(2.10.2017) Ist eine bestimmte analoge Abrechnung in einer Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer benannt, so kann der Arzt kann diese Leistung - soweit medizinisch indiziert - ohne nähere Prüfung als Analogziffer abrechnen (hier bejaht für die Lasertherapie nach Ziffer 2885 GOÄ analog zur Behandlung einer follikulären Dermatitis) (Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 3. April 2017 – 1 K 546/16 Ge). 

Zur analogen Abrechnung gibt es Empfehlungen der Bundesärztekammern die besondere Bedeutung für Ärzte habenNr. 2885 GOÄ definiert die Entfernung einer kleinen Blutadergeschwulst. 

Die Abrechnung der Ziffer 2885 analog bei dermatologischer Lasertherapie ist in einer Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer enthalten. Hierzu hat der Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer im Deutschen Ärzteblatt, Heft 3, vom 18. Januar 2002 folgende Beschlüsse zur analogen Berechnung der dermatologischen Lasertherapie nach der GOÄ veröffentlicht:

"Laserbehandlung von Besenreiservarizen, Teleangiektasien, Warzen u. a. Hautveränderungen, ausgenommen melanozytäre Naevi, sowie aktinischer Präkanzerosen, einschließlich Laser-Epilation, mit einer Ausdehnung von 7 bis 21 cm² Körperoberfläche, analog Nr. 2885 GOÄ (1100 Punkte), bis zu dreimal im Behandlungsfall, im Falle der Behandlung von Besenreiservarizen mit einer Laser-Impulsrate von 51 bis 100 Impulsen pro Sitzung. (vgl. http://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/abrechnung/beschluesse-ausschuss-go-baek/f-innere-kinder-derm/lasertherapie/).  

Weil bei der hier erfolgten Lasertherapie von 7 - 21 cm 2 Körperoberfläche eine Empfehlung der Bundesärztekammer zur Abrechnung der Ziffer 2885 GOÄ analog besteht, geht das Verwaltungsgericht ohne nähere Prüfung davon aus, dass es sich dabei um eine i.S.v. § 6 Abs. 2 GOÄ nach Art, Kosten- und Zeitaufwand der Ziffer 2885 gleichwertige Leistung handelt.

Praxisanmerkung:

Die Entscheidung gibt den Ärzten Rechtssicherheit. Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer sind daher mit besonderer Aufmerksamkeit zu lesen. 

Das Urteil im Volltext:

Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 8. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2016 verpflichtet, der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von weiteren 229,92 Euro zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Beihilfe.

Die im Jahre 1970 geborene Klägerin ist Beamtin im Dienste des Beklagten und mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 v. H. beihilfeberechtigt.

Bei der Klägerin erfolgten unter dem 21. Januar 2015 und 11. März 2015 durch Frau Dr. med. R... Laserbehandlungen. Hierfür rechnete die M... Bank GmbH unter dem 28. Januar 2015 und unter dem 7. Mai 2015 jeweils 179,64 Euro ab. Wegen des weiteren Inhalts der Rechnungen wird auf die Blätter 14 und 15 der Beiakte 1 Bezug genommen.

Für die Rechnung vom 28. Januar 2015 beantragte die Klägerin unter dem 6. März 2015 Beihilfe. Mit Bescheid vom 27. März 2015 erkannte der Beklagte 30,83 Euro des Rechnungsbetrags als beihilfefähig an und zahlte der Klägerin 21,58 Euro Beihilfe hierfür aus. Hinsichtlich der abgerechneten Gebührennummer „2885a“ hieß es, eine Beihilfe werde vorerst nicht festgesetzt. Es werde gebeten, eine ärztliche Begründung für die Analogabrechnung nachzureichen und die Rechnung erneut einzureichen.

Die Klägerin beantragte sodann unter dem 20. Mai 2015 Beihilfe für die Rechnungen der M... Bank GmbH vom 28. Januar 2015 und vom 7. Mai 2015. Dem Antrag war eine ärztliche Bescheinigung von Frau Dr. med. R... vom 22. April 2015 beigefügt, wegen der auf Blatt 5 der Beiakte 1 Bezug genommen wird.

