(2.8.17) Erhöht ein Stromanbieter den Strompreis und versteckt die Ankündigung der Preiserhöhung in einer längeren E-mail, so ist dies nicht geeignet, die notwendige Kenntnis des Klägers von der beabsichtigten Preiserhöhung zu begründen. Denn eine solche Ankündigung genügt nicht den Anforderungen des § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG, weil sie keine transparente und verständliche Unterrichtung über die Erhöhung enthält (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.4.2017 - 14d O 12/16).

Auch ein Arzt muss Stromrechnungen bezahlenLANDGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

ANERKENNTNISURTEIL

In der Zivilsache

Dr. med. xxxxxxxxxxxx, Berlin

- Kläger,

gegen

ExtraEnergie GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer Mordechay Maurice Ben-Moshe, Europadamm 2-6, 41460 Neuss,

- Beklagte,

hat die 14d Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am 10. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Ollerdißen, den Richter am Landgericht Dr. Wesselburg und den Richter Wink.

für R e c h t erkannt:

Es wird festgestellt, dass das Vertragsverhältnis der Parteien in Gestalt des Energielieferungsvertrages mit der Vertragsnummer 02 08 75 76 durch die außerordentliche Kündigung des Klägers vom 18. März 2016 beendet wurde.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten von 492,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2016 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND

Der Kläger, der bei der Beklagten elektrische Energie (Strom) außerhalb der Grundversorgung bezog, nimmt die Beklagte auf Feststellung der Wirksamkeit einer von ihm ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung und Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.

Die Beklagte betreibt ein bundesweit agierendes Energielieferungsunternehmen. Sie ist als sogenannter virtueller Energielieferant tätig, kauft also Energie am Markt ein und speist diese dann in die Netze der Verteilernetzbetreiber (VNB) ein. Sie vertreibt ihre Produkte u.a. unter den Marken „Priostrom" und „Priogas".

Der Kläger schloss am 13. Februar 2014 mit der Beklagten einen Vertrag über den Bezug von „Priostrom24". Als Arbeitspreis vereinbarten die Parteien 0,2779 EUR/kWh. In den Vertrag wurden die als Bestandteil der Anlage K1 in Kopie vorgelegten AGB einbezogen, nach denen die Beklagte Vertragspartnerin des Klägers geworden ist (Nr. 1.1) und in denen es unter Gliederungsnummer 1.9 heißt:

„Der Kunde ist damit einverstanden, über seine dem Lieferanten zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse rechtserhebliche Erklärungen zur Durchführung, Änderung oder Beendigung des Lieferverhältnisses (z.B. Mitteilungen über den Vertrags- oder Lieferbeginn, etwaige Preis- oder Vertragsanpassungen, etc.) von dem Lieferanten zu erhalten."

Die Regelungen in 6.17 der von der Beklagten gestellten AGB sehen ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten vor. Darüber hinaus heißt es dort am Ende unter anderem:

„Preisanpassung werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens 2 Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Der Lieferant wird den Kunden in gesonderter Mitteilung zur Preisanpassung auf sein Sonderkündigungsrecht hinweisen."

Am 26. November 2015 übersandte die Beklagte dem Kläger eine E-Mail, in deren Fließtext sie ihn auf eine Erhöhung des Arbeitspreises auf 32,79 ct/kWhab dem 1. Februar 2016 hinwies. Die E-Mail wird nachfolgend als auszugsweise Wiedergabe der Anlage K2 eingeblendet:

