(11.12.2017) Immer mehr Ärzte arbeiten in Deutschland, die im Ausland ausgebildet wurden. Zum Erwerb der deutschen Approbation müssen diese Ärzte mittels Zeugnissen nachweisen, dass sie ein bestimmtes deutsches Sprachniveau erreicht haben. Vermehrt wird berichtet, dass hier tätige ausländische Ärzte sich auf Deutsch nicht hinreichend verständigen können, obgleich sie im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind. Für den Patienten stellt sich dann die Frage, ob er das Recht hat, die Behandlung durch einen ausländischen Arzt einfach zu beenden, wenn es zu Verständigungsschwierigkeiten kommt.

Verständigungsschwierigkeiten zwischen Arzt und PatientArzt und Patient müssen sich verständlich machen können. Der Arzt ist aber darauf angewiesen, Informationen von dem Patienten zu erhalten über dessen Beschwerden, bisherige Behandlungen etc. Dies ist nur möglich, wenn Patient und Arzt verständlich miteinander kommunizieren können. Demgemäß verlangt das Gesetz, dass die Aufklärung des dienstleistenden Arztes für den Patienten verständlich sein muss (§ 630 e Absatz 2 Nr. 3 BGB). Verständlichkeit bedeutet, dass die Aufklärung für den Patienten sprachlich verständlich sein muss. Je nach dem körperlichen, geistigen und seelischen Zustand des Patienten ist die Aufklärung in leicht verständlicher Sprache vorzunehmen und ggf. zu wiederholen (BT-Drs. 17/10488, S. 25). Den Arzt trifft keine Pflicht, auf eigene Kosten die Durchführung der Aufklärung mittels Dolmetscher sicherzustellen.

Das so genannte Verständlichkeitsgebot bedeutet auch, dass der Patient es nicht hinnehmen muss, wenn er von einem Arzt behandelt wird, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, so dass der Patient mit dem Arzt nicht verständlich kommunizieren kann. Denn das Verhältnis Arzt-Patient ist wegen der Komplexität der ausgetauschten Informationen und wegen der unterschiedlichen Gewichtung bestimmter Tatsachen durch den Arzt auf der einen und den Patienten auf der anderen Seite ohnehin anfällig für Missverständnisse - so können z.B. bestimmte Beschwerden, die mittlerweile abgeklungen sind, für den Patienten irrelevant sein, während sie für die Anamnese des Arztes erhebliche Bedeutung haben können. Das so entstehende Risiko von Missverständnissen, die wiederum zu Fehlbehandlungen etc. führen können, soll nicht auch noch dadurch erhöht werden, dass der Patient den Arzt nicht richtig versteht. 

Sind Verständigungsschwierigkeiten für den Arzt absehbar, kann er darauf verzichten, einen Behandlungsvertrag mit dem Patienten zu schließen. Liegt ein solcher aber schon vor, etwa nach entsprechender Aufnahme in ein Krankenhaus, darf der Arzt den Behandlungsvertrag nach § 627 BGB kündigen, wenn kein Notfall vorliegt. Dies gilt auch für die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten: Als "gute Gründe" für eine Beendigung der Behandlung gesetzlich versicherter Patiienten gelten ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient sowie die Überlastung des Arztes aufgrund einer Überzahl von Patienten (BSG, Urteil vom 14. 3. 2001 – B 6 KA 54/00 R). Bestehen Sprachschwierigkeiten und beseitigt der Patient diese nicht, so hat der Arzt gute Gründe, den Patienten nicht zu behandeln, weil dann eine vertrauensvolle Zusammenarbeit erschwert ist.

Dann darf der Patient aber spiegelbildlich dazu ebenfalls den Behandlungsvertrag beenden, weil beide Vertragsparteien eines Dienstvertrages grundsätzlich dieselben Kündigungsrechte genießen (vgl. §§ 620 Absatz 2, 626 Absatz 1 BGB). Der Arzt erbringt Dienste höherer Art und zwischen Arzt und Patient besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis. Diese Vertrauensstellung kann ohne Fristsetzung gekündigt werden, § 627 Absatz 1 BGB. Der Arztbehandlungsvertrag kann als Dienstvertrag höherer Art grundsätzlich von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt (KG Berlin, Urteil vom 4.6.2009 – 20 U 49/07, MedR 2010, 35-36). Der Patient kann also völlig frei entscheiden, ob er den Vertrag mit dem Arzt wieder kündigt, z.B. weil er den Eindruck hat, sich mit dem Arzt nicht hinreichend verständigen zu können (er muss aber gegebenenfalls für bereits erbrachte (Teil-)Leistungen des Arztes bezahlen). Mit anderen Worten kann der Patient einfach die Praxis verlassen. Er sollte aber dafür Sorge tragen, dass er seinen Willen, nicht (mehr) von dem Arzt behandelt zu werden, auch hinreichend klar zum Ausdruck bringt, wenn er verhindern will, dass der Arzt den Patienten weiter behandelt und z.B. Laborbefunde anfordert und auswertet.

Bleiben Zweifel, ob der fremdsprachige Patient die Aufklärung verstanden hat, ist der Arzt aus haftungsrechtlichen Gründen gehalten, sich - auf Kosten des Patienten - der Hilfe eines Dolmetschers zu bedienen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 9.12.2015 - 5 U 184/14, VersR 2016, 994-996). Spiegelbildlich dazu ist aber der Patient gerade nicht gehalten, einen Dolmetscher hinzuzuziehen, um einen fremdsprachigen Arzt verstehen zu können. Denn in Deutschland ist - anders als in Cafés und Modegeschäften in Szene-Stadtteilen bestimmter Großstädte - die allgemein übliche Sprache der Behandlung in Praxen und Kliniken Deutsch.

Praxisanmerkung:

Da Mißverständnisse zwischen Arzt und Patient zu fehlerhaften Behandlungen führen können, ist der Patient im eigenen Interesse gut beraten, eine Behandlung durch einen Arzt, den er nicht versteht, umgehend zu beenden.

In der Notaufnahme einer Klinik sollte er schlicht um Behandlung durch einen anderen Arzt bitten oder die Klinik verlassen und eine andere Notaufnahme aufsuchen, soweit der Grad der Erkrankung dies zulässt. Befindet sich der Patient bereits auf Station in einer Klinik, sollte er den Oberarzt um Behandlung durch einen anderen Arzt bitten. Wird dem nicht entsprochen, sollte er einen Klinikwechsel in Betracht ziehen, jedenfalls aber seine Bedenken bei der Visite und auch vor Zeugen wiederholen. 

Befindet sich der Patient in einer Arztpraxis, sollte er klar zum Ausdruck bringen, dass er keine weitere Behandlung wünscht und einen anderen Arzt aufsuchen. Privat versicherte Patienten sollten sicherheitshalber dem Arzt am selben Tage eine E-mail schicken, in der der Behandlungsabbruch noch einmal ausdrücklich ausgesprochen wird. Gesetzlich versicherte Patienten müssen grundsätzlich nichts weiteres veranlassen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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