Mit Bescheid vom 8. Juni 2015, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 7 der Beiakte 1 Bezug genommen wird, erkannte der Beklagte die Aufwendungen aus den vorgenannten Rechnungen der M... Bank GmbH nicht als beihilfefähig an.

Gegen den Bescheid vom 8. Juni 2015 legte die Klägerin Widerspruch ein. Der Beklagte holte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine gutachterliche Stellungnahme von Frau Prof. Dr. L... ein. Wegen des Inhalts der Stellungnahme vom 25. August 2015 wird auf Blatt 24 der Beiakte 1 Bezug genommen. Die Klägerin legte ein Schreiben von Frau Dr.med. R... vom 24. November 2015 vor, wegen dessen Inhalts auf Blatt 33 der Beiakte 1 Bezug genommen wird. Daraufhin bat der Beklagte Frau Prof. L... erneut um Stellungnahme, die diese unter dem 3. Mai 2016 - Blätter 37 f der Beiakte 1 - abgab.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2016 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Wegen des genauen Inhalts des Widerspruchsbescheides wird auf die Blätter 39 bis 41 der Beiakte 1 Bezug genommen.

Die Klägerin hat am 1. Juli 2016 Klage erhoben.

Wegen des Vorbringens der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 10. November 2016 (Blätter 38 bis 40 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2016 zu verpflichten, für die Klägerin eine Beihilfe in Höhe von weiteren 229,92 Euro festzusetzen, hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2016 den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 20. Mai 2015 bezüglich der beantragten Aufwendungen im Rahmen der Beihilfe unter der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte, wegen dessen Vortrags auf die Schriftsätze vom 18. Januar 2017 (Blätter 47 bis 51 der Gerichtsakte) und vom 28. März 2017 (Blätter 77 f. der Gerichtsakte) verwiesen wird, beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2017 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau Dr. med. ... R... als Zeugin. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 3. April 2017 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge des Beklagten (1 Heftung), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2017 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung der begehrten Beihilfe aus § 72 des Thüringer Beamtengesetzes - ThürBG - i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV - in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, d.h. im Jahre 2015, maßgeblichen Fassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04; Thüringer OVG, Urteile vom 23. Juli 2009 - 2 KO 117/05 - und vom 18. März 2010 - 2 KO 387/09 -; jeweils zitiert nach juris).

Nach § 72 Abs. 1 und 3 ThürBG erhalten Beamte Beihilfe grundsätzlich nur zu notwendigen, nachgewiesenen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen, zur Vorbeugung von Krankheiten oder Behinderungen, in Geburtsfällen und bei künstlicher Befruchtung, zur Empfängnisverhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen. Mit dieser Regelung ist der Rahmen für die Gewährung von Beihilfe vorgegeben. Nach § 72 Abs. 6 ThürBG sind die Einzelheiten der Beihilfegewährung durch Rechtsverordnung zu regeln. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 dieser in Bezug genommenen Rechtsverordnung, der ThürBhV, sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig u. a. die Aufwendungen für ärztliche Leistungen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürBhV sind beihilfefähig Aufwendungen, wenn 1. sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sind, 2. sie der Höhe nach angemessen sind und 3. die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften liegen vor. Insbesondere sind vorliegend Aufwendungen für ärztliche Leistungen aus Anlass einer Krankheit erfolgt (vgl. § 72 Abs. 3 ThürBG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 ThürBhV; hierzu im Folgenden unter 1.). Außerdem waren die Aufwendungen der Klägerin für die Rechnungen vom 28. Januar 2015 und vom 7. Mai 2015 für ärztliche Leistungen von Frau Dr. R... gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ThürBhV dem Grunde nach medizinisch notwendig (dazu im Folgenden unter 2.). Darüber hinaus sind die abgerechneten Gebühren auch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürBhV der Höhe nach angemessen, was insbesondere für die mit der Gebührenziffer 2885 analog abgerechnete Lasertherapie zutrifft (dazu im Folgenden unter 3.).

1.

Vorliegend sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen aus Anlass einer Krankheit erfolgt (vgl. § 72 Abs. 3 ThürBG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 ThürBhV).

