(27.8.2017) Nach einer Hautbiopsie durch einen Hautarzt an zwei Stellen (Schulter und Nacken) kam es wegen mangelhafter Kennzeichnung der Proben zu einer Verwechslung der Hautproben, so dass die Proben den falschen Hautstellen zugeordnet wurden. Bei richtiger Zuordnung der Proben wäre die eigentliche Operationswunde an der Schulter deutlich geringer ausgefallen und die Lymphknoten hätten nicht mit entfernt werden müssen. Die verwechslungsfreie Befundung von Proben durch den Arzt ist ein voll beherrschbares Risiko. Dem Hautarzt ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass die Probe im externen Labor verwechselt wurde. Da sich nicht mehr klären liess, ob die Probe beim Hautarzt oder im Labor verwechselt wurde, greift § 830 Absatz 1 Satz 2 BGB zu Gunsten des Patienten ein, so dass vermutet wird, dass der Hautarzt für den Schaden verantwortlich ist. Der Hautarzt muss daher ein Schmerzensgeld von € 2.000 sowie Schadensersatz leisten (Landgericht Göttingen, Urteil vom 13.6.2017 - 12 O 16/14).

Praxishinweis:Operation zur Hautentnahme

Hautärzte sollten also:

  • bei Exzisionen streng nach Lokalisation vorgehen ("Jetzt kommt die linke Schulter")
  • das sog. Vier-Augen-Prinzip einhalten und prüfen, ob das von der Assistenz angereichte Röhrchen auch das richtige ist
  • sicherstellen, dass die Nummerierungsreihenfolge der Proben nicht im Einzelfall geändert wird (einheitliches Nummerierungsverfahren einhalten im Sinne einer SOP)
  • idealerweise sollte jedes Probenröhrchen vor der Entnahme mit einem Patientennamen und der Entnahme-Region unveränderbar gekennzeichnet werden

Tenor der Entscheidung:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 sowie zum Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten weitere 413,64 Euro zu zahlen.

2. Es wird darüber hinaus festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger gegenüber zum Ersatz aller weiteren materiellen und künftigen immateriellen Schäden aus der streitgegenständlichen Behandlung verpflichtet ist, soweit etwaige Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 79 % und der Beklagte 21 % zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention tragen der Kläger zu 79 % und der Nebenintervenient selbst zu 21%.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Fall:

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten, einem niedergelassenen Hautarzt, die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Einstandspflicht für materielle und künftige immaterielle Schäden wegen behaupteter Sorgfaltsverstöße im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung.

Der Kläger begab sich am 22.08.2013 wegen Hautveränderungen an der rechten Schulter und im Bereich des Nackens in die Behandlung des Beklagten. Der Beklagte führte bezüglich beider suspekter Hautveränderungen jeweils eine Biopsie durch und übersandte die entnommenen Exzidate zur weiteren Befundung an den Pathologen Dr. H.-​J. G., Nebenintervenient im hiesigen Verfahren

Der Nebenintervenient befundete die Hautveränderung an der rechten Schulter als ein fortgeschrittenes und ulzeriertes invasives superfiziell spreitendes malignes Melanom (SSM) und die im Bereich des Nackens vorgefundene Hautveränderung als ein fortgeschrittenes solid-​adenoides Basaliom (Basalzellenkarzinom).

Der Kläger unterzog sich daraufhin in der Universitätsklinik G. am 12.09.2013 einem unter Vollnarkose durchgeführten operativen Eingriff zur Entfernung der Hautveränderung an der Schulter. Dabei wurden das suspekte Hautareal mit einem Sicherheitsabstand von 2 cm entfernt und zugleich eine Sentinel-​Lymphonodektomie axillär rechts durchgeführt. Da der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt eine Vertauschung der zuvor entnommenen Gewebeproben vermutete, erfolgte im Rahmen dieses Eingriffs auf seinen ausdrücklichen Wunsch zugleich eine Re-​Biopsie betreffend die Hautveränderung im Bereich des Nackens.

Eine Befundung der im Rahmen der Resektion und der Re-​Biopsie entnommenen Gewebeproben bestätigte den Verdacht des Klägers darauf, dass die am 26.08.2013 gewonnenen Exzidate vertauscht worden waren und damit die Zuordnung der Befunde unrichtig war. So zeigte die histologische Untersuchung des im Bereich der Schulter (Anm.: am 26.8.2013) entnommenen Exzidats, dass die Exzisionsränder und der basale Absetzungsrand tumorfrei waren und sich auch immunhistochemisch keine detektierbaren Tumorzellen fanden. Auch die weitere Untersuchung des entnommenen Sentinel-​Lymphknotens ergab keine detektierbaren Melanomzellen im Lymphknotengewebe. Hingegen erbrachte die Untersuchung des am 12.09.2013 im Rahmen der Re-​Biopsie entnommenen Gewebes den Nachweis von Tumorzellverbänden im Sinne eines malignen Melanoms (Anm.: die Probe vom 26.8.2013 zeigte an der Schulter also fälschlicherweise keinen Tumor, während dort tatsächlich aber ein malignes Melanom vorlag, wie die Nachprobe vom 12.9.2013 zeigte). 

Der Kläger unterzog sich deshalb am 04.10.2013 einem weiteren, ebenfalls in der Universitätsmedizin G. durchgeführten operativen Eingriff, in dessen Rahmen nunmehr auch die im Bereich des Nackens lokalisierte Hautveränderung mit einem Sicherheitsabstand von 2 cm entfernt wurde. Zugleich wurde eine Sentinel-​Lymphknoten-​Exstirpation cervikal durchgeführt.

Aufgrund der Operation an der Schulter leidet der Kläger unter Belastungen, die über diejenigen hinausgehen, die bei jedem operativen Eingriff normal sind. Der Kläger hatte längere Zeit große Schmerzen, konnte die Schulter nicht schmerzfrei bewegen, so dass der rechte Arm mehrere Wochen lang nahezu nutzlos war. Er leidet noch immer an einem stetigen unangenehmen Spannungsgefühl. Die Beweglichkeit ist - sowohl im Alltag als auch bei sportlicher Betätigung - eingeschränkt; insbesondere hat der Kläger seine Mitwirkung bei der Trainerausbildung im Niedersächsischen Leichtathletikverband einschränken müssen. Zudem bereiten die im Bereich der rechten Schulter und an der rechten Thoraxseite verbliebenen Narben dem Kläger zusätzliche Beschwerden. In letzter Zeit treten unvermittelte heftige nadelstichartige Schmerzen im Bereich der Schulter auf.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Beklagte gegen seine ärztlichen Sorgfaltspflichten verstoßen hat.

Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, die im Rahmen der Untersuchung vom 22.08.2013 entnommenen Gewebeproben seien in der Praxis des Beklagten vertauscht worden. Der Beklagte habe bei der Entnahme der Exzidate nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet. Diese seien in gänzlich ungekennzeichnete Behälter („Röhrchen“) abgelegt worden, eine Beschriftung/Markierung sei dann wohl erst später vorgenommen worden. Ein solches Vorgehen, so die Auffassung des Klägers, unterschreite den einzuhaltenden Sorgfaltsstandard, da ein solches Vorgehen das Risiko einer Vertauschung der Proben bzw. Verwechslung der jeweiligen Entnahmestelle nicht mit höchstmöglicher Sicherheit ausschließe, sondern dieses Risiko vielmehr beträchtlich erhöhe.

Der Kläger behauptet weiter, dass bei Hinwegdenken der Vertauschung der Proben ein Eingriff an der Schulter überhaupt nicht, jedenfalls aber kein zweiter operativer Eingriff erforderlich geworden wäre. In jedem Fall wäre aber, so die weitere Behauptung des Klägers, ein geringerer Sicherheitsabstand ausreichend gewesen. Eventuelle Fehler des Universitätsklinikums G. müsse der Beklagte sich zurechnen lassen, da eine Zäsur nicht eingetreten sei.

Sollte die Vertauschung nicht durch den Beklagten verursacht worden sein, sei sie jedenfalls im Labor des Pathologen erfolgt, so dass ihm in diesem Fall ein Anspruch gegen diesen zustehe.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe daher ein Schmerzensgeld nicht unter 15.000 Euro zu.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, wenigstens aber 15.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

2. festzustellen, dass der Beklagte ihm zum Ersatz aller weiteren materiellen und künftigen immateriellen Schäden aus der streitgegenständlichen Behandlung, soweit nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen, verpflichtet ist;

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn zum Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten 1.100,51 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass es in seiner Praxis zu einer Vertauschung der Gewebeproben gekommen ist. In Entsprechung eines aufwendigen und langjährig bewährten Qualitätsmanagements, das unter anderem die Abläufe bei der Entnahme von Gewebeproben regele, seien die Röhrchen, in die die Proben gegeben werden, durchnummeriert (beginnend bei 1). Im Anschluss an die Probenentnahme fülle der Beklagte selbst den Histologiebegleitzettel aus. Jedem nummerierten Röhrchen werde die Lokalisation des Gewebes durch Bezeichnung zugeordnet. Dieses Prozedere werde von ihm, dem Beklagten, und von sämtlichen Mitarbeiterinnen eingehalten.

In Bezug auf die streitbefangene Behandlung behauptet der Beklagte, der Kläger habe die Vorgänge nicht sehen können, da er sich in Bauchlage befunden, keine Brille getragen und überdies in die andere Richtung geblickt habe.

Der Fehler liege im Bereich des Universitätsklinikums. Aus der Anlage K 6 ergebe sich, dass der Kläger schon vor der ersten Operation den Verdacht geäußert habe, die Befunde könnten falsch zugeordnet worden sein. Die Behandler im Universitätsklinikum hätten daher vor Durchführung der Operation neue Befunde abwarten müssen und eine Nachexzision am 12.09.2013 nicht vornehmen dürfen. Die Operation trotz unklarer Tatsachengrundlage durchgeführt zu haben, sei seitens der Behandler im Universitätsklinikum fehlerhaft gewesen und habe - so die Auffassung des Beklagten - jedenfalls zu einer Zäsur im Kausalverlauf geführt.

