14.05.13 Gerade die lukrativen Tätigkeiten des niedergelassenen Arztes können umsatzsteuerpflichtig sein. Das gilt auch für nicht indizierte plastische Chirurgie. Aber der Arzt kann sich teilweise selbst helfen und eine Umsatzsteuerpflicht vermeiden.

Wann muss der Arzt Umsatzsteuer zahlen?Ästhetisch-plastische Leistungen, soweit ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund steht, sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12. Januar 2012, 6 K 1917/07; Revision eingelegt, Az. Bundesfinanzhof: V R 16/12) umsatzsteuerpflichtig. Auch ärztliche Gutachten unterliegen der Umsatzsteuerpflicht. Ebenso bestimmte Ige-Leistungen.

Von der Umsatzsteuer befreit ist dagegen alles, was zur Ausübung der Heilkunde gehört, also  jede Maßnahme, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Das therapeutische Ziel muss dabei im Vordergrund stehen. Auch die Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege gehören zur Ausübung der Heilkunde.

Der Arzt hat es damit teilweise selbst in der Hand, ob seine Leistungen zur Heilkunde gehören (also medizinisch indiziert sind) oder nicht. Denn er ist es, der die medizinische Indikation stellt und begründet. Ein Beispiel: Cutis laxa kann ein rein kosmetisches Problem sein. Also ist die OP-Leistung umsatzsteuerpflichtig. Die cutis laxa kann aber auch zu Entzündungen unter den Hautfalten führen. Dann ist die Entfernung der Haut medizinisch indiziert (zur Abwehr der Entzündungen) und die Leistung ist umsatzsteuerfrei.

Wer sicher gehen will, überprüft die dokumentierte medizinische Indikation. Und vergessen Sie bitte nicht, Ihre Diagnose und die medizinische Indikation hinreichendt zu dokumentieren, um nachzuweisen, dass Sie medizinisch gebotene Behandlungen vornehmen. Im Fall der cutis laxa wären dannalso die bestehenden Entzündungen der Haut zu dokumentieren.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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