(20.2.2018) Jameda muss das Profil einer Ärztin auf deren Wunsch löschen, wenn diese nicht damit einverstanden ist, dass Jameda auf ihrer Profilseite Werbung andere Ärzte schaltet, zugleich aber auf den Jameda-Profilseiten zahlender Ärzte (sog. Premiumkunden) keine solche Werbung gezeigt wird. Denn die Ärztin muss eine solche Ungleichbehandlung nicht akzeptieren (BGH, Urteil vom 20.2.2018 - VI ZR 30/17).

jameda BewertungenDer Fall:

Zahlende Premiumkunden werden auf Jameda bevorzugt behandelt. Teil der Bevorzugung ist es, dass auf den Seiten dieser Premiumkunden keine Werbung anderer Ärzte auftaucht. Diese Seiten sind also frei von Fremdwerbung. Auf der Seite der klagenden Ärztin, die nicht Premiumkundin ist, fand sich dagegen Werbung anderer Ärzte

Die Klägerin ist niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Im Portal der Beklagten wird sie als Nichtzahlerin gegen ihren Willen ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf ihres Profils auf dem Portal der Beklagten erscheinen unter der Rubrik "Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung" weitere (zahlende) Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung der Praxis der Klägerin. Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der Klägerin. Die Klägerin erhielt in der Vergangenheit mehrfach Bewertungen. Sie beanstandete durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten im Jahr 2015 insgesamt 17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Nach deren Löschung stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.

Die Ärztin empfand dies als Ungleichbehandlung und Bevorzugung der Premiumkunden. Sie verlange die Löschung ihres Profils bei Jameda. Jameda verweigerte dies. Die Ärztin klagte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg

Die Entscheidung:

Zwar müssen Ärzte es hinnehmen, dass Jameda Profile über sie führt und dort auch Patienten Wertungen über die Ärzte abgeben müssen. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2014 entschieden (VI ZR 358/13). Diese Rechtsprechung hat auch weiter Bestand.

Der Bundesgerichtshof störte sich aber an der Werbepraxis von Jameda. Der BGH entschied, dass der Ärztin ein "schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung" ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zustehe, weil Jameda durch sein Werbeverhalten die (privilegierte) Position eines reinen neutralen Informationsmittlers verlassen habe.

Praxisanmerkung:

Jameda hat bereits angekündigt, seine Werbepraxis zu ändern und ist der Meinung, danach müsse die Ärztin wiederum akzeptieren, bei Jameda gelistet zu werden. Es bleibt aber abzuwarten, ob dies tatsächlich der Fall ist. Es bleibt auch abzuwarten, ob das Modell von Jameda dann noch funktioniert. Denn Jameda verdient sein Geld mit Werbung und mit den Zahlungen von Premiumkunden. Die Premiumkunden werden wenig begeistert sein, dass ihre privilegierte Stellung nun beschnitten wird.

Vielen Ärzten ist Jameda ein Dorn im Auge, wie eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zeigen, die Ärzte in den vergangenen Jahren, teils erfolgreich, gegen Jameda geführt haben. Dass man sich dort bessere Platzierungen und eine verbesserte Darstellung kaufen könne, sehen Kritiker als Widerspruch zu der von Jameda immer wieder behaupteten Stellung als reiner Informationsmittler an.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de