All dies habe sich jedoch ohnehin nicht ausgewirkt, da beide Diagnosen - Basaliom bzw. Melanom - bei leitliniengerechtem Vorgehen jeweils eine mit einem Sicherheitsabstand von 2 cm vorzunehmende Nachexzision erforderlich gemacht hätten, so dass es auch bei Hinwegdenken einer Vertauschung der Gewebeproben derselben Behandlung bedurft hätte.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird ergänzend auf die bis zur mündlichen Verhandlung vom 02.05.2017 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Bereits mit der Klageschrift, die dem Beklagten am 28.04.2014 zugestellt worden ist, hat der Kläger dem Pathologen Dr. H.-​J. G. den Streit verkündet; dieser ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten mit Schriftsatz vom 12.06.2015, bei Gericht eingegangen am 15.06.2015, beigetreten.

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2015 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin J.B. sowie durch Vernehmung des Klägers als Partei. Die Kammer hat ferner Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.04.2015 durch Einholung eines schriftlichen dermatologischen Fachgutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. F.R. und durch deren ergänzende Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2017. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des bei den Akten befindlichen Gutachtens vom 14.07.2016 und auf die Sitzungsniederschriften vom 09.04.2015 (Blatt 50 ff. d. A.) und 02.05.2017 (Blatt 165 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Entscheidung:

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

A.
Der Beklagte ist aufgrund des zwischen ihm und dem Kläger geschlossenen Behandlungsvertrages gemäß §§ 630a i. V. m. 280, 281 BGB sowie aufgrund unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB verpflichtet, dem Kläger ein Schmerzensgeld in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu zahlen und ihm alle weiteren materiellen und künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Kläger künftig aus der streitgegenständlichen Behandlung erleidet, letzteres allerdings nur soweit ein etwaiger Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist. Darüber hinausgehende vertragliche und/oderdeliktische Schadensersatzansprüche des Klägers bestehen hingegen nicht.

Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Beklagten im Rahmen der Behandlung des Klägers am 22.08.2013 ein in einer mangelhaften Organisation von Praxisabläufen begründeter Behandlungsfehler unterlaufen ist (I.), der aufgrund der nicht widerlegten gesetzlichen Verursachungsvermutung des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB kausal war (II.) für eine Gewebeprobenvertauschung, die sodann zu einer beim Kläger am 12.09.2013 in der Universitätsklinik G. vorgenommenen operativen Entfernung einer Hautveränderung an der rechten Schulter führte, die bei Hinwegdenken der durch den Organisationsfehler bedingten Gewebeprobenvertauschung lediglich in einem geringeren Ausmaß durchgeführt worden wäre (III.).

Bei der Beurteilung der für diesen Rechtsstreit erheblichen medizinischen Feststellungen und Zusammenhänge folgt die Kammer in Teilen den gutachterlichen Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. F.R., M., die diese in ihrem schriftlichen Gutachten und im Rahmen der ergänzenden mündlichen Anhörung gemacht hat. Die fachliche Kompetenz der Sachverständigen steht dabei aufgrund ihrer Qualifikation als Fachärztin für Dermatologie sowie ihrer Tätigkeit als Oberärztin der Klinik für Dermatologie und Allergologie der Städtisches Klinikum M. GmbH außer Zweifel. Die Sachständige hat ein in jeder Hinsicht nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten erstattet. Ihre Ausführungen im schriftlichen Gutachten sowie in gleichem Maße ihre mündlichen Erläuterungen hierzu im Verhandlungstermin waren klar, widerspruchsfrei und ohne Verstöße gegen die Denkgesetze. Die Kammer hat sich mit den Ausführungen der Sachverständigen und mit den von ihr gefundenen Ergebnissen intensiv und kritisch auseinandergesetzt und hat nach eigener eingehender Prüfung dieser Ausführungen keine Bedenken, hierauf ihre eigene juristische Wertung aufzubauen. In einem entscheidenden Punkt - nämlich der (Rechts-​)Frage, ob der Beklagte im Rahmen von Gewebeprobenentnahmen seine Praxisabläufe den bestehenden Sorgfaltspflichten entsprechend organisiert hat, um Fehler, insbesondere Probenverwechslungen nach Möglichkeit zu vermeiden - ist die Kammer allerdings anderer Auffassung als die Sachverständige.

Im Einzelnen gilt das Folgende:

I

Der Beklagte hat durch die konkrete Art der Organisation der Verfahrensabläufe im Zusammenhang mit Gewebeprobenentnahmen in seiner Praxis (1.), wie sie die Kammer durch Beweisaufnahme festgestellt hat (2.), gegen die ihm als Arzt obliegenden Organisationspflichten verstoßen (3.).

1.

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass eine Gewebeprobenentnahme in der Praxis des Beklagten - und so auch am 22.08.2013 im Fall der Behandlung des Klägers - derart erfolgt, dass im Vorfeld des Eingriffs zunächst eine Arzthelferin eine den planmäßig zu entnehmenden Gewebeproben entsprechende Anzahl von Aufbewahrungsröhrchen auf dem Operationstisch bereitstellt. Diese sind zuvor von ihr in der Weise vorbereitet worden, dass sie den bereits herstellerseits auf jedes der äußerlich gleichartigen, etwa 5 - 10 cm langen Röhrchen aufgebrachten Aufkleber mit dem Namen des Patienten und - fortlaufend - mit jeweils einer Ziffer beschriftet.

Ebenfalls im Vorfeld des Eingriffs füllt die Arzthelferin ein - später mitsamt den Gewebeproben an den Pathologen zu übersendendes - Formular wie folgt aus: Neben dem Namen des Patienten werden dessen Adressdaten auf das Formular gedruckt. Anschließend vermerkt die Arzthelferin, der zu diesem Zeitpunkt die Anzahl und die Lokalisation, nicht aber die Reihenfolge der zu entnehmenden Gewebeproben bereits bekannt ist, handschriftlich auf dem Formular eine fortlaufende Ziffernfolge, wiederum entsprechend der Anzahl der zu entnehmenden Gewebeproben. Hinter jede dieser Ziffern notiert sie sodann - noch vor Beginn des Eingriffs - jeweils eine spezifische Lokalisation für jeweils eine Gewebeprobe.

Die Reihenfolge, in der die zu entnehmenden Gewebeproben auf dem Formular den fortlaufenden Ziffern zugeordnet werden, bestimmt sich dabei nicht nach stets gleichen Kriterien, sondern ist entweder der Arzthelferin zuvor vom Beklagten ausdrücklich vorgegeben worden oder sie entspricht dem ggf. geäußerten Patientenwunsch oder aber sie wird - mangels anderer Angaben - von der Arzthelferin selbst festgelegt, wobei die Entnahmereihenfolge in diesem letztgenannten Fall regelmäßig dem Schema „von oben nach unten“ und „in Schreibrichtung, also von links nach rechts“ folgt. Das derart vorbereitete Entnahmeformular legt die Arzthelferin sodann auf dem in Sichtweite neben dem Operationstisch stehenden Arbeitsplatz bzw. Schreibtisch ab.

Nach Abschluss dieser vorbereitenden Maßnahmen beginnt sodann der Beklagte in Anwesenheit der Arzthelferin mit dem operativen Eingriff zur Gewebeentnahme. Die Operationsanordnung gestaltet sich dabei wie folgt: Der Beklagte steht hinter der Operationsliege, auf der der Patient sitzt. Im Rücken des Beklagten steht die assistierende Arzthelferin, unmittelbar neben dem hinter dem Beklagten befindlichen Operationstisch.

Die Gewebeprobenentnahme selbst gestaltet sich schließlich wie folgt: Der Beklagte entnimmt die erste Probe und dreht sich zu der Arzthelferin um, die ihm eines der vorbereiteten, geöffneten Aufbewahrungsröhrchen anreicht, wobei sie dieses mit zwei oder mehr Fingern greift und ihm entgegen hält. Der Beklagte verbringt sodann die Gewebeprobe in das ihm entgegengehaltene Röhrchen, woraufhin die Arzthelferin es entweder sofort verschließt oder - weil ihre Assistenz am Patienten benötigt wird - es zunächst geöffnet auf dem Operationstisch ablegt und kurze Zeit später verschließt. Anschließend dreht sich der Beklagte zurück zum Patienten, entnimmt eine weitere Gewebeprobe, dreht sich wiederum nach hinten zur Arzthelferin um, die ihm erneut ein weiteres Aufbewahrungsröhrchen anreicht, in das der Beklagte die Probe füllt. Hierbei sagt der Beklagte die Nummer der jeweiligen Probe an (z. B.: „Dies ist Probe 1.“). Beim Befüllen der Aufbewahrungsröhrchen mit der jeweiligen Probe ist es dem Beklagten nicht möglich, die auf dem Röhrchen vermerkte Ziffer zu sehen bzw. zu erkennen.

Anschließend werden die Wunden des Patienten versorgt. Die anwesende Arzthelferin ergreift sodann die befüllten und verschlossenen Aufbewahrungsröhrchen und verbringt sie nebst dem Entnahmeformular in einen über einen kurzen Flur zu erreichenden wenige Meter entfernten Laborraum. Der Beklagte hat entweder bereits zuvor, also noch im Operationsraum hinter jede der auf dem Formular notierten Ziffern und die dazu vermerkte Lokalisation seine jeweilige Verdachtsdiagnose vermerkt oder ihm wird - sofern das nicht bereits im Operationsraum geschehen ist - das Formular von der Arzthelferin anschließend nochmals zur Vornahme dieser Eintragung vorgelegt, bevor es sodann in den Laborraum verbracht wird. Im Laborraum fertigt die Arzthelferin einen Überweisungsschein an den Pathologen und macht die Proben nebst beiden Formularen (Überweisungsschein und Entnahmeformular) anschließend versandfertig. Hierzu verpackt sie alles (Röhrchen und Formulare) - gemeinsam mit den Proben und Formularen weiterer Patienten (ca. 20 Proben pro Arbeitstag) - ohne Verwendung weiterer Einzelverpackungen in eine große Versandtasche.

