(23.9.2019) Ein wohl kinderloses Paar hat sich nach der Trennung gerichtlich durch mehrere Instanzen und sogar im Eilverfahren um einen Hund gestritten und damit eine wunderbare Groteske sowie ein Spiegelbild unserer modernen Gesellschaft geliefert. Letztlich hat der Mann das Kind den Hund vom Gericht zugesprochen bekommen. Das Gericht ließ sich nicht in emotionale Grabenkämpfe hineinziehen und entschied aufgrund eines sehr sachlichen Kriteriums (Landgericht Koblenz, Urteil vom 7.10.2019 - 6 S 95/19). 

Wem gehört der Hund?Zu wem die französische Bulldogge lieber wollte, läßt sich nicht mehr herausfinden. Der Richterin/dem Richter des LG Koblenz war dies letztlich egal, schließlich ist ein Hund kein Kind, sondern letztlich rechtlich wie eine Sache zu behandeln. Also kommt es allein darauf an, wem das Tier gehört. Hier hatte der Mann die Nase vorn: Die Züchterin des Hundes erklärte vor Gericht, sie habe den Hund dem Mann geschenkt.

Die Frau hatte dabei alles versucht, um den Hund zu bekommen. Sie hatte sogar in einen Kaufvertragsentwurf, den die Züchterin dem Paar damals gegeben hatte, ihren Namen eingefügt, um den Eindruck zu erwecken, die Züchterin habe ihr den Hund verkauft. Auch ihr Argument, dem Hund gehe es bei ihr besser als bei ihrem Expartner, konnte das Gericht nicht überzeugen. Das Gericht wies darauf hin, dass es sich hier nicht um einen Sorgerechtsstreit geht.

Dass sich zwei erwachsene Menschen um einen Hund durch mehrere Instanzen streiten ist lächerlich. Die Menschen vergessen oft, dass Hunde nur von uns völlig abhängige Gefangene sind, die sich notgedrungen an ihre Umwelt anpassen und über die Jahrtausende leidlich gelernt haben, mit uns zu kommunizieren, um von uns gefüttert zu werden. Schließlich können sie sich in unserer ziviliserten Welt nicht selbst ernähren. Dass Menschen gegenüber ihren Hunden Liebe empfinden (oder gar glauben, von diesen geliebt zu werden) und um diese Tiere sogar vor Gericht kämpfen, zeigt in trauriger Weise, dass viele ihre menschlichen Beziehungen immer mehr vernachlässigen und sich stattdessen auf künstliche "Beziehungen" mit Haustieren verlegen. 

In der Original-Pressemitteilung des LG Koblenz heißt es: 

Das LG Koblenz hat im Streit um ein französische Bulldogge entschieden, dass das Tierwohl nicht entscheidungserheblich ist, wenn einer der getrennt lebenden Partner nachweisen kann, dass er der alleinige Eigentümer des Hundes ist.

