(11.1.2018) Ein Apotheker darf den Verkaufsraum der Apotheke zum Schutz vor Diebstahl auch während der Öffnungszeiten der Apotheke mit Videokameras überwachen (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 2 A 662/17).

Videoüberwachung in ApothekenDer Fall:

Der Kläger ist seit 2007 Eigentümer und Betreiber einer Apotheke ​mit 27 Mitarbeitern. In den Verkaufsräumen sind drei Videoüberwachungskameras und in den nicht öffentlich zugänglichen Bereichen zwei weitere Videoüberwachungskameras installiert. Der Kläger begründete dies damit, er habe einen Warenschwund von bis zu 10% des Bestandes zu beklagen, den er auf Diebstahl zurückführe, wie die Ermittlungen eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers ergeben hätten. Die Kameras dienten der Verhinderung weiterer Diebstähle. Seit Aufstellung der Videokameras habe sich der Warenschwund wesentlich verringert.

Die zuständige Aufsichtsbehörde untersagte dem Kläger die Videoüberwachung in dem Verkaufsraum der Apotheke während der Öffnungszeiten. Diese verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Des Weiteren wurde dem Kläger aufgegeben, die Videoüberwachung an dem Betäubungsmittelschrank während der Öffnungszeiten der Apotheke einzustellen.

Dagegen klagte der Apotheker. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Apothekers überwiegend ab. Der Apotheker legte Berufung ein.

Die Entscheidung:

Das Saarländische Oberverwaltungsgericht hob den Verbotsbescheid auf. Es verneinte eine Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Kläger.

Der Einsatz der Verkaufsraumkameras sei durch § 6b Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gerechtfertigt.

Dazu führt das Gericht aus:

Die Videoüberwachung des Verkaufsraumes, mit der sich der Kläger davor schützen möchte, dass in seinem Verkaufsraum Waren gestohlen werden, ist ein Fall der Wahrnehmung des Hausrechts im Sinne von § 6b Abs. 1 Nr. 2 BDSG und dient zugleich der Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.v. § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG.

Allerdings sind von der Videoüberwachung im Verkaufsraum nicht nur die Kunden, sondern auch die Beschäftigten des Klägers betroffen. Zwar war anlässlich der Ortsbesichtigung festzustellen, dass die dort befindlichen Kameras so ausgerichtet sind, dass sie nur den Raum vor dem Verkaufstresen erfassen, während sich die Angestellten des Klägers regelmäßig hinter dem Tresen aufhalten. Jedoch ist anzunehmen, dass diese sich zumindest kurzzeitig auch im eigentlichen Verkaufsraum und damit im Überwachungsbereich aufhalten, sei es, um die Türen zu Geschäftsbeginn zu öffnen oder zu Geschäftsende zu verschließen oder sich im Beratungsgespräch mit Kunden durch die Apotheke zu bewegen. Bei der Videoüberwachung von Mitarbeitern in öffentlich zugänglichen Räumen wird § 6b BDSG indessen als lex specialis gegenüber § 32 BDSG, der eine allgemeine Regelung zum Schutz personenbezogener Daten von Beschäftigten enthält, angesehen. Da vorliegend sowohl die Wahrnehmung des Hausrechts als auch der Auffangtatbestand der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG) in Betracht kommt, kann insoweit offen bleiben, ob die – jedenfalls partielle – Überwachung auch von Arbeitnehmern, die sich berechtigterweise im Überwachungsbereich aufhalten, überhaupt mit einer Wahrnehmung des Hausrechts gerechtfertigt werden kann oder ob insoweit auf den Tatbestand der Wahrnehmung berechtigter Interessen zurückzugreifen ist.

Der Kläger kann sich zusätzlich auf den Tatbestand der Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke gemäß § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG berufen. Im Ausgangspunkt genügt grundsätzlich jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse. Allerdings muss das Interesse objektiv begründbar sein und sich aus einer konkreten Gefahrenlage heraus ergeben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat - vom Beklagten insoweit unbestritten - dargelegt, dass bereits beim Erwerb der Apotheke von einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ein außergewöhnlich hoher Schwund und eine schlechte Ertragslage festgestellt worden ist, was den Schluss auf Diebstähle zugelassen hat. Im Jahr 2011 war außerdem eine Lagerdifferenz in Höhe von etwa 44.000 Euro zu verzeichnen, obwohl alle Kontrollmechanismen einen derartigen Verlust nicht ausgewiesen hatten. Diese Differenz liegt nach Angaben des Klägers über dem für Apotheken üblichen Normbereich. Anlässlich der Ortsbesichtigung des Senats war festzustellen, dass sich in dem im Verkaufsraum befindlichen Selbstbedienungsbereich überwiegend Regale mit Produkten mit geringem Volumen wie bspw. Kosmetika uä. befinden, die, wie der Kläger es formulierte, leicht „abgeräumt“ werden können. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Bedenken des Verwaltungsgerichts und des Beklagten an dem Vorliegen einer konkreten Gefährdungslage nicht. Eine objektive Begründbarkeit des berechtigten Interesses des Klägers i.S.v. § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG liegt damit vor.

Die vom Kläger durchgeführte Videoüberwachung ist auch für die Wahrnehmung des Hausrechts und seiner (sonstigen) berechtigten Interessen erforderlich. Entsprechend dem allgemeinen Begriffsverständnis der Erforderlichkeit setzt dies voraus, dass die Videoüberwachung für den jeweiligen Zweck geeignet ist und kein milderes Mittel zur Verfügung steht, mit dem der Zweck ebenso wirksam erreicht werden kann. Es ist allerdings nicht notwendig, die am besten geeignete Alternative zu identifizieren. Von einer Geeignetheit ist bereits dann auszugehen, wenn die Erreichung des maßgeblichen Zwecks sinnvoll gefördert wird. Hierzu ist eine Videobeobachtung des Verkaufsraums der Apotheke in der Lage, weil sie potenzielle Täter von der Begehung von Diebstählen abschreckt. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Wahrscheinlichkeit, dass derartige Taten begangen werden, umso geringer ist, je höher das Risiko ist, entdeckt und zur Verantwortung gezogen zu werden. Dieses Risiko ist aber nach der Installation von Videokameras aus Sicht von potentiellen Tätern größer geworden, denn sie können nicht wissen, wann sie von der Kamera erfasst werden und nicht ausschließen, bei der Begehung eventueller Verstöße von einem Mitarbeiter des Klägers am Bildschirm beobachtet zu werden.

Nicht ausschlaggebend ist es, dass seit der Installation der Kameras im Jahr 2008 den Angaben des Klägers zufolge weiterhin ein Warenschwund zu verzeichnen war, der nicht aufgeklärt werden konnte, denn für die Geeignetheit kommt es nicht darauf an, dass solche Vorfälle auch in Zukunft nicht gänzlich unterbunden werden können. Dem Kläger zufolge konnte aber seit der Inventurdifferenz im Jahre 2011 in der Folgezeit immerhin kein größerer Warenschwund mehr festgestellt werden.

Mildere, gleich wirksame Mittel zur Zweckerreichung sind nicht erkennbar.

Praxisanmerkung:

Eine Überwachung in einer Apotheke sollte immer dem Bedarf angepasst und nur soweit erfolgen, wie sie auch erforderlich ist. Eine Totalüberwachung aller Räume einer Apotheke ist damit nicht zulässig. Die Entscheidung zeigt aber auch, dass eine Überwachung nur anlaßbezogen erfolgen darf. Der Anlaß war hier der - auch nachzuweisende - erhebliche Warenschwund. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de