2.

Diese Feststellungen trifft die Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Termin vom 09.04.2015. Im Einzelnen gründet die Überzeugungsbildung der Kammer dabei auf den zulässigerweise im Rahmen seiner Vernehmung als Partei (a)) gegenüber der Kammer getätigten Angaben des Klägers (b)), auf den Angaben des gemäß § 141 Abs. 1 ZPO zur Aufklärung des Sachverhalts persönlich angehörten Beklagten (c)) und auf den Angaben der Zeugin J.B. (d)).

a)

Eine Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen gemäß § 448 ZPO war zulässig. Eine hierfür erforderliche Anfangswahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu beweisenden Tatsache, dass es in der Praxis des Beklagten zu einer Verwechslung der dem Kläger entnommenen Gewebeproben gekommen ist, begründet aus Sicht der Kammer bereits der Umstand, dass es - wie zwischen den Parteien unstreitig - tatsächlich zu einer solchen Probenvertauschung gekommen ist und die Praxis des Beklagten eine von zwei denkbaren Fehlerquellen darstellt. Hinzu tritt, dass eine Parteivernehmung des Klägers gemäß § 448 ZPO auch aus dem Grundsatz der „prozessualen Waffengleichheit“ geboten war. Hiernach ist es als Ausprägung des Rechts auf ein faires Verfahren jedenfalls dann zur Wahrung der Waffengleichheit im Zivilprozess geboten, eine Partei gemäß § 448 ZPO von Amts wegen zu vernehmen, wenn die Partei sich deshalb in Beweisnot befindet, weil - etwa nach Gesprächen unter vier Augen - nur der anderen Partei ein Zeuge zur Verfügung steht und dieser Zeuge ausschließlich im Lager der anderen, gegnerischen Partei steht (vgl. BGH, Beschluss vom 30.09.2004 - III ZR 369/03 -, zitiert nach juris). Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier vor. Das entscheidungserhebliche tatsächliche Geschehen, nämlich die Probenentnahmesituation vom 22.08.2013, spielte sich hier in den Praxisräumen des Beklagten unter ausschließlicher Anwesenheit der Parteien sowie der Zeugin B. ab, die jedoch zum damaligen wie auch zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme als bei dem Beklagten beschäftigte Arzthelferin in dessen Lager steht, zumal sie sich letztlich auch einem Fehlervorwurf ausgesetzt sieht. Vor diesem Hintergrund befindet sich der Kläger insoweit in einer Beweisnotsituation, als er - anders als der Beklagte - neben seiner Parteivernehmung kein anderes förmliches Beweismittel aufzubieten vermag, das geeignet ist, seine Darstellung des Sachverhalts zu beweisen. Die Kammer hat aufgrund dessen das ihr zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, den Kläger als Partei zu vernehmen.

b)

Der Kläger, von der Kammer zum Geschehensablauf der Behandlung am 22.08.2013 befragt, hat angegeben, für den an diesem Tag durchgeführten Eingriff, bei dem neben ihm und dem Beklagten eine Arzthelferin anwesend gewesen sei, auf der Behandlungsliege gesessen zu haben, den Blick auf die Tür gerichtet. Der Beklagte sei sodann hinter ihn getreten und habe durch Schnitte Proben an der rechten Schulter und im rechten Nackenbereich genommen. Anschließend, also zu einem Zeitpunkt als die Behandlung abgeschlossen und er selbst bereits wieder von der Behandlungsliege aufgestanden gewesen sei, habe der Beklagte, so die weitere Schilderung des Klägers, ihm zwei etwa 5-​10 cm lange Röhrchen gezeigt, die durchsichtig gewesen seien und die nach Einschätzung des Klägers offenkundig von ihm stammenden Hautproben enthalten hätten. Weitere Einzelheiten zum zwischenzeitlichen Geschehen, insbesondere zu den Tätigkeiten und Verrichtungen der Arzthelferin, die ebenfalls hinter ihm gestanden habe, habe er nicht wahrnehmen können. Der Kläger hat jedoch weiter angegeben, dass die ihm nach der Probenentnahme vom Beklagten gezeigten Röhrchen nach seinem Eindruck nicht beschriftet gewesen seien. Er habe insoweit allein wahrgenommen, dass die Röhrchen zu diesem Zeitpunkt nicht verschlossen gewesen seien.

c)

Der Beklagte selbst hat im Rahmen seiner Anhörung die Angaben des Klägers insoweit bestätigt, als dieser auf der im Behandlungszimmer befindlichen Operationsliege gesessen und er selbst dahinter gestanden habe. Auch hat er - ebenso wie der Kläger - die Situation so in Erinnerung gehabt, dass ebenfalls eine Arzthelferin, nämlich seine Mitarbeiterin, Frau B., bei der Behandlung anwesend gewesen sei. Seinen weiteren auf Befragung der Kammer getätigten Angaben hat der Beklagte vorangestellt, dass er an den konkreten, beim Kläger vorgenommenen Eingriff keine präzise Erinnerung mehr habe, insofern nur Angaben zu dem üblichen Ablauf derartiger Eingriffe machen könne, die er durchschnittlich ca. 20 Mal am Tag durchführe. Die dabei eingehaltene Vorgehensweise, dies hat der Beklagte betont, sei immer gleich und entspreche einem in der Praxis etablierten und jährlich aufgefrischten Qualitätsmanagement. Demnach werde, nach entsprechender vorheriger Desinfektion und Betäubung, von ihm eine Probe genommen. Die anwesende Helferin reiche ihm sodann das entsprechende Röhrchen an und er verbringe die soeben entnommene Hautprobe in dieses Röhrchen. Diese Prozedur, so der Beklagte weiter, wiederhole sich, wenn - wie im Fall des Klägers - mehrere Proben zu entnehmen seien. Auf Nachfrage der Kammer hat der Beklagte sodann beschrieben, dass auf den Röhrchen in dem Moment, in dem sie ihm von der Arzthelferin angereicht würden, bereits ein weißer Aufkleber aufgebracht sei, der zum Zeitpunkt des Einbringens der entsprechenden Probe mit einer Nummer beschriftet sei. Die fortlaufende Nummerierung der Röhrchen entspreche dabei der Anzahl der bei dem Patienten zu entnehmenden Gewebeproben. Auf Nachfrage der Kammer hat der Beklagte angegeben, dass er die auf das Röhrchen geschriebene Nummer beim Anreichen durch die Arzthelferin nicht in jedem Einzelfall erkennen könne, weil diese durch die Hand der Arzthelferin verdeckt sein könne. In diesem Zusammenhang hat er eingeräumt, dass er sich jeweils die Nummer zeigen lassen könne, dies jedoch nicht für notwendig halte. Er beschränke sich - wie beschrieben - insoweit darauf, laut anzusagen, dass es sich um „Probe 1“ handele und verbringe diese Probe sodann in das ihm angereichte Röhrchen. Anschließend, so der Beklagte weiter, würden die Röhrchen sogleich durch die anwesende Arzthelferin verkorkt, dies nicht zuletzt deshalb, weil in den Röhrchen bereits vor der Probeneinbringung Formalin enthalten sei, welches toxisch sei. Vor diesem Hintergrund, dies hat der Beklagte auf Vorhalt der Kammer angegeben, könne es, anders als vom Kläger erinnert, nicht so gewesen sein, dass er ihm die noch offenen Röhrchen gezeigt habe.

Im Hinblick auf den weiteren Geschehensablauf im Rahmen einer Probenentnahme hat der Beklagte weiter geschildert, dass die Röhrchen sodann mit einem Begleitformular, das bereits vom Pathologen vorgegeben sei, versehen würden. Dieses Formular werde ausgedruckt und enthalte den Patientennamen, die weiteren Daten sowie die Adresse seiner Praxis. Auf diesem derart ausgedruckten Formular trage sodann die Arzthelferin die Lokalisation der Proben ein, also beispielsweise „1 rechte Schulter, 2 rechter Nacken“. Dies geschehe unmittelbar nach Entnahme der Proben, im Fall der Gewinnung mehrerer Proben also nach sämtlichen Entnahmen sowie nach Versorgung der Wunde mittels Pflaster durch die Arzthelferin; hierbei könne je nach Größe und Anzahl der Wunden eine Zeit von 10-​30 Sekunden verstreichen, bis die Arzthelferin sich der Eintragung der Lokalisationen in dem Begleitformular widmen könne. Die Lokalisation der einzelnen Gewebeproben trage die Arzthelferin selbstständig ohne weiteres Diktat durch ihn auf dem Begleitformular ein. Er selbst, so der Beklagte weiter, trage anschließend noch die jeweilige Verdachtsdiagnose auf dem Begleitformular ein. Dabei achte er zugleich auf die zuvor hinsichtlich der Lokalisation durch die Arzthelferin gefertigten Eintragungen, kontrolliere diese und nehme bei Bedarf Korrekturen insoweit vor, als er etwa ungenaue Formulierungen wie „linker Hals“ in „Hals links“ ändere.

Seine übrigen Ausführungen ergänzend hat der Beklagte angemerkt, dass üblicherweise auf den Röhrchen auch noch der Name des Patienten vermerkt werde, obgleich er nach eigenen Angaben nicht sicher hat sagen können, ob dies in jedem Fall geschehe, zumal manch ein Patientenname auch zu lang sei für die Größe des auf dem Röhrchen befindlichen Aufklebers. Jedenfalls gehe er aber davon aus, dass dann, wenn die Röhrchen versandfertig gemacht würden, die entsprechenden Proben immer mit den Namen des Patienten versehen würden. Die Vorbereitung für den Versand der Proben, dies hat der Beklagte sodann ausgeführt, erfolge nicht im Behandlungszimmer, sondern in einem gesonderten Raum, in den die Proben - und zwar in einer Schale für jeden Patienten gesondert - verbracht würden. Spätestens dort, so der Beklagte weiter, werde jede Probe auch mit dem Namen des jeweiligen Patienten versehen. Alle an einem Tag entnommenen Proben würden sodann in einem gemeinsamen Paket zum Pathologen verschickt. Für die Vorbereitung der Proben zum Versand sei dabei jeweils die Arzthelferin verantwortlich, die auch bei der Probenentnahme selbst assistiere.