> Von: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
> Datum: 26. November 2015 02:45
> An: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
> Betreff: Energiemarktentwicklungen und Preisanpassungen >
> Vertragsnummer: 2087576 >
> Sehr geehrter Herr xxxxxxxx, >
>
> vielen Dank für Ihr Vertrauen in unsere Marke prioenergie! Als bundesweit agierender Anbieter beliefert die ExtraEnergie GmbH seit der Gründung im Jahr 2008 über eine Million Privat- und Gewerbekunden. Die sehr hohe Zufriedenheit unserer Kunden wird in Umfragen regelmäßig bestätigt. Durch konstant niedrige Preise und einen zuverlässigen Service konnte sich ExtraEnergie eine starke Marktposition sichern und ausbauen. Diesen Erfolg verdanken wir Ihnen und Ihrem Vertrauen. Unser Ziel ist es, den Service und die Konditionen für unsere Kunden kontinuierlich zu verbessern und Sie stets auf dem Laufenden zu halten. Mit diesem Schreiben möchten wir Sie über aktuelle Strommarktentwicklungen und Preisanpassungen informieren.
>
> Das zentrale Thema im deutschen Energiemarkt ist nach wie vor die von der Bundesregierung beschlossene Energiewende. Die gesetzten Ziele sind bis zum Jahr 2022 aus der Kernenergie auszusteigen, 80 % des gesamten Energieverbrauchs bis 2050 aus erneuerbaren Energien zu gewinnen und die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um ca. 40 % zu reduzieren. Sicher, sauber und bezahlbar soll die Energie der Zukunft sein; so lautet das Zieldreieck der Energiewende. Allerdings stellt genau dieses Versprechen die Politik und auch die Bürger Deutschlands vor große, hauptsächlich finanzielle» Herausforderungen. Hinsichtlich der bezahlbaren Energieversorgung hat die Bundesregierung enorme Hürden zu nehmen. Die Erweiterung der Stromtrassen, der Ausbau und die Förderung erneuerbarer Energiequellen, aber auch die Schaffung von Innovation durch Investitionen in Forschung und Entwicklung verursachen stetig steigende Kosten, die letztendlich auf den Endkunden umgelegt werden. Während für Windkraftanlagen an Land knapp 15-20 Millionen Euro eingeplant werden müssen, kostet eine vergleichbare Anlage im Meer bis zu einer halben Milliarde Euro. Das sind Kosten, die Sie als Bürger tragen müssen.
>
> Weiterführende Informationen hierzu finden Sie unter folgenden Links:
>www.muenchen.ihk.de/de/WirUeberUns/Publikationen/Magazln-wirtschaft-/Aktuelle-Ausgabe-und-Archiv2/magazin-07-2O15/Titelthema/energiewende-bilanz-ernuechterung-und-viel-nachholbedarf
>www.bmub.bund.de/presse/pressemitteilunqcn/pm/artikel/nriit-gutenidcen-den-klimaschutz-vnranbrinqpn-2/?ixunewslbackPid1= 103&cHash=f89cS6a9ad3Iel7b99300a6584709e63
> www.umweltbundesamt.de,daien/klimawanclel/kltma-enerqieproqrammc in rieutschlanri >

> Ihr Energiepreis besteht zu fast 74 % aus gesetzlich vorgegebenen, staatlich regulierten Kosten und finanziert dadurch zum Großteil die von der Politik geplante Energiewende. Nachdem die Übertragungsnetzbetreiber für das Jahr 2015 erstmals eine Senkung der EEG-Umlage verkündeten, melden sie für das Jahr 2016 wieder eine Steigerung um fast 3% von 6,17 Cent auf 6,354 Cent pro kWh. Auch die Offshore-Umlage wird von -0,051 Cent auf +0.039 Cent pro kWh erhöht. Eine schwache Entlastung ergibt sich durch die in 2016 nicht mehr erhobene AbLaV-Umlage. die im Jahr 2015 noch mit 0,006 Cent pro kWh angesetzt war. Die Energiemärkte unterliegen aufgrund der politischen Unruhen innerhalb und außerhalb von Europa starken Schwankungen. Sie als Endverbraucher werden wegen Abgaben und Umlagen immer starker durch steigende Energiepreise belastet. Wir werden uns aber auch darüber hinaus in Ihrem Interesse dafür engagieren, die Bestandteile Ihres Energiepreises so niedrig wie möglich zu halten. Einen Teil der gestiegenen Kosten müssen wir allerdings zum 01.02.2016 umlegen. Ihr Arbeitspreis verändert sich auf 32,79 Cent/kWh (brutto). Ihr monatlicher Grundpreis verändert sich nicht. Alle weiteren Preiskonditionen bleiben wie vertraglich vereinbart unverändert. Sie haben das Recht, Ihren Vertrag auf den Zeltpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. Die Höhe Ihrer aktuellen Abschläge sowie die bestehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben unverändert. Wenn der Verbrauch sich erhöht oder verringert, werden entsprechende Anpassungen spätestens in Ihrer jährlichen Rechnung wirksam. Wir als unabhängiger Energieanbieter sind stets bestrebt, die wenigen verbleibenden Stellschrauben zu Ihrem Vorteil zu drehen, >