Der Begriff der Krankheit ist in den Beihilfevorschriften nicht definiert. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist jedoch davon auszugehen, dass Krankheit ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand ist, der ärztlicher Behandlung bedarf und dem ohne ärztliche Hilfe nicht mit Aussicht auf Erfolg begegnet werden kann (VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 14. Februar 2003 – 6 A 4429/00 –; BSG, Urteil vom 30. Mai 1967 – 3 RK 15/65 –; jeweils zitiert nach juris; Schadewitz/Röhrig, Beihilfevorschriften, § 12 BBhV Rn. 13 f.). Als regelwidrig ist ein Zustand des Körpers oder des Geistes zu verstehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem einzelnen die Ausübung körperlicher und geistiger Funktionen ermöglicht (Schadewitz/Röhrig, a.a.O., § 12 BBhV Rn. 13).

Nicht bei jeder Behandlung hat eine Krankheit vorgelegen. Ausschließlich kosmetischen Zwecken dienende Maßnahmen sind nicht beihilfefähig (VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 14. Februar 2003 – 6 A 4429/00 –, a.a.O.; Schadewitz/Röhrig, a.a.O., § 12 BBhV Rn. 15). Denn nicht jedwede optische äußere Unregelmäßigkeit stellt einen krankhaften Körperzustand dar, der eine Heilbehandlung erforderlich macht. Zwar sind Kosmetik und Krankheitsbehandlung insoweit ähnlich, als mit ihnen ein gemeinhin nicht erwünschter körperlicher Zustand verbessert werden soll. Jedoch steht bei kosmetischen Korrekturen nicht die Notwendigkeit im Vordergrund, die Lebens- und Arbeitsfähigkeit des Patienten wieder herzustellen, sondern es sollen - häufig der Mode unterworfene - subjektive Schönheitsideale verwirklicht werden. Derartige Maßnahmen sind aber, abgesehen von Ausnahmefällen, keine objektiv notwendigen Krankenbehandlungen (VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 14. Februar 2003 – 6 A 4429/00 –, a.a.O. m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen sich das Gericht anschließt, sind die in Streit stehenden Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit erfolgt.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass Frau Dr. med. R... am 21. Januar 2015 und am 11. März 2015 bei der Klägerin aus Anlass einer Krankheit tätig war. Diese Überzeugung hat das Gericht aus der Aussage der als Zeugin vernommenen behandelnden Ärztin, Frau Dr. med. ... R..., gewonnen. Diese Zeugin, an deren Glaubwürdigkeit nicht der geringste Zweifel besteht, hat in verständlicher und nachvollziehbarer Weise dargestellt, dass bei der Klägerin ein regelwidriger körperlicher Zustand behandelt wurde, der über eine optische Unregelmäßigkeit hinausging und dem ohne ärztliche Hilfe nicht erfolgreich begegnet werden konnte. Bei der Klägerin lag danach eine follikuläre Dermatitis vor. Diese äußerte sich nicht nur in kleineren, durch eine Kosmetikerin behandelbaren Entzündungen. Vielmehr handelte es sich um eine chronische Erkrankung, bei der eingewachsene Haare zu einer extremen, nicht mehr beherrschbaren Entzündungsreaktion u.a. in Form von Eiter, Furunkel und Abszess geführt haben und die zu Defiziten in der Haut führen kann.

Die Zeugin Dr. med. R... hat hierzu ausgesagt: „Bei der Klägerin H... habe ich eine follikuläre Dermatitis behandelt. Es handelt sich hierbei um eine Entzündung am Haarfollikel. Es bestand eine Mehrbehaarung. Eingewachsene Haare führten zu einer extremen Entzündungsreaktion, die nicht mehr beherrschbar war. Damit war auch der Triggerfaktor nicht mehr beherrschbar. Dies bedeutet, dass die Anlage zum Haarwachstum bzw. die Mehrbehaarung bei der Klägerin nur dadurch genommen werden konnte, indem bei ihr eine Laserbehandlung durchgeführt wurde. Diese Laserbehandlung erbringt dauerhafte Erfolge. Es kommt zu 70 bis 80 Prozent Reduktion der Haare. Weil das Haarwachstum 3 Phasen hat, müssen regelmäßig 5 bis 10 Laserbehandlungen erfolgen, um eine deutliche Verbesserung herbeizuführen. Bei der Klägerin H... waren nicht nur kleine Entzündungen im Gesicht zu behandeln, was eine Kosmetikerin hätte machen können. Wenn die Haare weg sind, kommt es nicht mehr zu der Entzündungsreaktion. Die Entzündungsreaktion äußert sich als Eiter, Furunkel, Abszess. Es können auch schwerste Entzündungen und Vernarbungen auftreten. Unter Umständen entstehen Defizite in der Haut, weil es sich um eine chronische Erkrankung handelt.“