Auf weitere Nachfrage der Kammer hat der Beklagte sodann im Hinblick auf die Reihenfolge der Probenentnahme im Fall der Gewinnung mehrerer Proben angegeben, dass üblicherweise - und so halte er es auch - von oben nach unten und von links nach rechts vorgegangen werde. Sollten im Einzelfall Proben auf gleicher Höhe liegen, so würden sie von links nach rechts in Schreibrichtung entnommen. Auf Nachfrage der Kammer hat der Beklagte indes eingeräumt, dass es zu Abweichungen von diesem Schema dann kommen könne, wenn der Patient ausdrücklich wünsche, zunächst eine bestimmte Stelle zu biopsieren.

d)

Schließlich stützt die Kammer ihre Überzeugung auch auf die Aussage der Zeugin J.B. Diese hat zwar eingeräumt, an die konkrete Behandlung des Klägers in der Praxis des Beklagten keine genaue, sondern nur noch eine vage Erinnerung zu haben. So hat sie sich etwa an den Umstand erinnert, dass der Kläger während der Untersuchung habe sitzen wollen und dass es vor der eigentlichen Probenentnahme ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten gegeben habe, an dessen Einzelheiten sie jedoch ebenfalls keine detaillierten Erinnerungen habe. Ihre weiteren Schilderungen zum Ablauf von Gewebeprobenentnahmen in der Praxis des Beklagten, dies hat die Zeugin vor diesem Hintergrund ausdrücklich hervorgehoben, beruhten auf einer Wiedergabe des in der Praxis üblicherweise zur Anwendung kommenden Behandlungsschemas, das jedenfalls - insoweit übereinstimmend mit den Angaben des Beklagten - für operative Eingriffe dieser Art stets gleich sei. Die Zeugin hat insoweit bekundet, im Vorfeld einer solchen Operation zunächst mit der Vorbereitung des Operationstischs und sodann mit dem Ausfüllen des Begleitzettels betraut zu sein. Im Fall einer - wie hier - zur späteren pathologischen Untersuchung zu entnehmenden Gewebeprobe handele es sich dabei um ein weißes Formular des Pathologen Professor G. Die Zeugin hat weiter angegeben, in dieses Formular zunächst am Computer den Namen und die Adresse des Patienten einzutragen und das Formular sodann auszudrucken. Sodann, so die weitere Angabe der Zeugin, sei es - noch vor Beginn der eigentlichen Probenentnahme - ebenfalls ihre Aufgabe, auf dem dann ausgedruckten Formular bereits die Nummern der einzelnen zu entnehmenden Gewebeproben einzutragen und auch die Körperstelle, an der diese Proben entnommen werden sollen; dies wisse sie zu diesem Zeitpunkt bereits anhand eines in der Praxis üblichen Laufzettels und auch deshalb, weil der Beklagte, wenn er in den Behandlungsraum komme, auch noch im Einzelnen dem Patienten erläutere, was konkret gemacht werde.

Auf Nachfrage der Kammer hat die Zeugin in diesem Zusammenhang erläutert, dass sie stets und ohne Ausnahme die Lokalisation derjenigen Körperareale, an denen die Proben entnommen werden sollen, noch vor Beginn des Eingriffs auf dem Begleitformular eintrage. Dabei trage grundsätzlich sie diese Reihenfolge ein, wobei es aber auch vorkommen könne, dass der Beklagte diese Reihenfolge vorgebe. Sehr selten komme es insoweit auch vor, dass die von ihr eingetragene Reihenfolge dann vor dem Eingriff nochmals geändert werde. In diesem Fall werde das Formular durch sie vernichtet und ein neues geschrieben. Bei der Festlegung der Reihenfolge der Probenentnahme, so die Zeugin weiter, sei es eher selten so, dass sie entscheide, welche Reihenfolge eingehalten werden solle, wenn mehrere Proben zu entnehmen seien. Zum Beispiel frage sie in derartigen Fällen den Patienten, welche Reihenfolge er gerne hätte und trage das dann auch entsprechend ein. Üblicherweise sei es allerdings so, dass man sich von oben nach unten vorarbeite. Das Formular als solches liege offen sichtbar auf dem Operationstisch, so dass es auch vom Beklagten zu sehen sei. Wenn dieser etwa sehe, dass noch keine Entnahmereihenfolge eingetragen sei, so die Zeugin weiter, gebe er eine entsprechende Reihenfolge vor, die sie dann eintrage. Jedenfalls sei es so, dass die Reihenfolge immer feststehe und auch im Formular festgehalten sei, bevor die Operation als solche beginne

Hinsichtlich des weiteren Ablaufs hat die Zeugin sodann angegeben, dass die Röhrchen, in die später die Gewebeproben eingebracht würden, noch vor dem Eingriff selbst durch sie beschriftet würden und zwar mit Zahlen und dem Namen des Patienten. Insbesondere der Name werde von ihr immer eingetragen, insoweit komme es zu keinen Ausnahmen. Anschließend, so die Zeugin weiter, entnehme der Beklagte die Proben, wobei sie selbst insoweit assistiere, als sie den entsprechenden Körperbereich abtupfe und ihm auch die Röhrchen anreiche, in die dann die Proben gelegt würden. Im Einzelnen laufe dies so ab, dass sie das Röhrchen dem Beklagten entgegenhalte, dieser die Probe hineinlege und sie sodann das Röhrchen auf den OP-​Tisch stelle. Die Zeugin hat insoweit angegeben, dass es auch ihre Aufgabe sei, die Röhrchen mit gelben Verschlusskappen zu verschließen. Dies geschehe entweder sogleich oder, wenn sie weiter assistieren müsse, etwas zeitverzögert. In letztgenanntem Fall stelle sie die Probe erst einmal unverschlossen auf den Operationstisch und verschließe sie dann später. Nach Abschluss des Eingriffs und Versorgung der Wunden vergewissere sie sich noch eine Weile, dass der Patient kreislaufstabil sei und verlasse dann mitsamt dem Begleitformular und den Röhrchen das Behandlungszimmer; beides werde sodann ins angrenzende Labor verbracht.

Auf Nachfrage der Kammer hat die Zeugin darüber hinaus angegeben, dass der Beklagte auf dem Begleitformular für den Pathologen auch noch jeweils eine Verdachtsdiagnose vermerke. Dies geschehe noch im Operationsraum, manchmal aber auch später, wenn das Formular - wie in jedem Fall - dem Beklagten zur abschließenden Unterschrift vor dem Versand vorgelegt werde.

Die Zeugin hat darüber hinaus bekundet, dass neben der Zuordnung auch die Beschriftung sowohl durch sie als auch durch den Beklagten während des gesamten Prozesses fortlaufend kontrolliert werde. So achte sie natürlich darauf, dass in die ausreichend beschrifteten Röhrchen die entsprechenden Proben hinein gelangten. Aus ihrer Sicht, dies hat die Zeugin selbst eingeschätzt, kontrolliere auch der Beklagte die richtige Zuordnung, indem er ja jeweils ansage, dass das „jetzt die 1“ sei. Er als Arzt wisse daher auch immer selbst, welche Nummer zu welcher Gewebeprobe gehöre.

e)

Aufgrund der vorgenannten Angaben der Parteien und der Zeugin gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass sich der tatsächliche Geschehensablauf bei der Entnahme mehrerer Gewebeproben eines Patienten in der Praxis des Beklagten im Wesentlichen so darstellt, wie von der Zeugin B. geschildert.

Während der Kläger selbst zur Vorbereitung des Eingriffs und insbesondere zur Handhabung der Probenverwahrung und -kennzeichnung auf Trägerröhrchen und Begleitzettel im Grunde keine eigenen Wahrnehmungen schildern konnte, haben sowohl der Beklagte als auch die Zeugin den üblichen Geschehensablauf, der - weil die Handhabung nach insoweit übereinstimmenden Angaben des Beklagten und der Zeugin stets derart stattfindet und die Kammer entgegenstehende Anhaltspunkte nicht festzustellen vermochte - auch im Fall der Behandlung des Klägers Anwendung gefunden hat, jeweils detailreich geschildert. Soweit sich die Schilderungen des Geschehensablaufs durch den Beklagten und durch die Zeugin B. in Details unterscheiden, folgt die Kammer den insoweit glaubhafteren Angaben der Zeugin B.

Der Beklagte selbst hat, insbesondere in denjenigen Teilbereichen des Organisationsablaufs, in denen er Aufgaben an seine Arzthelferinnen delegiert, erhebliche Kenntnislücken offenbart. So hat er insbesondere angegeben, dass die Lokalisation der Gewebeprobenentnahmestellen durch die Arzthelferin erst nach dem Eingriff auf dem Begleitformular eingetragen werde. Die Zeugin, deren Aussage insoweit deshalb eine größere Glaubhaftigkeit beizumessen ist, weil es sich um eine von ihr stets ausgeübte und vielfach praktizierte Tätigkeit handelt, hat abweichend hiervon indes angegeben, dass sie diese Lokalisationen stets und ohne Ausnahme vor Beginn des Eingriffs auf dem Begleitformular notiere. Soweit der Beklagte auf entsprechende Nachfrage der Kammer in diesem Zusammenhang angegeben hat, nicht zu wissen, ob sich die Arzthelferin im Fall mehrerer Probenentnahmen während des Eingriffs Notizen zur Entnahmereihenfolge mache, belegt dies, dass der Beklagte über die einzelnen von der Arzthelferin vorzunehmenden Verrichtungsschritte keine detaillierte Kenntnis hat.

