(23.5.2018) Den gesundheitlichen Anforderungen des Arztberufs kann ein Arzt auch unter einer medizinisch erforderlichen, kontrollierten und wirksamen transdermalen Opioidtherapie gerecht werden, soweit es darunter nicht zu einem reduzierten Aufmerksamkeits- und Aufnahmevermögen, Ausfallerscheinungen oder ähnlichen Beeinträchtigungen kommt. Dann ist ein Ruhen der Zulassung des Arztes (vgl. § 6 Bundesärzteordnung) nicht gerechtfertigt (Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss v. 25.04.2018 – 21 ZB 17.311). 

Medikamente OpioideDer Fall:

Im Januar 1987 wurde beim klagenden niedergelasenen Arzt (Facharzt für Allgemeinmedizin) Morbus Crohn diagnostiziert. Im Januar 1988 und November 1990 erfolgten Darmoperationen mit weitgehender Entfernung des Dickdarms. Es besteht eine Ileosigmoidostomie. Die letzte chirurgische Intervention erfolgte im Zeitraum von Dezember 2003 bis Januar 2004 im Klinikum, wo eine Anastomosenstenose behoben werden musste. Nach der Darmoperation 1990 wurden dem Kläger (auch) Morphiumpräparate gegen die Schmerzen verschrieben, zunächst Tramal und später Oxycodon. Dabei bemerkte der Kläger neben der Wirkung auf die Schmerzen eine günstige Beeinflussung seiner heftigen Durchfälle.

Im Januar 2013 wurde beim Kläger eine weitere ernsthafte Erkrankung diagnostiziert. Nach hartnäckigen Bronchitiden hat sich eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) herausgestellt, die auf einen Alpha-I-Antitrypsinmangel und einen entsprechenden Gendefekt zurückzuführen ist.

Der Arzt behandelte seine durch die Morbus Crohn-Erkrankung und die COPD entstandenen Schmerzen dann selbst mit selbst beschafften Oipioiden, u.a. Oxycodon. Wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz erhielt er eine Geldstrafe. 

Die beklagte Regierung von Oberbayern fürchtete, der Arzt sei opioidabhängig, werde dadurch unaufmerksam und könne daher seine ärztlichen Pflichten nicht mehr erfüllen. Arzt und Regierung verhandelten längere Zeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Opioidabhängigkeit. Der Arzt kooperierte mit der Regierung und nahm an Entzgsbehandlungen teil. Zuletzt verwendete der Arzt ärztlich verordnete opioidhaltige Pflaster.

Die Regierung stellte gleichwohl - gestützt auf ein medizinisches Gutachten - die Approbation des Arztes ruhend (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO).

Dagegen klagte der Arzt.

Das Verwaltungsgericht Augsburg gab aber dem Arzt Recht und hob das Ruhen der Approbation auf (VG Augsburg, Beschluss vom 12.01.2017 – Au 2 K 15.1777). Das Verwaltungsgericht hat dazu u.a. ausgeführt, den gesundheitlichen Anforderungen des Arztberufs könne der Kläger unter der erforderlichen, kontrollierten und wirksamen transdermalen Opioidtherapie nach Überzeugung des Gerichts gerecht werden, da es nach Auffassung der medizinischen Sachverständigen darunter nicht zu einem reduzierten Aufmerksamkeits- und Aufnahmevermögen, Ausfallerscheinungen oder ähnlichen Beeinträchtigungen kommen könne.

Die Regierung von Oberbayern ging in Berufung.

Die Entscheidung:

Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung nun als unbegründet zurück.,

Denn die vom Gericht befragten medizinischen Sachverständigen kamen zu dem Ergebnis, dass bei Durchführung der kontrollierten transdermalen Opioidtherapie beim Kläger nicht von einer Abhängigkeitssituation bzw. Suchterkrankung ausgegangen werden könne: Bei Durchführung der Therapie seien nach wenigen Wochen keine Aufmerksamkeitsdefizite oder Ähnliches mehr zu erwarten. Die Therapie diene der Aufrechterhaltung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Arztberufs. Derzeit sei der Kläger zur Ausübung seines Berufs uneingeschränkt geeignet. Insofern hatte das Oberverwaltungsgericht nichts an der Entscheidung des VG Augsburg auszusetzen.

Praxisanmerkung:

Maßgeblich ist in solchen Fällen, dass der Arzt kooperiert und insbesondere an einer ärztlich kontrollierten Therapie teilnimmt, wie es der Kläger tat. In einem solchen Fall tun sich die Gericht erfahrungsgemäß schwer, einem Arzt die berufliche Grundlage zu entziehen und belassen dem Arzt im Zweifel seine Approbation. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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