Aus der Aussage der Zeugin Dr. med. R... folgt, dass vorliegend nicht ausschließlich kosmetischen Zwecken dienende Maßnahmen erbracht worden sind, vielmehr im Vordergrund der regelwidrige Körperzustand der Klägerin stand, dem notwendigerweise durch ärztliche Hilfe begegnet werden musste. Die Aufwendungen sind damit aus Anlass einer Krankheit erfolgt.

2.

Die Aufwendungen der Klägerin für die Rechnungen vom 28. Januar 2015 und vom 7. Mai 2015 für ärztliche Leistungen von Frau Dr. R... waren gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ThürBhV dem Grunde nach auch medizinisch notwendig.

Der Begriff der „Notwendigkeit“ von Aufwendungen stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 19/06 –, juris). Aus § 7 Abs. 1 Satz 6 ThürBhV, wonach über die Angemessenheit und Notwendigkeit der Aufwendungen die Festsetzungsstelle entscheidet, folgt nichts anderes. Diese Regelung stellt nur klar, dass die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen nicht abschließend vom Arzt zu bestimmen, sondern der objektiven behördlichen - und im Streitfall gerichtlichen - Kontrolle überantwortet ist. Bei der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürBhV sind daher Erwägungen zu einer Typisierungs- oder Gestaltungsbefugnis der Beihilfestelle verfehlt. Eine solche mag dem Verordnungsgeber bei der normativen Ausgestaltung der Beihilfe zukommen, nicht aber der mit dem Verwaltungsvollzug betrauten Behörde bei der Anwendung der Beihilfevorschriften, sofern diese nicht ihrerseits, wofür im vorliegenden Zusammenhang allerdings nichts ersichtlich ist, eine Beurteilungs- oder Ermessensermächtigung für die Verwaltungsbehörde enthalten (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2010 – 14 BV 08.1982 –, juris zur vergleichbaren Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 6 BayBhV). Nach herrschender Meinung ist die Notwendigkeit jedenfalls für solche Leistungen zu bejahen, die nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Gemeint ist insofern die medizinische Notwendigkeit. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung wird regelmäßig der Beurteilung des Arztes zu folgen sein, weil dieser über die erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 19/06 –, juris). Die Festsetzungsstelle kann folglich im Allgemeinen davon ausgehen, dass das, was der Arzt durchführt, anordnet, verordnet und damit auch in Rechnung stellt, notwendig ist. Allerdings ist deswegen nicht jede Maßnahme automatisch medizinisch notwendig. Hieran fehlt es z.B. bei lediglich nützlichen oder sinnvollen Maßnahmen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2010 – 14 BV 08.1982 –, a.a.O.).

Vorliegend hat das Gericht aus der eindeutigen und verständlichen Aussage der Zeugin Dr. med. R... in der mündlichen Verhandlung sowie aus den ärztlichen Bescheinigungen von Frau Dr. med. R... vom 22. April 2015 (Blatt 5 der Beiakte 1) und vom 24. November 2015 (Blatt 33 der Beiakte 1) die Überzeugung erlangt, dass die Aufwendungen der Klägerin für die Rechnungen vom 28. Januar 2015 und 7. Mai 2015 solchermaßen medizinisch notwendig waren.

