Kanzlei arrow Verguetungsrecht der Heilberufe

Die Kanzlei berät im Vergütungsrecht der Heilberufe bei Fragen der Richtigkeit und Rechtmäßigkeit von Arztrechnungen.

Was sind die Voraussetzungen des ärztlichen Honoraranspruchs?
  • Abschluß eines Behandlungsvertrags
  • objektive medizinische Notwendigkeit der Behandlungen
  • oder Patient hat Leistung verlangt (auch IgeL)
  • keine Überschreitung der Wirtschaftlichkeitsgrenze, sondern Therapiefreiheit
  • Erbringung der ärztlichen Heilbehandlung lege artis, d.h. nach Facharztstandard
  • Abrechenbarkeit der ärztlichen Leistung:
  • ordnungsgemäße Berechnung des Honorars nach den Gebührenziffern von GOÄ und GOZ
  • zwingende Gebührenminderung bei stationären Leistungen
  • Hinweispflicht des Arztes bei der Abrechnung von Leistungen Dritter
  • Vorliegen einer formal ordnungsgemäßen Arztrechnung entsprechend den formalen Anforderungen von GOÄ und GOZ
Wann können Wahlarztleistungen abgerechnet werden?
  • Es gilt der Grundsatz der persönlichen Leistungspflicht des Wahlarztes
  • Die Leistungen können nur beschränkt auf einen anderen Arzt übertragen (delegiert) werden
  • Unter Einschränkungen kann die Leistung durch den ärztlichen Vertreter des Wahlarztes erbracht werden
Wann verjähren ärztliche Honoraransprüche?

Grundsätzlich in drei Jahren nach Ende des Jahres der Erteilung der ärztlichen Rechnung.

Wurde die Honorarforderung wirksam abgetreten an eine Einziehungsstelle / ein Inkassobüro?

Die Abtretung setzt die vorherige Zustimmung des Patienten voraus.