Aufgrund der starken Ähnlichkeit des von dem betreffenden Arzt verwendeten Begriffs „Spezialist für Kieferorthopädie" und der allgemeinen Facharztbezeichnung "Fachzahnarzt für Kieferorthopädie" darf ein Zahnarzt den Titel „Spezialist“ im konkreten Fall nicht führen (OVG-Nordrhein-Westphalen, Beschluss vom 20.08.2007 - 13 B 503/07 -).

Das OVG führt dazu aus:

Auch wenn nach ständiger Rechtsprechung mittlerweile dem umworbenen Verbraucher durchaus zugetraut werden kann, zwischen dem Begriff des "Spezialisten“ und dem des „Facharztes“ zu unterscheiden, rückt die beschriebene Ähnlichkeit jedenfalls im vorliegenden Fall doch in den Bereich der Verwechslungsgefahr zwischen der Fachzahnarzt- und der Spezialistenbezeichnung. Anders als in anderen von der Rechtsprechung entscheidenen Fällen zum „Spezialisten“ bestand hier eine entsprechende Facharztbezeichnung („Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“), weshalb eine Verwendung des Spezialisten-Begriffs zu untersagen war.

Im Übrigen erfüllte der betroffene Zahnarzt im konkreten Fall auch nicht die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an einen "Spezialisten“.

Unter einem "Spezialisten“ wird nämlich ein Fachmann verstanden, der über besondere Erfahrungen in einem engeren medizinischen Bereich verfügt. An den Spezialisten werden von der Rechtsprechung regelmäßig noch höhere Erwartungen gestellt, als an einen Facharzt, weshalb der Spezialist in der von ihm angesprochenen Tätigkeit über herausragende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen verfügen müsse, die über diejenigen hinausgehen, die mit der Facharztbezeichnung und ihren Vorgaben in der Weiterbildungsordnung verbunden werden. Deshalb dürfe sich als Spezialist nur jemand bezeichnen, der tatsächlich eine langjährige und umfassende Tätigkeit auf dem angegebenen Spezialgebiet mit diesbezüglichen Spezialkenntnissen theoretischer und praktischer Art verfügt. Ein aussagekräftiges Kriterium wird dabei insbesondere die bisherige zahlenmäßige Häufigkeit der beworbenen Tätigkeit gesehen.

Praxisanmerkung:

Der Arzt sollte von ihm geplante Werbemaßnahmen vorab einer kritischen Prüfung unterziehen. Die Darstellung in der geplanten Werbung sollen klar, eindeutig, sachlich und inhaltlich richtig sein. Es darf durch die Werbeaussagen auch nicht nicht zu Verwechslungen mit anderen Personengruppen kommen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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