Dies zeigt sich darüber hinaus an der weiteren, insoweit ebenfalls von den Aussagen der Zeugin abweichenden Angabe des Beklagten, wonach es in Einzelfällen vorkommen könne, dass die Röhrchen nicht mit dem Namen des jeweiligen Patienten beschriftet würden. Auf entsprechende Nachfrage der Kammer hat nämlich die Zeugin, in deren Aufgabengebiet auch diese Tätigkeit fällt, nachdrücklich betont, dass es keinesfalls vorkomme, dass ein Röhrchen nicht mit dem jeweiligen Patientennamen beschriftet werde.

Darüber hinaus hat der Beklagte angegeben, dass stets und ohne jede Ausnahme die Probenröhrchen nach Einbringung der Gewebeprobe sofort durch die Arzthelferin verschlossen würden. Auch dem steht die Aussage der Zeugin B. entgegen, die bekundet hat, dass es durchaus auch zu einem erst späteren Verschließen der Röhrchen kommen könne, wenn andere Tätigkeiten, etwa die Wundversorgung am Patienten vordringlich seien. Vor diesem Hintergrund bestehen auch Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beklagten, wonach er es für eher unwahrscheinlich halte, dass er - wie vom Kläger angegeben - diesem die entnommenen Gewebeproben, zumal in noch geöffneten Röhrchen, gezeigt haben soll. Anders als der Beklagte angegeben hat, kommt es bei Zugrundelegung der Angaben der Zeugin B. durchaus in einigen Fällen zu einer Zeitverzögerung beim Verschluss der Probenröhrchen.

Schließlich haben der Beklagte und die Zeugin B. auch insoweit divergierende Angaben gemacht, als der Beklagte - anders als die Zeugin - für den Fall der Entnahme mehrerer Gewebeproben bei einem Patienten die Entnahmereihenfolge mit dem Schema „von oben nach unten und von links nach rechts“ als alternativlos dargestellt hat. Die Zeugin B. jedoch, die nach eigenen wie auch nach Angaben des Beklagten verantwortlich für die Notierung der Reihenfolge auf dem Begleitformular ist und die deshalb ihre Angaben erkennbar auf konkrete Erfahrungswerte stützt, hat abweichend hiervon bekundet, dass das vom Beklagten genannte Entnahmeschema zwar regelmäßig, jedoch keineswegs stets zur Anwendung komme, dass vielmehr gelegentlich auch ein hiervon abweichender Patientenwunsch oder eine spezielle Vorgabe des Beklagten maßgeblich sei.

Nach alldem vermochte die Kammer ihre Überzeugungsbildung zur Feststellung des tatsächlichen Geschehensablaufs nur insoweit auf die Angaben des Beklagten zu stützen, als diese sich mit der Aussage der Zeugin B. decken. Im Übrigen folgt die Kammer, was die vorgenannten Details im Geschehensablauf und etwa zur Festlegung der Entnahmereihenfolge bei Entnahme mehrerer Proben aus unterschiedlichen Körperregionen anbelangt, den insoweit glaubhafteren Angaben der Zeugin B., die als diejenige, die diese Arbeitsschritte regelmäßig verrichtet, die größere eigene Sachkunde offenbart hat.

3.

Das von der Kammer - wie vorstehend ausgeführt - festgestellte Prozedere der Gewebeprobenentnahme in der Praxis des Beklagten, wie es auch bei der Behandlung des Klägers zur Anwendung gelangt ist, genügt den an eine pflichtgemäße Praxisorganisation zu stellenden Maßstäben nach Auffassung der Kammer nicht. Der Beklagte als Praxisinhaber hat, dies steht zur Überzeugung der Kammer fest, gegen seine Pflicht zur sachgerechten Organisation und Koordinierung des Behandlungsablaufs bei Gewebeprobenentnahmen verstoßen.

Dieser rechtlichen Bewertung legt die Kammer zunächst die Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. R. zu Grunde, die sie in ihrem schriftlichen Gutachten zur allgemeinen Regelungslage hinsichtlich organisatorischer Anforderungen an Praxisabläufe getroffen hat (a)). Während die Sachverständige sodann aber die konkreten Abläufe in der Praxis des Beklagten nach eigener Bewertung nicht beanstandet (b)), vermag sich die Kammer dieser Würdigung nicht anzuschließen.

Im Rahmen einer eigenen Bewertung der Erfüllung des durch sachverständige Begutachtung eruierten Pflichtenmaßstabs, zu der die Kammer - zumal nicht originär medizinische, sondern organisatorische Pflichtverstöße in Rede stehen - nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist (c)), gelangt die Kammer vielmehr zu der Auffassung, dass das vom Beklagten angewandte Praxismanagement nicht geeignet ist, Gewebeprobenverwechslungen sicher auszuschließen, dies obgleich insoweit ein voll beherrschbares Risiko betroffen und eine sichere Vermeidung des Vertauschungsrisikos tatsächlich möglich ist (d)).

a)

Die Sachverständige hat ihren gutachterlichen Ausführungen vorangestellt, dass es keine wissenschaftlich fundierten Leitlinien gebe, die sich mit der Organisation des Ablaufs einer Biopsie, der Beschriftung von Formalinröhrchen und histologischen Anforderungsscheinen oder dem Versand des Probenmaterials auseinandersetzten. So beinhalteten die einschlägigen Leitlinien der wissenschaftlichen Fachgesellschaften, insbesondere die einschlägigen AWMF-​Leitlinien zum Basalzellkarzinom (BZK) und zum malignen Melanom keine Empfehlungen zu derartigen organisatorischen Abläufen.

Grundlegende Standards zur Qualitätssicherung formuliere insoweit jedoch die Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen, die im Frühjahr 2008 im Bundesärzteblatt veröffentlicht und seither nochmals überarbeitet und ergänzt worden sei. Hierin sei eine unverwechselbare (Hervorhebung durch die Kammer) Kennzeichnung des Untersuchungsmaterials gefordert, wobei es jedoch zugleich keine Ausführungsbestimmungen gebe. Wie also eine eindeutige Etikettierung von Untersuchungsmaterial zu erfolgen habe, lasse sich dieser Richtlinie, so die Sachverständige weiter, nicht entnehmen.

Zudem führt die Sachverständige aus, dass niedergelassene Ärzte, die wie der Beklagte in der ambulanten vertragsärztlichen Krankenversorgung tätig sind, gemäß den zu § 135 Abs. 2 SGB V geschlossenen Bundesmantelverträgen sowie den weiteren Regelungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bzw. der Kassenärztlichen Vereinigungen zu qualitätssichernden Maßnahmen verpflichtet seien. So informiere etwa die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen auf ihrer Website darüber, dass bereits zum 01.01.2006 durch den gemeinsamen Bundesausschuss festgelegte Qualitätsmanagement-​Richtlinien in der vertragsärztlichen Versorgung in Kraft getreten seien.

Die Umsetzung dieser Qualitätssicherungsmaßnahmen, so die Sachverständige weiter, liege dabei weitgehend in der Hand der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, die ihrerseits gehalten sei, Qualitätsmanagements zu planen, dann umzusetzen und schließlich zu evaluieren. Als wesentliches Ziel dieser Maßnahmen, so die Sachverständige weiter, gelte die Optimierung der Patientenversorgung und eine kontinuierliche Sicherung und Verbesserung der Qualität der medizinischen Versorgung. Dabei definiere die Qualitätsmanagement-​Richtlinie Grundelemente und Instrumente eines internen Qualitätsmanagements; dessen konkrete Planung, Ausgestaltung und Umsetzung liege aber letztlich in der Hand der einzelnen Praxis.

Darüber hinaus seien in der Praxis sogenannte Standardarbeitsanweisungen (SAW) bekannt, deren schriftliche Erstellung für den jeweiligen Praxisinhaber indes nicht allgemein verpflichtend sei, sondern nur dann, wenn eine Praxis eine DIN-​Zertifizierung anstrebe.

b)

Ausgehend hiervon, hat die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten den in der Praxis des Beklagten etablierten Verfahrensablauf für Gewebeprobenentnahmen nicht beanstandet und diese Auffassung auch in der ergänzenden mündlichen Anhörung im Termin vom 02.05.2017 bekräftigt.

Die Sachverständige hat betont, dass sie aus ärztlicher Sicht keine vorwerfbare Pflichtverletzung erkennen könne. Zwar sei, insbesondere was das Anreichen des jeweiligen Röhrchens angehe, das Vier-​Augen-​Prinzip in der Praxis des Beklagten nicht immer gewahrt. Dies sei aber aus ihrer Sicht auch nicht erforderlich, weil es sich bei den assistierenden Arzthelferinnen um ausgebildetes Personal handele, auf dessen Handeln sich ein Arzt verlassen können müsse. Dies gelte für die hier in Rede stehende Frage der Anreichung der Probenröhrchen gleichermaßen wie etwa für das Anrichten zu verabreichender Medikamente.

Auch ein aus einer nicht stets gleichen Entnahmereihenfolge resultierendes Vertauschungsrisiko vermochte die Sachverständige ausdrücklich nicht in ihrer Auffassung zu erschüttern, dass der Geschehensablauf in der Praxis des Beklagten nicht zu beanstanden sei. Diesbezüglich hat sie in ihrem schriftlichen Gutachten vom 14.07.2016 zunächst - insoweit aber leider losgelöst von den ihr im Beweisbeschluss vom 30.04.2015 vorgegebenen Feststellungen der Kammer zum tatsächlichen Geschehensablauf - ausgeführt, dass es durchaus legitim sei, die Entnahmereihenfolge von cranial nach caudal und von medial nach lateral zu gestalten. Auf Vorhalt der Kammer in der ergänzenden mündlichen Anhörung, wonach nach Feststellung der Kammer der Beklagte für den Fall mehrerer Probenentnahmen eine solche, stets einem identischen Schema folgende Reihenfolge gerade nicht praktiziere, hat die Sachverständige eingeräumt, dass im Fall des Klägers bei Einhaltung der vorgenannten Entnahmereihenfolge zu erwarten gewesen wäre, dass die erste Probe aus dem Nacken und die zweite aus der rechten Schulter entnommen würde. Die Eintragungen auf dem in den Behandlungsunterlagen enthaltenen Übersendungsschreiben des Beklagten an den Nebenintervenienten („1) re Schulter 2) Nacken“), so die diesbezügliche Einschätzung der Sachverständigen, indizierten jedoch gerade, dass entgegen dieser Erwartung beim Kläger tatsächlich zunächst die Probe aus der rechten Schulter, erst dann die Probe aus dem Bereich des Nackens entnommen worden sein dürfte.

