(28.3.17) Nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt eine Radiologin, die in Urlaubsvertretung in einer radiologischen Praxis radiologische Bilder schriftlich befundet, wenn sie frei entscheiden kann, an welchen Tagen sie arbeitet und sie nach Anzahl der erbrachten Stunden bezahlt wird, wobei sie nicht das Zeiterfassungssystem der Praxis nutzen muss und auch im Übrigen nicht in die Praxisorganisation eingebunden ist (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2017 – L 11 R 2433/16).

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Streitig war, ob eine Fachärztin für Radiologie freiberuflich Röntgen- und MRT-Bilder untersuchte oder ob sie dies in abhängiger Beschäftigung tat und damit der Sozialversicherungspflicht unterlag.  

Der Fall:

Die 1977 geborene Radiologin übernahm aufgrund mündlicher Vereinbarung im Jahr 2014 tageweise Urlaubsvertretungen für eine radiologische Gemeinschaftspraxis. 

Inhalt ihrer Tätigkeit war die Befundung von radiologischen Untersuchungen (MRT, CT und Röntgen) in den Praxisräumen, idR von 09:00 bis 14:00 bzw 15:00 Uhr. Für ihre Tätigkeit stellte sie der Praxis Rechnungen nach einem vereinbarten Stundensatz von 60 €. Die Praxis rechnete die von der Radiologin erbrachten Leistungen gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung bzw den Patienten ab. Die Radiologin hatte für ihre Tätigkeit eine private Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

Im Herbst 2014 beantragte die Radiologin die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Sie gab ergänzend an, dass ihr die zu befundenen Untersuchungen durch eine Praxismitarbeiterin mitgeteilt würden. Die fertigen Befunde würden von ihr unterschrieben und von einem der Gesellschafter der Praxis gegengelesen. In Dienstpläne und Urlaubsregelungen sei sie nicht eingebunden, es bestehe keine Pflicht, an Dienstbesprechungen teilzunehmen. Ein Weisungsrecht bestehe gegenüber nichtärztlichem Personal. An Betriebskosten sei sie nicht beteiligt, ihr werde keine Dienstkleidung gestellt. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Urlaubsvergütung bestehe nicht. Aufträge könne sie ablehnen, Dritte dürfe sie nicht beauftragen.

Die Rentenversicherung sah dies als abhängige Beschäftigung an. Dagegen klagte die Praxis. 

Die Entscheidung:

Das Landessozialgericht gab der Praxis Recht. 

Das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit steht allerdings nicht schon deshalb fest, weil die Radiologin als Praxisvertreterin iSv § 32 Abs 1 Satz 2 Ärzte-ZV tätig werden sollte. Dies ist lediglich ein Indiz, dass die Tätigkeit als Praxisvertreter nach allgemeiner Anschauung als selbstständige Tätigkeit angesehen wird.

Die Radiologin stand zu der Praxis nicht in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis:

In ihrem Aufgabenbereich hat sie komplett weisungsfrei gearbeitet. Da die eigenverantwortliche Befundung durch die Radiologin dem Wesen der ärztlichen Tätigkeit entspricht ist dies für sich genommen aber nicht aussagekräftig. Maßgeblich war hier, dass die Radiologin - im Gegensatz zu den in der Praxis angestellten Ärzten - nicht in die Arbeitsorganisation der Praxis eingebunden war:

  • sie trug keine einheitliche Kleidung mit Praxislogo und eingesticktem Namen
  • sie nutzte nicht das hausinterne Zeiterfassungssystem
  • ihr waren keine Protokolle vorgegeben
  • sie wurde nicht zu Fortbildungen angehalten
  • ihr wurden keine festen Arbeitszeiten oder Schichten ohne vorherige Absprache und gegen ihren Willen zugewiesen, sondern ihr stand es frei, an welchen Tagen sie eine Urlaubsvertretung übernehmen wollte

Die übrigen, sonst zur Abgrenzung zwischen abhängiger und selbständiger Tätigkeit genutzten Kriterien, wie etwa die Übernahme eines eigenen wirtschaftlichen Risikos, waren neutral oder unergiebig. Daher hat das Gericht schließlich auf den Willen der Praxis und der Radiologin abgestellt, die beide erkennbar kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wollten. 

Praxisanmerkung:

Die Entscheidung zeigt, dass es gut ist, wenn der Wunsch, frei zu arbeiten, auch nach außen hin zum Ausdruck kommt, z.B. durch die unterschiedliche Kleidung und die Befreiung vom Schicht- und Dienstplan der Praxis. 

Praxisinhaber, die mit dem Gedanken spielen, einen Arzt zeitweilig als freien Mitarbeiter zu beschäftigen, sollten vor Beginn der Tätigkeit anwaltlich prüfen lassen, ob die Tätigkeit auch hinreichend "frei" ausgestaltet ist.  

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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