Die Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung in verständlicher und nachvollziehbarer Weise dargestellt, dass die angewandte Lasertherapie sowie das großflächige Auftragen von Externa die für die Behandlung der bei der Klägerin diagnostizierte follikuläre Dermatitis medizinisch angezeigte wirksame und geeignete Maßnahme war. Die Zeugin hat hierzu erklärt: „Bei Frau H... war die Laserbehandlung die einzig verbleibende Methode, um die bestehende Entzündung der Haut zu behandeln. Als weitere Methode zur Behandlung der follikulären Dermatitis besteht die Möglichkeit, ein lokales Chemotherapeutikum aufzutragen. Dies müsste lebenslang gemacht werden. Diese Methode kam hier aber nicht in Betracht, weil die Haut der Klägerin massiv entzündet war. Das in den Rechnungen enthaltene „großflächige Auftragen von Externa“ stellt eine antibiotische Nachbehandlung dar. Direkt nach der Laserbehandlung wird eine Creme aufgetragen, um die Folgebeschwerden, die durch die Reizung der Haut durch die Laserbehandlung entstehen, zu minimieren.“ Aus der Aussage der Zeugin folgt, dass bei der Klägerin angesichts der massiven Entzündung der Haut nur die Lasertherapie in Betracht kam, um die nicht mehr beherrschbaren massiven Entzündungsreaktionen zu stoppen und zu heilen. Die durch die Reizung der Haut nach der Laserbehandlung feststellbaren Folgebeschwerden mussten antibiotisch nachbehandelt werden.

Die Aussage der Zeugin deckt sich mit deren ärztlichen Bescheinigungen. In der Bescheinigung vom 22. April 2015 hat sie ausgeführt, dass bei der Klägerin eine laserassistierte Entfernung der Haare die letzte Instanz darstellt, um die schwere follikuläre Dermatitis im Bereich der Oberlippe und des Kinns zu therapieren. Es handele sich hierbei nicht um eine ästhetische Maßnahme, sondern um eine medizinische Indikation. In der Bescheinigung vom 24. November 2015 hat die Zeugin R... dargestellt, dass die entzündliche Komponente eine medizinische Notwendigkeit erbringe.

Sind nach allem die Aufwendungen der Klägerin für die in den Rechnungen vom 28. Januar 2015 und 7. Mai 2015 enthaltenen Gebührenziffern 2885a („Laser 7 - 21 cm2“) und 209 („großflächiges Auftragen von Externa, je Sitzung“) medizinisch notwendig, gilt dies zugleich für die Ziffer 5, mit der die in diesem Zusammenhang notwendige symptombezogene Untersuchung abgerechnet wurde.

3.

Die abgerechneten Gebühren sind auch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürBhV der Höhe nach angemessen. Dies gilt insbesondere für die Lasertherapie, die mit der Gebührenziffer 2885 analog in Rechnung gestellt wurde. Eine solche Analogabrechnung war gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ i.V.m. Ziffer 2885 zulässig.

Gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürBhV beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen 1. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), 2. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), 3. der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 818) jeweils in der jeweils geltenden Fassung. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 ThürBhV kann, soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 6 ThürBhV entscheidet über die Angemessenheit und Notwendigkeit der Aufwendungen die Festsetzungsstelle.

Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob eine nach einer bestimmten GOÄ-​Nummer abgerechnete ärztliche Leistung beihilfefähig ist, und damit zugleich für die Beurteilung der Angemessenheit von Aufwendungen ist mithin die - vorgreifliche - Auslegung des ärztlichen Gebührenrechtes durch die Zivilgerichte. Denn die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung setzt grundsätzlich voraus, dass der Arzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat, das geforderte Honorar ihm also von Rechts wegen zusteht. Dabei muss nicht mit letzter Gewissheit feststehen, wie die Zivilgerichte insoweit entscheiden würden, und dürfen Unklarheiten bei der Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung nicht zu Lasten des Beamten gehen. Dieser wäre sonst vor die Wahl gestellt, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über eine objektiv zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages selbst zu tragen. Deshalb sind die Aufwendungen eines vom Arzt berechneten Betrages schon dann unter Zugrundelegung der Gebührenordnung beihilferechtlich als angemessen anzusehen, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entsprechen (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-​Anhalt, Beschluss vom 24. November 2010 – 1 L 146/10 –, juris).