Im Jahr 2013 hatte sich ein Paar eine französische Bulldogge angeschafft. Nach ihrer Trennung im Jahr 2016 kümmerten sie sich weiter wechselseitig um den Hund, obwohl der Kläger zwischenzeitlich umgezogen war und seitdem mehr als 132 km entfernt wohnt. Dabei stimmten sie die Übergabe des Hundes jeweils mehr oder weniger einvernehmlich ab. Dies änderte sich Ende 2017, als sich die Beklagte weigerte, den Hund an den Kläger zu übergeben. Dieser stellte daraufhin vor dem AG Koblenz einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe der Bulldogge. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte habe mitgeteilt, eher gebe sie den Hund an Dritte weiter, als dass der Kläger sie jemals wiederbekommen solle. Vor Gericht beteuerte die Beklagte dann, dass sie die Bulldogge selbstverständlich niemals in die Hände Dritter geben würde, woraufhin der Kläger seinen Antrag zurücknahm und Hauptsacheklage erhob. Hier berief er sich darauf, dass er der rechtmäßige Eigentümer des Hundes sei und legte zur Begründung einen Schenkungsvertrag auf seinen Namen vor. Die Beklagte konterte mit einem auf ihren Namen lautenden Kaufvertrag.
Das Amtsgericht hatte der Klage auf Herausgabe des Hundes nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Züchterin als Zeugin stattgegeben. Die Züchterin, von der das Paar seinerzeit den Hund erhalten hatte, gab an, dass in den Kaufvertrag zunächst kein Name eingefügt worden sei. Dann habe sich herausgestellt, dass der Hund krank und deshalb zur Zucht nicht geeignet sei. Daraufhin sei der Hund dem Kläger schenkungsweise überlassen worden. Im Verfahren räumte die Beklagte ein, ihren Namen in den Kaufvertrag erst nachträglich im Zuge der Auseinandersetzungen eingetragen zu haben.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes legte die Beklagte Berufung ein. Zur Begründung trug sie vor, es entspreche dem Tierwohl des Hundes, wenn dieser bei ihr verbleibe, da sie die meiste Zeit mit der Bulldogge verbracht habe. Auch habe sie überwiegend die Kosten für Futter und tierärztliche Behandlungen getragen.

Das LG Koblenz hat mit Beschluss vom 22.08.2019 darauf hingewiesen, dass es sich im Ergebnis der Auffassung des Amtsgerichts anschließen werde. Daraufhin hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen.

Zunächst sei zu berücksichtigen, so das Landgericht, dass Tiere nach § 90a BGB zwar keine Sachen seien, auf sie aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden seien. Dies bedeute, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreites maßgeblich darauf ankomme, wer Eigentümer des Hundes sei. Hier spreche zwar zunächst die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Beklagte, da sich der Hund derzeit in ihrem Besitz befindet. Dem Kläger sei es aber zur Überzeugung des Landgerichtes gelungen, sein Eigentum an dem Hund nachzuweisen. Nach dem durch das Amtsgericht zutreffend gewürdigten Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Züchterin als ehemaliger Eigentümerin sei der ursprüngliche Kaufvertrag einvernehmlich aufgehoben worden. Der Hund sei anschließend schenkungsweise an den Kläger als rechtmäßigen Eigentümer überlassen worden.

Anders als die Beklagte im Prozess behaupte, gebe es zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Bulldogge im Laufe der Jahre der Beklagten geschenkt haben soll. Die Beklagte vermochte nämlich nicht vorzutragen, wann konkret und in welcher Form ihr der Hund geschenkt worden sein soll.

Nicht entscheidungserheblich komme es schließlich auf das von der Beklagten ins Feld geführte Tierwohl an, soweit die Beklagte die Auffassung vertrete, der Hund fühle sich bei ihr wohler. Insoweit habe bereits das Amtsgericht vergeblich versucht, den Parteien zu verdeutlichen, dass bei Hunden, so sehr sie auch geliebt werden, keine dem Familienrecht vergleichbare "Sorgerechtsentscheidung" getroffen werde. Der Gesetzgeber habe nämlich keine Regelung dahin getroffen, dass das vermeintliche Tierwohl den gesetzlich normierten Eigentumsrechten vorgehen soll.

Letztlich stehe der Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen der Erstattung möglicher Fütterungs- und Versorgungskosten zu. Dies wäre nach der Rechtslage zwar theoretisch möglich. Insoweit fehle es aber an konkretem und substantiiertem Vortrag seitens der Beklagten zur Bemessung der Höhe eines eventuellen Erstattungsanspruchs.

Im Ergebnis sei deshalb dem Kläger der Nachweis gelungen, dass die Bulldogge in seinem rechtmäßigen Eigentum stehe. Die Beklagte müsse den Hund an den Kläger herausgeben.

Die Beklagte muss nach Beschluss des LG Koblenz vom 07.10.2019 auch noch die Kosten des Verfahrens tragen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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