Wie soll sich der Arzt verhalten bei
- einer Wirtschaftlichkeitsprüfung (Vorwurf
der fehlenden Erforderlichkeit von Behandlungen und
Arzneimittelverordnungen, sog. Unwirtschaftlichkeit) oder
- bei einer Abrechnungsprüfung (Vorwurf der
Implausibilität und Unrechtmäßigkeit der Behandlungen)?
Was ist bei der
Wirtschaftlichkeitsprüfung vom Arzt zu beachten?
Der geprüfte Arzt muss von dem
eröffneten Prüfungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden. Der Arzt hat dann das Recht, Gründe
für die Überschreitungen darzustellen, insbesondere durch
Darstellung der Praxisbesonderheiten in seiner ärztlichen Praxis.
Dazu gehören insbesondere:
- hohe Morbidität der Patienten
(hohes Alter der Patienten, multimorbide Patienten, HIV-Patienten
etc.)
- ungewöhnliche Krankheiten
- hoher Anteil besonders
kostenintensiver aber anerkannter Erkrankungen wie z.B. Diabetes
- erhöhter Behandlungsbedarf einer
neu gegründeten Praxis in den ersten Quartalen
- Praxis arbeitet im Schwerpunkt
schmerztherapeutisch oder onkologisch
Dem Arzt ist dringend geraten, von
dieser Möglichkeit zur Stellungnahme auch Gebrauch zu machen, denn
er hat gegenüber den Prüfungsausschüssen ab einer Überschreitung
des Richtgrößenvolumens um 50% die Beweislast dafür, dass seine
Leistungen nicht unwirtschaftlich waren. Er muss also beweisen, dass
er wirtschaftlich behandelt hat. Die Prüfungsasschüsse haben auch
keinerlei Kenntnis von den Besonderheiten der jeweiligen Arztpraxis
und benötigen daher die Auskünfte des Arztes, um dessen
Verordnungsverhalten nachvollziehen zu können.
Die erste Stellungnahme muss bereits
alles enthalten, was zur Verteidigung angeführt werden kann. Ein
späteres "Nachschieben" weiterer Gründe - etwa in einem
Sozialgerichtsverfahren - ist dagegen oft wenig erfolgreich, weil es
unglaubwürdig wirkt. Der Arzt sollte hier also früh anwaltliche
Hilfe in Anspruch nehmen. Die Stellungnahme sollte diejenigen
Patienten, die besondere ärztliche Leistungen erforderten,
namentlich benennen, um die Berechnung des auf sie entfallenden
Verordnungsvolumens zu ermöglichen. Der Arzt kann Mehraufwendungen
durch entsprechende Minderaufwendungen erklären und dadurch den
Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit entkräften (z.B. mehrfache
Verordnung von Krankengymnastik hat Operation oder Einsatz ungleich
teurerer Medikamente erspart). Der Arzt sollte insbesondere die
Praxisbesonderheiten geltend machen und im Einzelnen erläutern.
Anschließend entscheidet der
Prüfungsausschuß.
Der Arzt kann gegen den ihn belastenden
Bescheid nur schriftlich Widerspruch einlegen. Eine Begründung ist
nicht erforderlich, aber dringend angeraten. Es ist zu bedenken, dass
dem Arzt, der ein Verteidigungsargument nicht bereits im
außergerichtlichen Verfahren vorgebracht hat, eine Berufung darauf
in einem anschließenden Gerichtsverfahren regelmäßig verwehrt
wird. Somit muss in die außergerichtliche Verteidigung bereits
"alles rein, was Beine hat". Dazu sollte der Arzt
frühzeitig von seinem Recht Gebrauch machen, nach entsprechendem
Antrag Einsicht in "seine" Akte zu nehmen und seine
Verteidigungsstrategie an den Ergebnissen der Akteneinsicht
auszurichten.
Das Verfahren wird aufgrund des
Widerspruchs vor die nächste Instanz, den Beschwerdeausschuß,
gebracht.