Daraus folgt, dass angemessen und demnach beihilfefähig sind die Aufwendungen, die dem Arzt nach Maßgabe der GOÄ zustehen. Ist eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg über die Berechtigung der ärztlichen Liquidation nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 19/06 -, juris).

Vorliegend entspricht die analog abgerechnete Gebührenziffer 2885 für „Laser 7 - 21 cm2“ einer vertretbaren Auslegung der GOÄ.

Weil die dermatologische Lasertherapie nicht in der GOÄ explizit als Gebührenziffer aufgenommen ist, erfolgte hier eine Abrechnung über § 6 Abs. 2 GOÄ. Danach können selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

a)

Die Abrechnung einer ärztlichen Leistung nach § 6 Abs. 2 GOÄ hat zunächst formelle Anforderungen zu erfüllen. Diese bestimmt § 12 Abs. 4 GOÄ. Danach muss die tatsächlich erbrachte und entsprechend bewertete Leistung für einen medizinischen Laien verständlich beschrieben werden und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung versehen werden. Fehlt es an einem dieser Merkmale, folgt aus § 12 Abs. 1 GOÄ, dass die Rechnung nicht fällig ist. Fehlt es aber an der Fälligkeit, steht dem Arzt das geforderte Honorar von Rechts wegen nicht zu und die abgerechnete ärztliche Leistung ist insoweit - bezogen auf die jeweilige Ziffer der GOÄ - nicht beihilfefähig (VG Arnsberg, Urteil vom 28. Dezember 2010 – 13 K 3055/09 –, juris).

Diese in § 12 Abs. 4 GOÄ genannten formellen Voraussetzungen erfüllt die Analogabrechnung. Die hier in Streit stehenden Rechnungen haben die Ziffer 2885 GOÄ benannt und die tatsächlich erbrachte Leistung in allgemein verständlicher Form wiedergegeben. Ferner enthalten die beiden Rechnungen auch den Zusatz "a" für analog bzw. entsprechend.

b)

Darüber hinaus erfüllt die dermatologische Lasertherapie die materiellen Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 GOÄ.

aa)

Die von Frau Dr. med. R... erbrachte Lasertherapie bei follikulärer Dermatitis stellt eine i.S.v. § 6 Abs. 2 GOÄ selbständige ärztliche Leistung dar. Die Leistung war nicht Bestandteil einer anderen abrechnungsfähigen Leistung (vgl. näher zum Begriff der selbständigen Leistung: Brück/Klakow-​Franck, Kommentar zur GOÄ, Stand: 1. September 2016, § 6 Rn. 2).

bb)

Die Lasertherapie war auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand der Ziffer 2885 GOÄ gleichwertige Leistung.

Die Bildung der Analogbewertung liegt in der Verantwortung des einzelnen Arztes. Seine Entscheidungsfindung unterliegt jedoch uneingeschränkter gerichtlicher Überprüfung (Brück/Klakow-​Franck, a.a.O., § 6 Rn. 4). Ist die Gleichwertigkeit von Leistungen, für die das Gebührenverzeichnis keine Ansätze enthält, normativ nicht näher geregelt, so bleibt im Streitfall nichts anderes übrig, als den Gerichten die Feststellung der gleichwertigen Leistung zu überlassen. Der Begriff der "gleichwertigen Leistung" ist ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff. Seine Merkmale können im Wege der Rechtsauslegung und unter Anwendung der im Gerichtsverfahren vorgesehenen Beweismittel, insbesondere mit Hilfe von Sachverständigen, so weit objektiviert werden, dass sich die Frage, welche Leistungen jeweils als gleichwertig anzusehen sind, mit hinreichender Sicherheit beantworten lässt (vgl. BSG, Urteil vom 21. September 1967 – 6 RKa 27/65 –, juris zur Preugo).