Selbst hiernach verblieb die Sachverständige jedoch bei ihrer Einschätzung, wonach das beim Beklagten etablierte Prozedere nicht zu beanstanden sei. Eine Probenverwechslung - so die abschließende Feststellung der Sachverständigen - sei letztendlich nie gänzlich auszuschließen.

c)

Dieser Einschätzung indes vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Die Kammer ist insoweit nicht nur berechtigt, sondern auch gehalten, den konkreten Organisationsablauf in der Praxis des Beklagten nach Aufklärung des insoweit geltenden medizinischen Organisationsstandards selbst auf seine Pflichtgemäßheit hin zu überprüfen.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass im Arzthaftungsrecht das sorgfaltsgemäße Handeln eines Arztes regelmäßig eine Frage ist, die sich nach medizinischen Maßstäben richtet, so dass das erkennende Gericht gehalten ist, den berufsfachlichen Sorgfaltsmaßstab, an dem ein konkretes Handeln zu messen ist, mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen zu ermitteln. Das Gebot der Hinzuziehung sachverständiger Expertise verbietet es dem erkennenden Gericht jedoch allein, den medizinischen Standard ohne sachverständige Grundlage allein aus eigener rechtlicher Beurteilung heraus festzulegen. Es verbietet dem erkennenden Gericht indes nicht, die Beurteilung des Sachverständigen eigenverantwortlich darauf zu überprüfen, ob sie dem medizinischen Standard entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1994 - VI ZR 189/93 -; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24.05.2000 - 1 U 819/99 -, jeweils zitiert nach juris).

Ist bereits hiernach die Kammer nur an den von der gerichtlichen Sachverständigen nach deren Expertise statuierten Standard, nicht aber an ihre persönliche Einschätzung gebunden, ob die Praxisorganisation des Beklagten diesem Standard entspricht, so gilt dies umso mehr, als das hier in Rede stehende Handeln des Beklagten zwar Abläufe in seiner ärztlichen Tätigkeit betrifft, nicht jedoch originär medizinische Fragestellungen zur Beurteilung stehen. Der streitgegenständliche Geschehensablauf rund um die Entnahme, Verwahrung und Versendung der dem Kläger entnommenen Gewebeproben betrifft ein Handeln, das von der rein medizinischen Behandlungstätigkeit eines Arztes getrennt betrachtet werden kann und im Grunde allein organisatorische Vorkehrungen und Abläufe betrifft.

Nachdem die Kammer jedoch gleichwohl einen mittelbaren Zusammenhang zwischen der nach medizinischem Fachstandard zu bemessenden Behandlungsmaßnahme der Probenentnahme und der nach reinen (Praxis-​)Organisationsstandards zu beurteilenden anschließenden Handhabung, Verpackung und Etikettierung der sodann entnommenen Proben nicht verkennt, hat sie die Einholung eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens trotzdem für geboten erachtet. Ausgehend von der so eingeholten sachverständigen Expertise über Inhalt und Zusammenspiel einschlägiger medizinischer Regelwerke ist es sodann aber Aufgabe der Kammer, durch eigenständige kritische Beurteilung zu überprüfen, ob der streitgegenständliche Organisationsablauf dem durch sachverständige Expertise ermittelten Standard entspricht.

d)

Der vom Beklagten in seiner Praxis bei Gewebeprobenentnahmen im Allgemeinen und bei der streitgegenständlichen Behandlung des Klägers vom 22.08.2013 im Besonderen angewandte Organisationsablauf entspricht nicht dem Standard, der an eine ordnungsgemäße Organisation derartiger Praxisabläufe zu stellen ist.

Grundsätzlich gilt, dass der Behandler dem Patienten vertraglich wie deliktisch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gemäß § 276 BGB schuldet. Diese bestimmt sich weitgehend nach dem medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebietes. Der Arzt muss insoweit diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden (vgl. BGH, a.a.O.) Hierzu hat die gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. R. unter Heranziehung sämtlicher verfügbarer Fachveröffentlichungen und thematisch einschlägiger medizinischer Regelwerke festgestellt, dass es keine schriftlich statuierten, konkrete Verfahrensabläufe für den Umgang mit entnommenen Gewebeproben vorgebenden Standards gebe, an denen sich das konkrete Vorgehen des Beklagten messen lasse. Allerdings statuiere die bereits im Frühjahr 2008 veröffentlichte Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen die Forderung nach einer unverwechselbaren Kennzeichnung des Untersuchungsmaterials.

Diese medizinische Vorgabe findet unter juristischen Gesichtspunkten ihre Entsprechung darin, dass die verwechslungssichere Aufbewahrung, Etikettierung und Versendung von dem Patienten entnommenen Gewebeproben ein sog. vollbeherrschbares Risiko ist. Der dem Institut des vollbeherrschbaren Risikos zu Grunde liegende Gedanke, ist dabei derjenige, dass ein Behandler, zumal in eigener, niedergelassener Praxis tätig wie der Beklagte, zu gehöriger Organisation und Koordinierung des Behandlungsablaufs verpflichtet ist; hiernach obliegt ihm die Gewährleistung genereller Sicherheitsstandards der Behandlung gegen bekannte Risiken. In diesem Pflichtenkreis wird von der Behandlerseite zur Gefahr- und Schutzvorsorge des Patienten eine volle Vermeidung bekannter Risiken verlangt, weil deren Vermeidung durch sachgerechte Maßnahmen der Organisation und Koordinierung des Behandlungsträgers in Gänze möglich und damit das Risiko voll beherrschbar ist (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., B. Rz. 238). Steht fest, dass der Primärschaden des Patienten im Gefahrbereich dieses sogenannten voll beherrschbaren Risikos gesetzt worden ist, so resultiert hieraus für den Patienten eine dahingehende Beweiserleichterung, dass sowohl die objektive Fehlverrichtung als auch das Verschulden des Behandlers vermutet werden (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., B. Rz. 239).

Eine mit Gewebeprobenentnahmen befasste Praxis muss demnach sachgerechte Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, die eine volle Vermeidung des bekannten Risikos einer Probenvertauschung sicherstellen. Hinreichende, diesem Sorgfaltsmaßstab genügende Vorkehrungen hat der Beklagte indes nicht getroffen. Der von der Kammer festgestellte Geschehensablauf zum Umgang mit den in seiner Praxis entnommenen Proben offenbart vielmehr zwei vermeidbare kritische Momente, in denen eine Vertauschung der Proben möglich und eine unverwechselbare Kennzeichnung für die weitere Untersuchung gerade nicht sichergestellt ist.

So sind zunächst durch den Bekl. keine Vorkehrungen dagegen getroffen worden, dass die Arzthelferin, die im Fall mehrerer zeitgleich zu entnehmender Proben mit der Notierung einer Entnahmereihenfolge betraut ist, auf dem Begleitformular - wenngleich nur im Einzelfall - eine von dem vom Beklagten nach eigenem Bekunden stets angewandten Entnahmeschema abweichende Reihenfolge notiert, etwa weil dies - wie von der Zeugin B. bekundet - dem ausdrücklichen Patientenwunsch entspricht. Weder der Beklagte noch die Zeugin B. haben insoweit geschildert, dass es im Vorfeld des Eingriffs eine Kontrolle der auf dem Begleitzettel notierten, fortlaufend nummerierten Lokalisationen durch den Beklagten gäbe. So ist aber keineswegs sichergestellt, dass die auf dem Begleitzettel notierte Reihenfolge der Probenentnahme mit der durch den Beklagten sodann tatsächlich gewählten übereinstimmt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zettel - wie die Zeugin B. bekundet hat - auf dem OP-​Tisch liegt und insofern für den Beklagten grundsätzlich einsehbar ist. Denn ob und dass er vor jeder einzelnen Probenentnahme insoweit tatsächlich auch nur eine Blickkontrolle regelhaft vornehmen würde, haben weder er noch die Zeugin geschildert. Das Risiko einer von der Notierung abweichenden tatsächlichen Entnahmereihenfolge wird auch nicht dadurch sicher ausgeschlossen, dass der Beklagte etwa der anwesenden Arzthelferin gegenüber die jeweils angereichte Probe der Entnahmestelle nach bezeichnet. Insoweit hat nämlich die Zeugin B. bekundet, dass der Beklagte jeweils nur die fortlaufende Nummer der entnommenen Probe ansage, nicht aber die jeweilige Lokalisation. Dies gilt umso mehr, als - auch dies hat die Beweisaufnahme ergeben - die Arzthelferin - hier die Zeugin B. - aufgrund der Position von Arzthelferin und Arzt im Rahmen der Entnahme mehrerer Proben nicht stets sicher wahrnehmen kann, bzgl. welcher Lokalisation die Probeentnahme durch den Beklagten gerade erfolgt.

Darüber hinaus besteht ein weiteres erhöhtes Verwechslungsrisiko bei der Aufbewahrung der Proben darin, dass der Beklagte die auf dem ihm jeweils von der Arzthelferin angereichten Röhrchen vermerkte Nummer nicht selbst kontrolliert, bevor er die Probe einbringt. Damit besteht das Risiko, dass die Arzthelferin - wenngleich geschult und sensibilisiert - dem Beklagten versehentlich ein Röhrchen mit der falschen Nummer anreicht, ohne dass der Beklagte dies bemerkt.