Der Beschwerdeausschuß zieht
regelmäßig einen Arzt als Prüfreferent zu Rate. Es ist ratsam,
wenn der geprüfte Arzt im Vorfeld der Sitzung des
Beschwerdeausschusses Kontakt mit dem Prüfreferenten aufnimmt. Im
Rahmen eines Telefongesprächs mit dem Prüfreferenten hat der
geprüfte Arzt sodann die Möglichkeit, eventuell auf Seiten des
Prüfreferenten bestehende Bedenken zu erkennen oder Fragen zu
beantworten. Der Arzt kann in einem persönlichen Gespräch auch auch
eventuell sein besonderes Behandlungs- und Verordnungsverhalten
darstellen.
Der Beschwerdeausschuss entscheidet
nach mündlicher Verhandlung. Der Arzt sollte an der Verhandlung
teilnehmen und sich dabei anwaltlich vertreten lassen. Vom Ausschuss
angebotene Vergleiche sollten - soweit der Arzt nicht anwaltlich
vertreten ist - nicht sogleich, sondern nur unter Widerrufsvorbehalt
angenommen werden, weil der Arzt als rechtlicher Laie die oft
einschneidenden rechtlichen Folgen der Vergleiche nicht abschätzen
kann.
Kommt kein Vergleich zu Stande und
entscheidet auch der Beschwerdeausschuss gegen den Arzt, kann der
Arzt binnen Monatsfrist Klage beim Sozialgericht erheben.
Das Sozialgericht überprüft die
Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Prüfungsausschusses, aber nur
in eingeschränktem Umfang.
Die Klage schiebt die Wirkung des den
Arzt belastenden Prüfbescheides (in der Regel eine Regressforderung)
nicht auf, d.h. der Arzt muss die Verrechnung des Regressbetrages mit
seiner Honorarforderung ersteinmal dulden. Gewinnt er den Prozess,
erhält er diese Beträge zurück. Will der Arzt die sofortige
Wirkung des ihn belastenden Widerspruchsbescheides angreifen, so muss
er dies durch gesonderten Antrag mit gesonderter Begründung beim
Sozialgericht tun.
Was ist bei der Abrechnungsprüfung
vom Arzt zu beachten?
Die Abrechnungsprüfung besteht aus
zwei Teilen, der Plausibilitätsprüfung und der
sachlich-rechnerischen Überprüfung.
Eine Honorarabrechnung ist plausibel,
u.a. wenn der mit den Leistungen verbundene Zeitaufwand noch mit der
zur Verfügung stehendem Arbeitszeit des Arztes übereinstimmt und
wenn die Leistungen plausibel sind im Vergleich zur angegebenen
Diagnose.
Bei der sachlich-rechnerischen
Überprüfung wird untersucht, ob die Abrechnungen mit den
Abrechnungsvorgaben des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM), den
Honorarverteilungsschlüsseln sowie den übrigen
Abrechnungsbestimmungen übereinstimmen.
Eine Abrechnung ist danach unrichtig,
wenn z.B.
- die Leistungen nicht begründet wurden
- zugleich ambulante und stationäre
Leistungen abgerechnet wurden
- fachfremde Leistungen abgerechnet
wurden
- die abgerechneten Leistungen nicht mit
den Abrechnungslegenden der EBM übereinstimmen
- die Zuzahlungsverpflichtungen
eingehalten wurden
- die erforderlichen
Abrechnungsgenehmigungen nicht vorliegen
- Karteileichen oder verstorbene
Patienten abgerechnet wurden
Eine so für unrechtmäßig befundene
unrechtmäßige Abrechnung führt zur Honorarkürzung. Daneben werden
häufig auch Disziplinarmaßnahmen/Zulassungsentziehungsmaßnahmen
wegen Abrechnungsbetruges verhängt. Auch können Strafverfahren
wegen Betrugsversuchs zu Lasten der KV - unabhängig von
disziplinarrechtlichen Maßnahmen - eingeleitet werden.
Der von einer Honorarkürzung nach
einer Abrechnungsprüfung betroffene Arzt sollte (wie oben zur
Wirtschaftlichkeitsprüfung dargestellt) gegen den
Honorarkürzungsbescheid vorgehen durch Widerspruch und
gegebenenfalls Klage vor dem Sozialgericht.
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