(1.3.2017) Schreiben eines sog. Reichsbürgers an die Fahrerlaubnisbehörde, deren tatsächlicher Inhalt kaum noch erkennbar ist und in denen „unter der Aneinanderreihung von Paragrafen und Rechtsprechungen eine völlig gestörte Wahrnehmung der Realität erkennbar“ ist und die demgemäß „massive Zweifel an der Kraftfahreignung im Sinne einer möglichen Psychose“ aufkommen lassen, können eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen wegen des Verdachts psychischer Störungen nach § 11 der Fahrerlaubnis-​Verordnung (FeV) i. V. m. der Anlage 4 zur FeV (Thüringisches Oberverwaltungsgericht, Beschluß vom 2. Februar 2017 – 2 EO 887/16). 

Reichsbürger beschäftigen Behörden und JustizTenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 26. Oktober 2016 (Az: 1 E 910/16 We) abgeändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Regelungen unter den Nrn. 1 und 2 im Tenor des Bescheides der Antragsgegnerin vom 17. August 2016 wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, durch den sie ihm die Erlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen entzogen hat.

Er besaß die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und C1E. Durch gesonderte Schreiben vom 8. September 2015 wies die Antragsgegnerin als Kraftfahrzeugzulassungsbehörde den Antragsteller u.a. auf seine Mitteilungspflicht hinsichtlich der geänderten Wohnanschrift (§ 13 Abs. 1 der Fahrzeug-​Zulassungsverordnung - FZV -) sowie auf seine Pflicht zur Entfernung von auf beiden Kennzeichenschildern an seinem Kraftfahrzeug (mit dem amtlichen Kennzeichen ...) angebrachten Aufklebern hin (§ 10 Abs. 2 FZV); auf den Schildern war jeweils das Euro-​Feld mit einem Muster der „Reichsflagge“ (Farbenfolge: schwarz, weiß, rot) überklebt. Der in den Schreiben enthaltenen Aufforderungen der Behörde, unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Nachweises einer gültigen Hauptuntersuchung und eines Personalausweises oder Reisepasses „… vorzusprechen und die kostenpflichtige Änderung … zu beantragen“, sowie „die Reichsflagge vom Euro-​Feld … zu entfernen und die Kennzeichen vorzulegen“ oder die Erstellung neuer Kennzeichen zu beantragen, kam der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt nach.

Vielmehr wandte er sich gegen beide behördliche Verfügungen durch ein bei der Antragsgegnerin am 21. September 2015 eingegangenes Schreiben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er die deutschen Rechtsvorschriften und die Legitimität der staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne. In der Folge untersagte die Antragsgegnerin durch Bescheide vom 7. Oktober 2015 den weiteren Betrieb des Kraftfahrzeugs. Die Bescheide, die dem Antragsteller zugestellt worden waren, wurden an die Antragsgegnerin zurückübersandt. Auf den sie enthaltenden Briefumschlägen war jeweils ein Aufkleber angebracht, auf dem neben einem handschriftlichen Vermerk („Nicht rechtskonforme Zustellung“) unter der Überschrift „Zustellungsverbot/fehlende Vertragsgrundlage“ Ausführungen u. a. darüber enthalten waren, dass der Empfänger als juristische Person nicht existiere, eine vertragliche Grundlage fehle und Angebote nicht entgegengenommen würden. In der Folge setzte die Antragsgegnerin das Fahrzeug des Antragstellers außer Betrieb. Nachdem die am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen am 27. November 2015 entstempelt und am 10. Dezember 2015 beschlagnahmt worden waren, stand das Fahrzeug ohne Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum in E. (Ecke .../ ...). Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller durch Schreiben vom 17. Dezember 2015 u. a. darauf hin, dass er mit diesem Abstellen des Fahrzeugs gegen § 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - (Zulassungspflicht für Fahrzeuge) und § 18 des Thüringer Straßengesetzes (Erlaubnispflicht für Sondernutzung öffentlicher Straßen) verstoße. Hiergegen wandte sich der Antragsteller durch Schreiben vom 29. Dezember 2015. Auch in diesem Schreiben erklärte er, dass er die deutschen Rechtsvorschriften nicht anerkenne.