Um eine bundeseinheitliche Abklärung möglicher Analogpositionen zu erreichen ist die Bundesärztekammer beauftragt worden, sich durch Herausgabe von Analoglisten gutachterlich zur Gleichwertigkeit neuer Leistungen mit bestehenden Gebührenpositionen der GOÄ zu äußern. Für ärztliche Leistungen, die in diesem Verzeichnis aufgenommen sind, existiert eine Regelvermutung dahingehend, dass diese angemessen im Sinne der Beihilfevorschriften sind und die Festsetzungsstelle in diesen Fällen im Allgemeinen nicht mehr die Angemessenheit gesondert zu überprüfen hat (OVG des Landes Sachsen-​Anhalt, Beschluss vom 24. November 2010 - 1 L 146/10 -; VG Gera, Urteil vom 4. August 2004 - 1 K 850/03 Ge -; VG Arnsberg, Urteil vom 28. Dezember 2010 - 13 K 3055/09 -; jeweils zitiert nach juris).

In dem zur näheren Auslegung des § 6 Abs. 2 GOÄ von der Bundesärztekammer und dem Zentralen Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer herausgegebenen Verzeichnis der analogen Bewertungen (vgl. hierzu Hess/Klakow-​Franck, GOÄ, Verzeichnis der analogen Bewertungen, Stand: Juli 2015) ist die Ziffer 2885a nicht enthalten.

Sofern eine ärztliche Leistung nicht in das Verzeichnis aufgenommen ist, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GOÄ vorliegen, d. h. eine analoge Bewertung überhaupt zulässig ist und die Aufwendungen des vom Arzt berechneten Betrages einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entsprechen (vgl. OVG des Landes Sachsen-​Anhalt, Beschluss vom 24. November 2010 - 1 L 146/10 -; VG Gera, Urteil vom 4. August 2004 - 1 K 850/03.Ge -; a.a.O.). Die Bundesärztekammer hat nämlich unter http://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/abrechnung/einfuehrung/ nicht-​abschliessend/ ausdrücklich ausgeführt:

„Mit der Novellierung der GOÄ zum 1.1.1996 wurden die im Analogverzeichnis der Bundesärztekammer bis Ende 1995 enthaltenen Positionen in die GOÄ übernommen. Der Bedarf an Analogen Bewertungen bleibt aber weiterhin. Die verschiedentlich von Kostenträgern vertretene Auffassung, dass mit der GOÄ-​Novellierung und der Übernahme der von der Bundesärztekammer empfohlenen Analogpositionen Analoge Bewertungen überflüssig seien, ist nicht zutreffend. Der medizinische Fortschritt hält sich weder an Novellierungszeiträume der GOÄ noch an Erscheinungstermine der Ergänzungen des Analogverzeichnisses der Bundesärztekammer.

Hinzu kommt, dass das Analogverzeichnis der BÄK niemals abschließend ist, weil

- der Beratungsgang im Gebührenordnungsausschuss und Vorstand der Bundesärztekammer sowie das oben dargestellte Verfahren der Abstimmung mit den Kostenträgern nur sukzessive erfolgen kann,

- in das Analogverzeichnis nicht alle Vorschläge aufgenommen werden. So enthält das Analogverzeichnis zum Beispiel keine Positionen für Leistungen der so genannten "Außenseitermedizin" oder Leistungen von allzu speziellem Charakter.

Diese Aufgabe haben seit 1998 der Ausschuss "Gebührenordnung" der Bundesärztekammer und der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer übernommen.

Das Recht des Arztes auf eigene analoge Bewertung bleibt aber (unter Berücksichtigung der obigen Kriterien) sowohl mit der "neuen" GOÄ als auch mit dem Erscheinen des Analogverzeichnisses der Bundesärztekammer / GOÄ-​ANB / ZKA bestehen. Möglich ist allerdings, dass Kostenträger in ihren vertraglichen Bestimmungen beziehungsweise Beihilferegelungen die Kostenerstattung gegenüber dem Patienten für Analogabrechnungen, die nicht im Analogverzeichnis GOÄ-​ANB / ZKA der Bundesärztekammer enthalten sind, ablehnen.“

Die Abrechnung der Ziffer 2885 analog bei dermatologischer Lasertherapie ist in einer Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer enthalten. Hierzu hat der Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer im Deutschen Ärzteblatt, Heft 3, vom 18. Januar 2002 folgende Beschlüsse zur analogen Berechnung der dermatologischen Lasertherapie nach der GOÄ veröffentlicht:

„Laserbehandlung von Besenreiservarizen, Teleangiektasien, Warzen u. a. Hautveränderungen, ausgenommen melanozytäre Naevi, sowie aktinischer Präkanzerosen, einschließlich Laser-​Epilation, mit einer Ausdehnung bis zu 7 cm² Körperoberfläche, analog Nr. 2440 GOÄ (800 Punkte), bis zu dreimal im Behandlungsfall, im Falle der Behandlung von Besenreiservarizen mit einer Laser-​Impulsrate von bis zu 50 Impulsen pro Sitzung.