> Weiterführende Informationen hierzu finden Sie unter folgenden Links:
> www.netztransparenz.de/de/index.htm
> www.bmwi.de/DE/Themen/Enerqie/Enerqiemarkt-und-Verhraucherinforrmitionen/preise.html
> www.ndr.de/nachrichten/dossiers/windkraft/Die-deutschen-Oflshore-WindkraUanlaqen.offshore680.html

Im Jahr 2016 wird ein Haushalt mit einem durchschnittlichen Stromverbrauch von 3.500 kWh ca. 222.25 Euro (ohne Mehrwertsteuer) für die Ökostrom-Förderung zahlen müssen. Im Jahr 2015 lagen die Kosten noch bei 215,95 Euro. Die Förderkosten betragen aktuell rund 20 Milliarden Euro pro Jahr, die letztendlich von den Stromkunden bezahlt werden. Mit einer Entspannung der Strompreiserhöhungen ist nicht zu rechnen. Die Energiewende bleibt weiterhin für alle Beteiligten ein Mammutprojekt, insbesondere hinsichtlich des von der Politik gesteckten Ziels der bezahlbaren Energieversorgung. >

> Weiterführende Informationen hierzu finden Sie unter folgenden Links:
> www.sueddeutsche.de/wirtschaft/eeq-umlaqe-buerqer-muessen-mehr-fuef-gruene-enerqie-zahlen-1.2691997
> www.rp-online.cle/wirtschaft/bund stellt oekostromfoerderunq um atd 1.5279431
> www.br.de/nachrichten/tagesschau/eeq-umlaqe-erneuerhare-energten-tsl00.html >

> Die sichere Verfügbarkeit von elektrischer Energie im Alltag ist sowohl für Privathaushalte als auch für Unternehmen selbstverständlich. Dafür, dass auch im Rahmen der Energiewende die Energieversorgung sicher ist und die Netzstabilität weiterhin gewährleistet bleibt, muss Sorge getragen werden. Politische Unruhen und Krisen in Nachbarländern und -Staaten verdeutlichen die Risiken einer Abhängigkeit in der Stromversorgung. Eine Folge dieser Bedingtheit wird in den hohen Strompreisen deutlich. Die Bundesregierung setzt daher auf einen vielfältigen Energieträgermix und auf mehrere Bezugsquellen. Der konstante Ausbau der Windparks im Norden Deutschlands und auch der Aufbau riesiger Solarfelder im Süden steigern die gewünschte Unabhängigkeit der Bundesrepublik von anderen Bezugsländern. Die Einspeisung selbst produzierter Energie ins Stromnetz birgt aber auch Risiken. Energie aus erneuerbaren Quellen unterliegt witterungsbedingt starken Schwankungen. Der steigende Anteil dieser Energie im deutschen Netz gefährdet die Stabilität und folglich die sichere Energieversorgung. Zur Gewährleistung einer hohen Netzstabilität muss das Stromnetz ausgebaut werden. Gerade dieser Ausbau gilt als größtes Hindernis der Energiewende, und die erwarteten Kosten liegen im Milliardenbereich. >

> Weiterführende Informationen hierzu finden Sie unter folgenden Links:
> www.handelsblatt.com/politik/deutschland/erneuerbare-eneroien-eeq-umlaqe-steiqt-und-erzuernt-industrie-und-handel/1245554Q.html
> www.netzentwicklunqsplan.de/content/stromnetze
>www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.deutschland-industrie-gabriel-hatenergiewende-kosten-nicht-im-qriff.ebl5d699-4099-4a78-969c 23e24ad93eb0.html
>
> Insgesamt wirken eine Vielzahl unterschiedlicher Faktoren auf die Energiepreise ein: die Preisentwicklung auf den internationalen Rohstoffmärkten, der Wechselkurs des Euro gegenüber dem Dollar, die Kostenentwicklung bei inländischen Produktionsfaktoren, staatliche Eingriffe, Auflagen sowie die jeweiligen Marktbedingungen. Durch die Liberalisierung der Märkte im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung haben sich vor allem in den letzten Jahren die Rahmenbedingungen grundlegend verändert.