Die Bußgeldstelle der Antragsgegnerin erließ unter dem 16. Oktober 2015 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 9 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften am 20. Juli 2015 gegenüber dem Antragsteller einen Bußgeldbescheid, nachdem jener auf eine am 14. September 2015 ergangene schriftliche Verwarnung nicht reagiert hatte. Auch dieser an den Antragsteller zugestellte Bescheid wurde mit einem Aufkleber der beschriebenen Art an die Bußgeldstelle zurückübersandt. In einem weiteren Bußgeldverfahren, das einen dem Antragsteller vorgeworfenen Parkverstoß am 25. September 2015 betraf, informierte ihn die Bußgeldstelle durch Schreiben vom 2. November 2015, dass das Verfahren gegen ihn vorläufig eingestellt und ein Verfahren gegen unbekannt eingeleitet werde, und forderte ihn unter Hinweis auf seine mögliche Kostentragung auf, den verantwortlichen Fahrzeugführer und dessen Personalien innerhalb einer Woche anzugeben. Hiergegen und gegen die Aufforderung zur Entfernung der Aufkleber von den Kennzeichenschildern an seinem Fahrzeug wandte sich der Antragsteller durch Schreiben vom 28. November 2015, das sowohl an die „Generalstaatsanwaltschaft der russischen Förderation - Haupt Militär Staatsanwalt“ als auch an die „Stadtverwaltung/ Stadtkasse/ Bürgeramt/ Führerscheinstelle“ der Antragsgegnerin gerichtet war und u. a. Strafanträge gegen mehrere Mitarbeiter der Antragsgegnerin enthielt.

Diese wies den Antragsteller durch Schreiben vom 3. Dezember 2015 und 7. April 2016 darauf hin, dass angesichts seiner schwer nachvollziehbaren Einlassungen Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entstanden seien. Zum letztgenannten Schreiben nahm der Antragsteller in einem an die Antragsgegnerin gerichteten und in der Überschrift als „Obligation“ bezeichneten Schreiben vom 21. April 2016 Stellung.

Durch Bescheid vom 9. Mai 2016 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, ein neurologisch-​psychiatrisches Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A und C1E sowie der darin eingeschlossenen Klassen vorzulegen, setzte ihm zur Benennung des Arztes eine Frist bis zum 8. Juni 2016 und zur Vorlage des Gutachtens bis zum 11. Juli 2016. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus:

Der Antragsteller habe in mehreren an sie gerichteten Schreiben mit wirren Ausführungen zum Ausdruck gebracht, dass er die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne. Im Schreiben des Antragstellers vom 21. April 2016 sei wiederum unter Aneinanderreihung von Paragrafen und Rechtsprechung eine völlig gestörte Wahrnehmung der Realität erkennbar, so dass ein tatsächlicher Inhalt kaum noch herleitbar sei. Die teilweise in den (vorangegangenen) Schreiben enthaltenen persönlichen Angriffe gegen Mitarbeiter der Antragsgegnerin bis hin zu Androhungen von Anzeigen und die völlig diffusen Wahrnehmungen des bestehenden Rechtssystems offenbarten nun massive Zweifel an der Kraftfahreignung im Sinne einer möglichen Psychose. Ferner sei zu befürchten, dass sich die mangelnde Grundeinstellung zu den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland auch auf die Fahrerlaubnis erstrecken könnte. Hiervon ausgehend ergäben sich im Falle des Antragstellers Bedenken gegen dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf § 11 der Fahrerlaubnis-​Verordnung (FeV) i. V. m. der Anlage 4 zur FeV. Nach Nr. 7 der Anlage sei die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei psychischen Störungen eingeschränkt oder gar ausgeschlossen. Nach Nr. 7.6 könne bei schizophrenen Psychosen eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann angenommen werden, wenn einerseits keine akute Phase mehr vorliege und andererseits keine Störungen mehr nachweisbar seien, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigten. Im Falle des Antragstellers sei aufgrund der vorliegenden Umstände davon auszugehen, dass dieser an einer schweren psychotischen Störung im vorbezeichneten Sinne leide. In der Rechtsprechung sei bereits entschieden, „dass unter den eingangs genannten Verhalten ein Eignungsmangel als naheliegend erscheint und die Anordnung von ärztlichen Gutachten rechtfertigt, um abzuklären, ob die festgestellten Verhaltensmuster auf eine fahreignungsrelevante Gesundheitsstörung zurückzuführen sind und inwieweit eine festgestellte Beeinträchtigung auf die Fahreignung auswirkt“.

