Der BGH stellt fest, dass ein Schuldner nicht gegen § 290 Absatz 1 Nr. 6 InsO verstößt, wenn err auf Grund einer unklar formulierten Frage in einem Vermögensverzeichnis einen geldwerten Vorteil - in Gestalt des mietfreien Wohnens bei seinen Eltern - nicht angibt (BGH, Beschluss vom 05.06.2008 - IX ZB 37/06 -).

Der Tatbestand:

Dem Schuldner wurde die Restschuldbefreiung gemäß §§ 289 Absatz 1 Satz 2, 290 Absatz 1 Nr. 6 InsO versagt mit der, dass er den durch mietfreies Wohnen bei seinen Eltern erlangten geldwerten Vorteil im Vermögensverzeichnis nicht angegeben habe. Dass er an anderer Stelle angegeben habe, seine Wohnkosten beliefen sich auf monatlich auf Nebenkosten in Höhe von € 50, ändere nichts an seinem grob fahrlässigen Verhalten. Der Schuldner legte dagegen Rechtsbeschwerde ein. Dieser Rechtsbeschwerde gab der BGH schließlich statt. Der Schuldner kommt damit in den Genuss der Restschuldbefreiung.

Die Entscheidung:


Zweifelhaft ist nach Ansicht des BGH bereits, ob der Schuldner überhaupt unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Schließlich ergibt sich der Umstand, dass der Schuldner mietfrei bei seinen Eltern wohnt, unmittelbar aus dem vorgelegten Vermögensverzeichnis.
Dem Schuldner kann nach Ansicht des BGH keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne einer „subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung“ (vgl. BGH, NZI 2007, 733) vorgeworfen werden. Dies gilt schon deshalb, weil die dem Schuldner in dem Formular zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses gestellte Frage unklar formuliert war. Die Formulierung „Ich habe keine bzw. keine ausreichenden regelmäßigen Einkünfte nach Nrn. 2 und 3. Den notwendigen Lebensunterhalt bestreite ich durch:“ lässt offen, worauf die Frage eigentlich abzielt. Es erschließt sich für den Schuldner nicht, ob von der Frage auch freiwillige Zuwendungen Dritter erfasst werden sollen, die keine Geldbeträge darstellen. Im Übrigen durfte der Schuldner der Auffassung sein, die Frage mit seinen Angaben hinreichend beantwortet zu haben.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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