Laserbehandlung von Besenreiservarizen, Teleangiektasien, Warzen u. a. Hautveränderungen, ausgenommen melanozytäre Naevi, sowie aktinischer Präkanzerosen, einschließlich Laser-​Epilation, mit einer Ausdehnung von 7 bis 21 cm² Körperoberfläche, analog Nr. 2885 GOÄ (1100 Punkte), bis zu dreimal im Behandlungsfall, im Falle der Behandlung von Besenreiservarizen mit einer Laser-​Impulsrate von 51 bis 100 Impulsen pro Sitzung.

Laserbehandlung von Besenreiservarizen, Teleangiektasien, Warzen u. a. Hautveränderungen, ausgenommen melanozytäre Naevi, sowie aktinischer Präkanzerosen, einschließlich Laser-​Epilation, mit einer Ausdehnung von mehr als 21 cm² Körperoberfläche, analog Nr. 2886 GOÄ (2770 Punkte), bis zu dreimal im Behandlungsfall, im Falle der Behandlung von Besenreiservarizen mit einer Laser-​Impulsrate von mehr als 100 Impulsen pro Sitzung.

Bei Anwendung eines gepulsten Farbstofflasers ist der Ersatz der Auslagen des pro Patient verbrauchten Farbstoffs nach § 10 GOÄ möglich. Eine metrische und fotografische Dokumentation der zu behandelnden Hautläsion vor und nach Abschluss einer dermatologischen Lasertherapie wird empfohlen.

Melanozytäre Naevi sind ausdrücklich von der Laserbehandlung ausgenommen. Bei der Laserbehandlung von Besenreiservarizen ist die jeweils vorgeschriebene Mindest-​Impulszahl pro Sitzung zu beachten.“

(vgl. http://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/abrechnung/beschluesse-​ausschuss-​go-​baek/f-​innere-​kinder-​derm/lasertherapie/). Der Vorstand der Bundesärztekammer hat diese Beschlüsse des Ausschusses „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer bestätigt (vgl. Deutsches Ärzteblatt, Heft 2, Februar 2002, Seite 86 f., veröffentlicht unter https://www.aerzteblatt.de/pdf/PP/1/2/s86.pdf).

Weil bei der hier erfolgten Lasertherapie von 7 - 21 cm2 Körperoberfläche eine Empfehlung der Bundesärztekammer zur Abrechnung der Ziffer 2885 GOÄ analog besteht, geht das Gericht ohne nähere Prüfung davon aus, dass es sich dabei um eine i.S.v. § 6 Abs. 2 GOÄ nach Art, Kosten- und Zeitaufwand der Ziffer 2885 gleichwertige Leistung handelt.

Die Zeugin Dr. med. R... hat in ihrer Aussage vor Gericht bestätigt, dass sie sich an diese Abrechnungsempfehlungen gehalten hat. Sie hat ausdrücklich die am 18. Januar 2002 von der Bundesärztekammer beschlossenen Abrechnungsempfehlungen dargestellt.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 229,92 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Die Klägerin begehrt 70 v.H. der Rechnungsbeträge aus den Rechnungen vom 28. Januar 2015 und vom 7. Mai 2015 (jeweils 179,64 Euro). Von der Rechnung vom 28. Januar 2015 wurden mit Bescheid vom 27. März 2015 30,83 Euro des Rechnungsbetrags als beihilfefähig anerkannt und der Klägerin 21,58 Euro Beihilfe hierfür ausgezahlt. Die Klägerin begehrt daher noch 70 v.H. x (179,64 Euro - 30,83 Euro + 179,64 Euro) = 229,92 Euro.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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