwidrig, für eine Strafbarkeit – bei identischer Fahrweise und gleicher abstrakter Gefährdungslage – allein danach zu differenzieren, welche Motive die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, letztlich ausgelöst haben oder begleiten.

Praxisanmerkung:

Was hätte auf dieser Flucht nicht alles passieren können. Kürzlich starb hier in Berlin eine Passantin, die auf dem Gehweg (!) von einem vor der Polizei flüchtenden Audi erfasst wurde. Es ist gut, dass die Polizisten im hier vorliegenden Fall die Verfolgung abbrachen, um keine anderen Personen zu gefährden. Auf eben solche blödsinnigen Raser ist das neue Gesetz zugeschnitten und es zeigt Wirkung.

Ob der Raser hier seine Fahrerlaubnis nach neun Monaten bei der MPU (Idiotentest) sogleich zurückerhält, ist zweifelhaft. Gut so!

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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