> Als Folge der starken Fluktuation im Energiemarkt und des dadurch bedingten Aufwärtstrends der Preisentwicklung werden Sie als Kunde leider immer weiter belastet. Als Energieanbieter bemühen wir uns, unsere Kunden so gut wie mäglich vor Preiserhöhungen zu schützen. Allerdings sind uns als Lieferant bei vorgegebenen Kosten leider oft die Hände gebunden. Derzeit engagieren wir uns in Kooperation mit einigen politischen Parteien stark dafür, weitere attraktive Tarifangebote zu entwickeln, die das Ziel der bezahlbaren Energie ermöglichen.
>
> Lieber Kunde, hiermit haben wir Sie über die aktuellen Ereignisse im Strommarkt sowie über unsere diesbezüglich getroffenen Maßnahmen informiert. Wir freuen uns, Sie als zufriedenen Kunden auch in Zukunft beliefern zu dürfen,
> >
> Mit freundlichem Gruß >
> prioenergie
> eine Marke der ExtraEnergie GmbH >
> Postfach 974
> 09009 Chemnitz
> www.prioenergie.de >
>
> http://www.prioenerqie.de/impressum

 

Mit per Post übersandter Rechnung vom 8. März 2016 berechnete die Beklagte dem Kläger den Arbeitspreis von 0,3279 EUR/kWh. Mit E-Mail vom 18. März 2016 kündigte der Kläger daraufhin den in Rede stehenden Vertrag außerordentlich zum nächstmöglichen Termin aufgrund der Tariferhöhung (vergleiche Anlage K3). Mit E-Mail vom 25.3.2016 widersprach die Beklagte der außerordentlichen Kündigung, weil diese nicht bis zum 30. Januar 2016 ausgesprochen worden sei. Sie teilte dem Kläger mit, seine Kündigung sei zum 31. Januar 2017 vorgemerkt (vergleiche Anlage K4). Der Kläger ließ die Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten vorprozessual vergeblich auffordern, seine fristlose Kündigung anzuerkennen. Der Versuch des Klägers, Anfang Juli 2016 einen neuen Energielieferungsvertrag mit einem an anderen Anbieter abzuschließen verlief erfolglos, weil dieser den Vertragsschi uss unter Hinweis auf den mit der Beklagten bis zum 31. Januar 2017 bestehenden Vertrag ablehnte. 

Der Kläger behauptet, er habe die im Fließtext der vorstehend wiedergegebenen E-Mail enthaltene Ankündigung der Erhöhung des Arbeitspreises „überlesen".

Der Kläger hat beantragt,

1.
festzustellen, dass das Vertragsverhältnis der Parteien in Gestalt des Energielieferungsvertrages mit der Vertragsnummer 02 08 75 76 nach der außerordentlichen Kündigung des Klägers vom 18. März 2016 beendet ist;

2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten von 492,52 € inklusive Umsatzsteuer zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fün Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie rügt die Unzuständigkeit des Landgerichts, weil ein Fall des § 102 EnWG.nicht vorliege und meint, unabhängig davon sei die Kammer für Handelssachen zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass - wenn die Rechtsauffassung des Klägers als zutreffend unterstellt werde - die Preiserhöhung unwirksam gewesen sei, weil diese dem Kläger nicht in der in Nummer 6.17 der AGB vorgesehenen Textform bis spätestens Ende November 2015 mitgeteilt worden sei. Da eine wirksame Änderung der Vertragsbedingungen nicht vorliege, sei auch die von dem Kläger ausgesprochene Sonderkündigung nicht wirksam. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen verschiedener Amtsgerichte und des Landgerichts Düsseldorf.

Vergleichbare E-Mails, wie die an den Kläger übersandte waren bereits Gegenstand eines auf den Verstoß gegen Lauterkeitsrecht gestützten Verfahrens gegen die Beklagte.

Mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (12 0 177/14) hat das Landgericht Düsseldorf die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel wie folgt zur Unterlassung verurteilt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Bezug auf Gaslieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sonderkunden):

a) bei beabsichtigten Gaspreiserhöhungen, wenn diese in Mitteilungen angekündigt werden, die auch andere Informationen enthalten - wie in der als Anlage K 3 und K 4 ersichtlichen oder in inhaltsgleichen E-Mails -, nicht gleichzeitig deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Gaspreises oder einzelner Gaspreisbestandteile des bestehenden Gasliefervertrags und auf das im Zusammenhang mit der Preisänderung bestehende Sonderkündigungsrecht des Verbrauchers hinzuweisen

und/oder

b) sich gegenüber Gaskunden auf Preiserhöhungen zu berufen, die in Mitteilungen - in denen auch andere Informationen enthalten sind, wie in den als Anlage K 3 und K 4 ersichtlichen oder inhaltsgleichen E-Mails - angekündigt wurden, ohne dass gleichzeitig deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Gaspreises oder einzelner Gaspreisbestandteile des bestehenden Gasliefervertrags und auf das im Zusammenhang mit der Preisänderung bestehende Sonderkündigungsrecht des Verbrauchers hingewiesen war.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Bezug auf Stromlieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung:

a) bei beabsichtigten Strompreiserhöhungen, wenn diese in Mitteilungen angekündigt werden, die auch andere Informationen enthalten - wie in der als Anlage K 5 ersichtlichen oder in inhaltsgleichen E-Mails -, nicht gleichzeitig deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Strompreises oder einzelner Strompreisbestandteile des bestehenden Stromliefervertrages und auf das im Zusammenhang mit der Preisänderung bestehende Sonderkündigungsrecht des Verbrauchers hinzuweisen
und/oder

b) sich gegenüber Stromkunden auf Preiserhöhungen zu berufen, die in Mitteilungen - in denen auch andere Informationen enthalten sind, wie in der als Anlage K 5 ersichtlichen oder inhaltsgleichen E-Mails - angekündigt wurden, ohne dass gleichzeitig deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Stromliefervertrags und auf das im Zusammenhang mit der Preisänderung bestehende Sonderkündigungsrecht des Verbrauches hingewiesen war."

Der hiergegen zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegten Berufung ist der Erfolg versagt geblieben (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 111).

Kurz vor dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2017 auf den 7. April 2017 anberaumten Termin zur Verkündung einer Entscheidung, hat die Beklagte dem Kläger mit Telefax-Schriftsatz vom 5. April 2017 folgendes Angebot zum Abschluss eines Prozessvergleichs unterbreitet:

1. Die Beklagte erkennt die Klageanträge zu 1. und 2. an.

2. Die Beklagte zahlt dem Kläger 329,02 Euro, weiche sich aus der Differenz zwischen dem erhöhten und dem ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis ergeben.

3. Damit sind jegliche gegenseitige Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis (A 02087576) abgegolten und erledigt.

4. Die Beklagte übernimmt die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs.

Dieses Angebot hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. April 2017 angenommen. Das Zustandekommen des Vergleichs hat die Kammer mit gesondertem Beschluss vom 10. April 2017 gemäß § 287 Abs. 6 ZPO festgestellt.


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Das Urteil ergeht auf Grund des von der Beklagten in dem mit dem Kläger geschlossenen Vergleich abgegebenen Anerkenntnisses gemäß § 307 S. 1 ZPO und nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung, so dass der anberaumte Verkündungstermin aufzuheben war.

Durch die Aufnahme in den geschlossenen Vergleich hat die Beklagte das Anerkenntnis (auch) gegenüber dem Gericht erklärt. Die in dem Vergleich enthaltene Ausgleichsklausel steht dem Erlass des Anerkenntnisurteils nicht entgegen, denn das Anerkenntnisurteil tituliert nur die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche, die die Beklagte anerkannt hat und geht in der Sache nicht über den Inhalt des Vergleichs hinaus.

Die Kammer sieht von der uneingeschränkten Anwendung des §313b Abs. 1 S. 1 ZPO ab. Ob bei dem Erlass eines Anerkenntnisurteils auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet wird, liegt im Ermessen des Gerichts (MusielakA/oit, ZPO, 14. Aufl., § 313b, Rn. 3). Die Beklagte hat ihr Vergleichsangebot ohne vorherige Ankündigung gegenüber der Kammer erst unmittelbar vor dem Verkündungstermin abgegeben, so dass das zu verkündende Urteil bereits vollständig abgefasst vorlag.

Auch wenn das Urteil aufgrund des Anerkenntnis der Beklagten ergeht und die Kammer daran gebunden ist, sieht sie sich nicht daran gehindert auszusprechen, dass der Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1. auch ohne das Anerkenntnis der Beklagten entsprochen worden wäre. Die Kammer beschränkt ihre Ausführungen in teilweiser Anwendung des § 313b Abs. 1 S. 1 ZPO auf Ausführungen zur Begründetheit dieses Klageantrags, der den Kern des Rechtsstreits bildet(e).

