(20.6.2018) Verpflichtet zur Zahlung des Rundfunkbeitrages sind Personen, denen die Möglichkeit eröffnet ist Rundfunk zu empfangen. Damit müssen auch Arztpraxen den Beitrag bezahlen. Die vielfältigen Einwände einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis gegen die Zahlungspflicht halfen den Ärzten nichts (Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau), Urteil vom 24. Mai 2018 – 9 K 8560/17). 

Arztpraxis muss Rundfunkbeitrag zahlenDer Fall:

Eine ärztliche Gemeinschaftspraxis verweigerte die Zahlung des Rundfunkbeitrages für die Praxis und wiederrief die per Lastschrifteinzug überwiesenen Beiträge. Sie brachten u.a. vor, sie verfügten über keine Empfangsgeräte für Radio und Fernsehen in der Praxis. Im übrigen sei die Heranziehung aus vielerlei Gründen unrechtmäßig. Sie zogen sowohl die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage des Rundfunkbeitrags in Zweifel als auch meinten sie, dieser verletze ihre Berufsfreiheit. Die Ärzte führten jedes nur denkbare Argument gegen die Zahlungspflicht ins Felde. 

Die Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht Freiburg wies alle Einwände als unbegründet zurück. Weder sei die Beitragspflicht europarechtswidrig noch verstoße sie gegen Grundrechte. Ob die Ärzte Empfangsgeräte besäßen, sei irrelevant. Weil es hier auf die bloße Möglichkeit einer Nutzung ankomme, sei es entgegen der Ansicht der klagenden Gemeinschaftspraxis unerheblich, ob und aus welchen Gründen womöglich kein Empfangsgerät in ihrer Betriebsstätte vorhanden sein sollte, oder ob und wie sie tatsächlich vorhandene Empfangsgeräte tatsächlich nutzt bzw. gerade nicht nutzt.

Schließlich bestätigte das Gericht auch die Pflicht der Praxis, Säumniszuschläge sowie die entstandenen Rücklastschriftgebühren zu zahlen. 

Praxisanmerkung:

Derzeit ist der Kampf gegen Rundfunkbeiträge ein Kampf gegen Windmühlen. Bisher sind Klagen gegen die Rundfunkgebühren vor allen Gerichten abgewiesen worden. Ärzte sollten ihre Zeit besser investieren, als ohne Aussicht auf Erfolg gegen Rundfunkbeitragsbescheide oder die GEZ zu klagen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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