Beide vorgenannten Risikoquellen ließen sich im Übrigen leicht vermeiden. Das zeigen insbesondere die Schilderungen der Sachverständigen Prof. Dr. R. betreffend ihre eigene klinische Praxis im Umgang mit mehreren, einem Patienten zeitgleich entnommenen Gewebeproben. So hat sie zum einen angegeben, bei der Entnahme mehrerer Proben streng - also ohne Ausnahme - nach Lokalisation vorzugehen, also in der Reihenfolge der Entnahmen einem fixen, nicht veränderlichen Schema zu folgen, das - ebenso wie es für die Entnahme selbst gilt - zuvor auch auf einem fortlaufend nummerierten Probenzettel vermerkt werde. Im Rahmen des Eingriffs selbst, dies hat die Sachverständige geschildert, beschränke sie sich nicht darauf, die entnommene Probe ihrer „Nummer“ nach zu bezeichnen, sondern benenne sie der Assistenz gegenüber mitsamt der Entnahmelokalisation („Jetzt kommt das „linke Ohr“.“). Schließlich überprüfe, dies hat die Sachverständige betont, sie im Sinne eines „Double-​Check“ vor der Einbringung der Probe in das Röhrchen auch nochmals, ob die Assistenz das richtige Röhrchen anreicht, indem sie selbst die auf das ihr angereichte Röhrchen geschriebene Nummer kontrolliere.

Mit diesen zusätzlichen Kontrollmechanismen und dem durchgängig gepflegten „Vier-​Augen-​Prinzip“ ist - nach Auffassung der Kammer - anders als in dem vom Beklagten installierten und gepflegten Geschehensablauf sichergestellt, dass sämtliche mit dem Proben-​Handling betrauten Personen einerseits von derselben Entnahmereihenfolge ausgehen und dass andererseits innerhalb der feststehenden Reihenfolge jede Probe tatsächlich in das richtige, ihr numerisch zugeordnete Röhrchen gelangt, weil es bei allen wesentlichen Schritten eine wechselseitige Kontrolle von Arzt und Arzthelferin gibt, um so möglichst - bei aller Sorgfalt gerade bei Routinetätigkeiten nie auszuschließende - Fehler des einen oder anderen Teils des medizinischen Personals zu entdecken und zu korrigieren. Beide vorgenannten Risiken sind indes in der Praxis des Beklagten bei der Behandlung des Klägers nicht sicher vermieden worden, so dass die Beweiserleichterung unter dem Gesichtspunkt eines voll beherrschbaren Risikos Platz greift und insoweit ein schuldhafter Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten vermutet wird, ohne dass dieser die Vermutung widerlegt hat.

II.

Ein kausaler Ursachenzusammenhang zwischen der schuldhaften Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten und der tatsächlich in der Praxis des Beklagten eingetretenen Vertauschung der dem Kläger entnommenen Gewebeproben ist zwar nicht positiv bewiesen, wird jedoch gemäß § 830 Abs. 1 S. 2 BGB zu Gunsten des Klägers gesetzlich vermutet. Die Vorschrift dient der Überwindung der Beweisschwierigkeiten des Geschädigten, dessen Ersatzanspruch nicht daran scheitern soll, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, wer von mehreren Beteiligten („Tätern“), deren Handlung jede für sich geeignet war, den Schaden zu verursachen, der eigentliche Schädiger gewesen ist (vgl. Schleswig-​Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.12.2016 - 17 U 52/16 -, zitiert nach juris).

Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist vorliegend eröffnet.

Nachdem bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers und - mangels eigener Wahrnehmungen - auch aufgrund der Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung die Möglichkeit einer Probenvertauschung beim Nebenintervenienten nicht ausgeschlossen werden kann, vermochte auch die Sachverständige Prof. Dr. R. nach Auswertung sämtlicher Behandlungsunterlagen keine sichere Feststellung dazu zu treffen, ob die Vertauschung der Gewebeproben schon im Herrschaftsbereich des Beklagten oder erst im Herrschaftsbereich des Nebenintervenienten eingetreten ist.

Nachdem jedoch - dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugin B. und des Beklagten fest - die entnommenen Proben mitsamt dem zugehörigen Begleitformular die Praxis des Beklagten in einer verschlossenen Versandtasche in einem an den Nebenintervenienten adressierten Paket verlassen hatten, also vor dem Eintreffen dort in keiner Weise hätten „durcheinander geraten“ können - gegenteilige Anhaltspunkte bestehen für den vorliegenden Fall nicht in Ansätzen -, kommt neben einer Verwirklichung der positiv festgestellten schuldhaften Organisationspflichtverletzung des Beklagten als einzige weitere denkbare Ursache für die unstreitig tatsächlich eingetretene Gewebeprobenvertauschung allein eine Vertauschung im Organisationsbereich des anschließend mit der histologischen Untersuchung der Proben betrauten Nebenintervenienten (Anm.: im Labor) in Betracht. Dies trägt der Kläger ausdrücklich so vor und ist vom Beklagten unbestritten geblieben. Im Übrigen gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte für weitere mögliche Fehlerquellen. Der Kläger hat dieser Situation in prozessualer Hinsicht durch die Streitverkündung gegenüber dem Nebenintervenienten Rechnung getragen.

Zwar vermag die Kammer - insoweit fehlt es an jedwedem zu würdigenden Vortrag der Parteien - in keiner Weise die organisatorischen Abläufe im Labor des Nebenintervenienten auf eventuelle Sorgfaltspflichtverstöße zu überprüfen. Jedoch gilt für diesen - ebenso wie für den Beklagten -, dass die Vertauschung von Gewebeproben die Verwirklichung eines voll beherrschbaren Risikos darstellen würde, so dass jede tatsächlich in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich verursachte Vertauschung zugleich eine Vermutung für eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung begründen würde.

Damit lässt sich zwar - anders als regelhaft für eine Anwendung des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlich - eine vorwerfbare Pflichtverletzung des Nebenintervenienten nicht positiv feststellen. Dies allein hindert indes die Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall nicht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass § 830 Abs. 1 S. 2 BGB nicht auch Zweifel darüber überbrückt, ob einem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen überhaupt eine rechtswidrige Handlung zur Last fällt, ob also (auch) er unerlaubt und mit Verletzungseignung in die Schutzsphäre des Betroffenen eingegriffen hat, weil der Anwendungsbereich der Vorschrift regelmäßig erst dann eröffnet ist, wenn eine Pflichtverletzung positiv feststeht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.11.1998 - 34 U 68/98 -, VersR 2000, 55, 57).

Denn eine Anwendung der Vorschrift ist vor dem Hintergrund des mit der Norm verfolgten Schutzzweckes auch in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden geboten, dann nämlich, wenn zwar nicht eine schuldhafte Pflichtverletzung eines jeden der Beteiligten feststeht, hingegen aber, dass jeder der mehreren Beteiligten, hätte er nachweislich den Schaden durch seine Handlung herbeigeführt, schuldhaft und rechtswidrig gehandelt hätte (so zutreffend OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.1978 - 8 U 21/78 -, zitiert nach juris unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 17.12.1952 - VI ZR 6/52 = BGH LM § 830 Nr. 2 sowie Hauß, Anmerkung zu BGH LM § 830 Nr. 5).

So liegt es hier. Der Kläger trägt vor und kann - betreffend den in Anspruch genommenen Beklagten - positiv beweisen, dass diesen eine schuldhafte Organisationspflichtverletzung trifft, die grundsätzlich geeignet war, eine Probenvertauschung herbeizuführen. Soweit dieser Schädigungserfolg theoretisch auch im Herrschaftsbereich des Nebenintervenienten herbeigeführt worden sein kann, streitet zu Gunsten des Klägers, dass es sich in diesem - theoretischen - Fall um die Verwirklichung eines vollbeherrschbaren Risikos gehandelt hätte, weshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung des Nebenintervenienten insoweit vermutet würde. Hiernach kann der Primärschaden, nämlich die Gewebeprobenvertauschung - gleich, ob im Herrschaftsbereich des Beklagten oder des Nebenintervenienten herbeigeführt - nicht anders als durch eine jeweils schuldhafte Pflichtverletzung verursacht worden sein, so dass allein der Umstand, dass nicht feststellbar ist, wer von beiden durch sein (jedenfalls potentiell) schädigendes Verhalten den Schädigungserfolg herbeigeführt hat, unschädlich ist und gleichwohl der Anwendungsbereich des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB eröffnet ist.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens gegenüber einem der in Betracht kommenden Schädiger wegen der dann auch für die haftungsbegründende Kausalität zu Gunsten des geschädigten Klägers eingreifenden Beweislastumkehr (widerlegliche Vermutung der haftungsbegründenden Kausalität, vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., B. Rz. 240) eine Anwendung des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ausschlösse, weil dann eine konkrete haftungsbegründende Kausalität ja gerade nicht „nicht ermittelt“ im Sinne der Vorschrift wäre, vielmehr ein (potentieller) Schädiger sicher haftete, was eine Haftung des anderen ausschlösse.

Eine derartige Konstellation ist jedoch rein theoretisch und im vorliegenden Fall durch keine objektiven Anhaltspunkte belegt oder auch nur wahrscheinlich. Insbesondere ist der Kläger, dem ja mangels eigener Wahrnehmungen insbesondere zu den tatsächlichen Geschehnissen im Machtbereich des Nebenintervenienten kein substantiierter Vortrag möglich ist, nicht gehalten, insoweit - gleichsam „ins Blaue hinein“ - einen groben Pflichtenverstoß des Nebenintervenienten auch nur zu behaupten. Für eine schlüssige Darlegung seines Klaganspruchs und für eine ihm zum Vorteil gereichende Anwendung des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist es vielmehr allein erforderlich und ausreichend, die Möglichkeit einer durch einfach pflichtwidrigen Sorgfaltspflichtverstoß herbeigeführten Probenvertauschung (auch) im Herrschaftsbereich des Nebenintervenienten zu behaupten. Auch der Beklagte hat sich auf ein einfaches Bestreiten der Herbeiführung der Probenvertauschung in seinem Herrschaftsbereich beschränkt, ohne im Einzelnen zu den tatsächlichen Geschehnissen im Labor des Nebenintervenienten vorzutragen (was ihm ebenso wenig wie dem Kläger möglich sein dürfte) oder gar die Behauptung aufzustellen, die Vertauschung sei durch einen groben Sorgfaltspflichtverstoß des Nebenintervenienten herbeigeführt worden. Angesichts dieses Parteivortrags darf jedoch die Kammer - wie geschehen - ihrer rechtlichen Würdigung allein die Möglichkeit eines einfachen, nicht aber eines grob pflichtwidrigen Verhaltens des Nebenintervenienten zu Grunde legen. Im Übrigen ist ohnehin der Beklagte im Rahmen des Entlastungsbeweises darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ein anderer - hier also der Nebenintervenient - den Schaden tatsächlich verursacht hat (vgl. Staudinger/Christina Eberl-​Borges, BGB, Neubearbeitung 2012, § 830 Rn. 121) und damit auch darlegungspflichtig in Bezug auf einen etwaigen groben Fehler im Organisationsbereich des Nebenintervenienten, der - wie aufgezeigt - bei entsprechendem Nachweis zu dessen Alleinhaftung führen würde.

