(12.7.2017) Begeht ein Arzt, der zugleich Anwalt ist, über Jahre hinweg Abrechnungsbetrug in mehreren Begehungsvarianten bei Leistungen in einem Pflegeheim und verursacht so einen Schaden von über 90.000 EUR, so kann seine Zulassung entzogen werden und dies auch dann, wenn der Betrug länger als fünf Jahre zurückliegt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.08.2016 - L 5 KA 1165/16).
It´s the attention, stupid.
This man needs attention. That is all he is living for. Every tweet, every of his decisions is giving him the full attention of the public. Because we react to it. But there is a way to slow him down.
(17.4.17) Das künstliche Aufteilen erbrachter ostheopathischer Leistungen (einstündige Behandlung von Wirbelsäule, Extremitäten, Schädel und Eingeweide) auf einen tatsächlichen Behandlungstermin und einen fiktiven Behandlungstermin, stellt einen strafbaren Abrechnungsbetrug dar. Am tatsächlichen Behandlungstag kann der Arzt lediglich viermal die GOÄ Ziffer 3306 analog abrechnen. Hätte ein Arzt, der einen solchen Abrechnungsbetrug in über 6.000 Fällen begangen hat, in jedem Fall die Approbation wegen Unwürdigkeit verloren, kann er den Approbationswiderruf nicht seinem Anwalt vorwerfen, der ihm zur Vermeidung einer Haftstrafe zu einem strafverfahrensrechtlichen Deal geraten hat (Oberlandesgericht München, Urteil vom 21. September 2016 – 15 U 979/15 Rae).
(3.3.2017) Wer ist verpflichtet, die Behandlungsakten von nicht am Arzthaftungsverfahren beteiligten Kliniken oder Ärzten (Dritten) zu besorgen und in das Verfahren einzuführen - das Gericht oder der Patientenanwalt?
(4.2.2017) Erstattete ein Sachverständiger für einen nicht unmittelbar oder mittelbar am Rechtsstreit beteiligten Dritten ein entgeltliches Privatgutachten zu einem gleichartigen Sachverhalt und sind die Interessen des Dritten denen der ablehnenden Partei in gleicher Weise wie die der anderen Partei entgegengesetzt, so ist der Sachverständige als befangen abzulehnen. Hat also ein gerichtlich bestellter Sachverständiger in einem Arzthaftungsverfahren wegen eines Fehlers einer ASR-Hüftgelenksprothese in einem gleichgelagerten anderen gegen die beklagte Klinik geführten Rechtsstreit für den dortigen klagenden Patienten ein entgeltliches Privatgutachten über eine Prothese derselben Modellreihe erstellt, so kann er von der Klinik wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 – VI ZB 31/16). Dies bietet Kollegen neue Möglichkeiten, Sachverständige abzulehnen.
(13.12.2016) Auch weiterhin versuchen Betrüger über das Internet, deutsche Anwälte mit der Scheck-Masche zu täuschen, wie mir ein Kollege aus Süddeutschland mitteilte. Vorsicht ist also weiterhin geboten.
Rechtsanwälte Dres. Reiner Frank und Sebastian T. Vogel kommen in einem Artikel, den das Anwaltsblatt unerklärlicherweise in der Ausgabe 2/2016 veröffentlicht hat, zu dem Ergebnis, der Regierungsentwurf zur Strafbarkeit der Korruption im Gesundheitswesen sei abzulehnen. Der Artikel ist schlicht und ergreifend schlecht. Die Sprache ist aufgeblasen. Die Argumentationslinien sind konstruiert. Der Artikel liest sich wie eine Auftragsarbeit.
BETRUGSWARNUNG: Der alte Scheck-Trick wird wieder verwendet gegenüber Rechtsanwälten. Die Täter beauftragen einen Anwalt in Deutschland per anonymer e-mail-Adresse über gmail (hier:
Über wenige Themen wird zur Zeit in Arzt- und Arztberaterkreisen so viel gesprochen, diskutiert und mit Informationsveranstaltungen geworben wie um den geplanten § 299a StGB, der die Bestechlichkeit von Ärzten unter Strafe stellen soll. Die Diskussion ist beschämend und wirft ein überaus schlechtes Licht auf die Ärzteschaft. Denn dass dies strafbar sein soll, ist selbstverständlich. Wer zu diesem Punkt referiert, "informiert" oder berät, will im Kern nur Umgehungsstrategien aufzeigen.
Einer medizinisch nicht sachkundigen Partei ist aus Gründen des fairen Verfahrens regelmäßig Gelegenheit zu geben, auch nach dem Vorliegen eines gerichtlichen Gutachtens unter Zuhilfenahme eines weiteren Mediziners zu schwierigen medizinischen Fragen (Geburtsfehler) noch einmal Stellung zu nehmen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.1.2015 - 26 U 5/14).
Dieser feige Anschlag auf Charlie Hebdo wird die freie Presse nicht mundtot machen - im Gegenteil!