Der Feststellungsantrag (Klageantrag zu 1.) war begründet. Denn die von dem Kläger im März 2016 ausgesprochene außerordentliche Kündigung war gem. § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG wirksam.

1. Das Verlangen des erhöhten Arbeitspreises durch die Beklagte stellte eine die Sonderkündigung rechtfertigende einseitige Änderung der Vertragsbedingungen dar.

Auch eine einseitig vorgenommene Preisänderung stellt nach der Rechtsprechung des 20. Zivilsenats des OLG Düsseldorf (vgl. Urteil vom 5. Juli 2016 - I-20 U 11/16) und der Kammer (Urteil vom 22. Oktober 2015 - 14d O 4/15) eine einseitige Änderung der Vertragsbedingungen dar. Die Wirksamkeit der Kündigung setzt nicht die Wirksamkeit der Preiserhöhung (oder einer sonstigen Änderung der Vertragsbedingungen) voraus. Die Regelung des § 41 Abs. 3 EnWG dient jedenfalls auch dem Verbraucherschutz (vgl. nur Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., §41, Rn. 2). Dem verbraucherschützenden Sinn der Vorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn sie so ausgelegt wird, dass ein Sonderkündigungsrecht des Verbrauchers unabhängig davon besteht, ob die von dem Versorger angekündigte Änderung als solche rechtlich wirksam ist oder nicht. Nur dann ist es dem Verbraucher möglich, seine Rechte effektiv wahrzunehmen, weil andernfalls die Frage der Wirksamkeit der Kündigung u.U. von der Prüfung von Fragen abhinge, die der - typischerweise rechtsunkundige - Verbraucher nicht ohne weiteres selbst vornehmen und deren Klärung je nach Lage des Falles erhebliche Zeit in Anspruch nehmen kann. In diesem Zusammenhang ist insbesondere an die Fälle zu denken, in denen streitig ist, ob eine Preiserhöhung des Versorgers „billigem Ermessen" (§ 315 BGB) entspricht (vgl. Nr. 6.17 der AGB der Beklagten). Würde man das Sonderkündigungsrecht des Kunden von der an sich gegebenen Wirksamkeit der Anpassung durch den Versorger abhängig machen, wäre der Kunde gezwungen, zunächst die Wirksamkeit der einseitigen Vertragsanpassung klären zu lassen, bevor er sein Kündigungsrecht durchsetzen könnte. Es liegt auf der Hand, dass § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG dem Verbraucher dies gerade ersparen und ihm ersichtlich ermöglichen will, in solchen Fällen kurzfristig zu einem anderen Versorger zu wechseln.

Im Übrigen war es der Beklagten auch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt, sich auf die Unwirksamkeit ihrer Vertragsanpassung zu berufen. Es ist - die Unwirksamkeit der Anpassung unterstellt - grob treuwidrig, gegenüber dem Vertragspartner zunächst eine Forderung geltend zu machen, die auf eine Vertragsanpassung gestützt wird und dem sich hiergegen mit dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zur Wehr setzenden Kunden anschließend entgegen zu halten, die Anpassung sei unwirksam, um ihn am Vertrag festzuhalten.

2. Die in der E-Mail der Beklagten versteckte Ankündigung der Preiserhöhung war nicht geeignet, die Kenntnis des Klägers von der beabsichtigten Preiserhöhung zu begründen. Denn sie genügte nicht den Anforderungen des § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG, weil sie ersichtlich keine transparente und verständliche Unterrichtung über die Erhöhung enthielt. Insoweit wird auf die im Tatbestand genannten Entscheidungen des OLG und das LG Düsseldorf verwiesen, deren Begründung sich die Kammer anschließt.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Kläger die Preiserhöhung erstmals durch die Rechnung vom 8. März 2016 in rechtlich beachtlicher Weise zur Kenntnis nehmen konnte. Seine am 18. März 2016 ausgesprochene Kündigung ist nach alledem in angemessener Frist erfolgt.

III.
Einer Kostengrundentscheidung bedarf es nicht, weil sie bereits Bestandteils des geschlossenen Vergleichs ist.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 1 ZPO.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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