Schließlich hat auch eine Unterbrechung des Kausalverlaufs, anders als von dem Beklagten eingewandt, nicht dadurch stattgefunden, dass die operative Nachexzision des suspekten Hautareals an der Schulter am 12.09.2013 in der Universitätsmedizin G. trotz bestehender Zweifel über eine etwaige vorangegangene Gewebeprobenvertauschung durchgeführt worden ist. Die Sachverständige Prof. Dr. R. hat - für die Kammer überzeugend - hierzu ausgeführt, dass dieses Vorgehen üblich und zulässig gewesen sei. Zur Begründung hat sie angeführt, dass der „harte“, nämlich der schriftliche histologische Befund des Nebenintervenienten vorgelegen und eine ausreichende Rechtfertigung für die Indikationsstellung zu einem operativen Vorgehen geboten habe. Im Gegenteil sei es erstaunlich (und im Nachhinein ein glücklicher Umstand), dass sich die Behandler in der Universitätsmedizin G. allein aufgrund der Zweifel des Klägers und dessen Vermutung einer Probenvertauschung bereit erklärt hätten, eine nochmalige Probenentnahme am Nacken durchzuführen.

Im Ergebnis steht daher ein schuldhafter Verstoß des Beklagten gegen ihm obliegende Organisationspflichten fest, der gemäß § 830 Abs. 1 S. 2 BGB auch kausal geworden ist für die als Primärschaden eingetretene Vertauschung der dem Kläger entnommenen Gewebeproben und im weiteren Verlauf für die in ihrem Umfang unnötige Karzinomentfernung im Schulterbereich.

III.

Der Kläger kann ein angemessenes Schmerzensgeld vom Beklagten gemäß § 253 Abs. 2 BGB i. V. m. § 287 ZPO beanspruchen. Der haftungsbegründende Verstoß gegen ärztliche Organisationspflichten durch den Beklagten und eine kausale Probenvertauschung haben im weiteren Verlauf der Behandlung des Klägers zu einer körperlichen Schädigung geführt (1.). Für die dem Kläger hieraus erwachsenen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Integrität und seiner Lebensführung erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 Euro für notwendig, aber auch ausreichend (2.). Zugleich ist der geltend gemachte Zinsanspruch hinsichtlich des zugesprochenen Schmerzensgeldes begründet (3.); gleiches gilt für den Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (4.). Schließlich ist auch der geltend gemachte Feststellungsanspruch begründet (5.).

1.

Im Hinblick auf die dem Kläger aus der Probenvertauschung entstandenen Schäden hat die Sachverständige Prof. Dr. R. zunächst ausgeführt, dass es sich bei der pathologischen Hautveränderung im Bereich der rechten Schulter des Klägers tatsächlich um ein Basalzellkarzinom gehandelt habe. Die Standardtherapie für die Behandlung derartiger Tumore, so die Sachverständige weiter, bestehe darin, den Tumor sicher im Gesunden zu entfernen, wobei jedoch bei leitliniengerechtem Vorgehen ein kleinerer Sicherheitsabstand notwendig sei als bei Melanomen; zugleich sei es - anders als bei Melanomerkrankungen - jedenfalls bei Tumoren in der Größe, wie sie beim Kläger vorgelegen hätten, keineswegs standardmäßig erforderlich, den nächstliegenden Lymphknoten zugleich vorsorglich ebenfalls zu entfernen. Es genüge eine Exzision des Tumors mit einem Sicherheitsabstand von 0,5 cm. Im konkreten Fall des Klägers, dies hat die Sachverständige im Rahmen ihrer ergänzenden mündlichen Anhörung betont, wäre auch bei Hinwegdenken der Probenvertauschung allerdings neben der Probeentnahme durch den Beklagten ein weiterer Eingriff betreffend dieses Basalzellkarzinom erforderlich geworden. Dies hat die Sachverständige damit begründet, dass ausweislich der Krankenunterlagen eine vollständige Entfernung dieses Karzinoms an der rechten Schulter nicht bereits mit der Gewebeprobenentnahme durch den Beklagten vom 22.08.2013 erfolgt sei. Dem Befundbericht des Nebenintervenienten lasse sich insoweit entnehmen, dass der Tumor randständig zur Tiefe hin und auch zu einer Spindelspitze gewesen sei. Da indes bei der Probenentnahme die Ausrichtung des entnommenen Gewebes nicht markiert worden sei und sich deshalb dem Bericht des Nebenintervenienten nicht entnehmen lasse, wie genau die randständige Spindelspitze lokalisiert gewesen sei, wäre es in jedem Fall unentbehrlich gewesen, nochmals eine Nachexzision vorzunehmen und insoweit - vorsorglich - in alle Richtungen nochmals mit einem Abstand von 0,5 cm Gewebe zu entfernen.

Zusammenfassend, so die Sachverständige, lasse sich somit konstatieren, dass sich der Kläger bei optimalem Verlauf, also bei Hinwegdenken der Probenvertauschung, auch im Hinblick auf die rechte Schulter einem zweiten Eingriff hätte unterziehen müssen, wobei dieser aber betreffend den Sicherheitsabstand deutlich geringer ausgefallen und keineswegs mit einer Lymphknotenentfernung einhergegangen wäreDiese Ausführungen überzeugen die Kammer.

2.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der bei dem Kläger am 12.09.2013 in der Universitätsmedizin G. durchgeführte Eingriff seinen Ausmaßen nach weiträumiger als bei Hinwegdenken der Probenvertauschung erforderlich ausgefallen ist. In der Folge sind dem Kläger, dies steht zur Überzeugung der Kammer fest, durch die tatsächlich erfolgte Nachexzision mit einem Sicherheitsabstand von 2 cm ein erheblich größerer Gewebedefekt und eine größere Narbe im Bereich der rechten Schulter entstanden, als dies bei der tatsächlich nur erforderlich gewesenen Nachexzision mit einem Sicherheitsabstand von 0,5 cm der Fall gewesen wäre. Zugleich ist eine Sentinel-​Lymphonodektomie axillär rechts durchgeführt worden; auch dies wäre nach dem Ergebnis der Sachverständigenbegutachtung im konkreten Fall nicht erforderlich gewesen.

Für all dies erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 Euro für angemessen.

Der Schmerzensgeldanspruch ist seiner Natur nach im Wesentlichen auf den Ausgleich der erlittenen immateriellen Schäden gerichtet. Es soll den Verletzten in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls in Teilen ausgleichen (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 253 Rz. 4). Die Höhe der billigen Entschädigung in Geld ist gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände festzusetzen und soll in einem angemessene Verhältnis zu Art und Dauer der erlittenen Verletzungen stehen (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 253 Rz. 15).

Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger infolge des operativen Eingriffs vom 12.09.2013 über längere Zeit starke Schmerzen gelitten hat, Schulter und Arm nicht schmerzfrei bewegen und in der Folge über einen Zeitraum von mehreren Wochen nicht funktionell hat einsetzen können. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass derartige Beschwerden auch bei dem tatsächlich indizierten Operationsausmaß zu erwarten gewesen wären, dies jedoch in geringerem Umfang, da die eigentliche Operationswunde deutlich geringer ausgefallen wäre. Gleiches gilt für die infolge des Eingriffs dem Kläger verbliebene Narbe, die ihn nach wie vor durch ein unangenehmes Spannungsgefühl und zeitweilig unvermittelt auftretende nadelstichartige Schmerzen in seiner Lebensführung, insbesondere im Rahmen sportlicher Aktivitäten, deutlich beeinträchtigt. Auch diese Beschwerden wären, wäre die Narbe ihrem Ausmaß nach deutlich kleiner ausgefallen, weniger intensiv. Schließlich hat der Kläger, auch dies im Ergebnis ohne therapeutischen Bedarf, einen Lymphknoten eingebüßt.

3.

Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 291, 288 Abs.1 Satz 2 BGB.

4.

Der Kläger kann vom Beklagten, soweit die von ihm geltend gemachten Ansprüche begründet sind, zudem die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als notwendige Aufwendungen der Rechtsverfolgung beanspruchen. Bei Zugrundelegung eines nach dem Vorstehenden allein gerechtfertigten Gegenstandswerts von 3.500,00 Euro (2.000,00 Euro Schmerzensgeld sowie 1.500,00 Euro für den Feststellungsanspruch, dazu siehe unten 5.) und unter Ansatz einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG (327,60 Euro) sowie einer Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG (20,00 Euro) ergibt dies unter Hinzurechnung der darauf anfallenden Umsatzsteuer einen Betrag von 413,64 Euro.

5.

Schließlich ist auch der Feststellungsantrag des Klägers begründet. Künftig eintretende materielle und immaterielle Folgeschäden sind aufgrund der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung andauernd verbliebenden Beeinträchtigungen aus der Operationsnarbe an der rechten Schulter nicht unwahrscheinlich. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass angesichts der verbliebenen Beschwerden nicht auszuschließen ist, dass spätere operative Eingriffe bzw. weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich sein werden und es ebenso nicht gänzlich unwahrscheinlich ist, dass diese Eingriffe gerade auch auf der Pflichtverletzung und damit der zu umfangreichen Operation beruhen würden.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 101 ZPODie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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