Der Antragsteller kam der Anordnung der Antragsgegnerin zur Vorlage des Gutachtens nicht nach. Nach vorangegangener schriftlicher Anhörung des Antragstellers entzog ihm die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 17. August 2016 die Fahrerlaubnis hinsichtlich „aller im Besitz befindlichen Klassen“ (Nr. 1), forderte ihn zur Abgabe des Führerscheins binnen einer Woche auf (Nr. 2), ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an (Nr. 3) und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € an (Nr. 4). Über den am 30. August 2016 erhobenen Widerspruch des Antragstellers ist bislang nicht entschieden.

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 26. Oktober 2016 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. August 2016 wiederhergestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle vorliegend zugunsten des Antragstellers aus. Denn es spreche mehr für die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides. Die Antragsgegnerin habe von der Weigerung des Antragstellers, sich untersuchen zu lassen und der Fahrerlaubnisbehörde das geforderte Gutachten fristgerecht beizubringen, nur dann auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen, wenn eine entsprechende Anordnung überhaupt geboten gewesen sei. Dies sei aber nicht der Fall. Die Antragsgegnerin habe die Anordnung zur Beibringung eines neurologisch-​psychiatrischen Gutachtens nicht darauf stützen dürfen, dass aufgrund einer völlig gestörten Wahrnehmung der Realität der Antragsteller möglicherweise an einer Psychose leide, die ihn ungeeignet zum Fahren von Kraftfahrzeugen mache. Die abwegigen rechtlichen Darlegungen des Antragstellers zur Rechtmäßigkeit verwaltungsbehördlichen Handelns und zu seiner eigenen Rechtsposition seien nicht ausreichend, um eine geistige Störung im Sinne der Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV zu vermuten. Allein abwegige Äußerungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur, selbst wenn diese wie vorliegend permanent und ausschweifend seien, weckten keine Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Erklärenden. Isoliert geäußerte Zweifel über eine nicht ausreichende Legitimation stünden grundsätzlich unter dem Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG. Für Zweifel daran, dass sich ein Verkehrsteilnehmer als Konsequenz aus seiner Rechtsauffassung an die Verkehrsregeln halten werde, bedürfe es zusätzlicher Anhaltspunkte, insbesondere mit dieser Rechtsauffassung gerechtfertigter Verkehrsübertretungen. So seien auch die hierzu einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen immer von einer über die bloße Äußerung von - auch wirren und abwegigen - Rechtsansichten hinaus gehenden Gefahr ausgegangen. Davon könne im Falle des Antragstellers auch nicht bei Berücksichtigung des vorliegenden Verstoßes gegen die Fahrzeugzulassungsverordnung ausgegangen werden. Aus den Unterlagen ergebe sich weder, dass gegen den Antragsteller ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden sei, noch seien hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Antragsteller weiter unter Berufung auf die von ihm geäußerten Rechtsansichten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden könnte. Andere Verstöße gegen Verkehrsvorschriften unter Verweis auf die geäußerten Rechtsansichten seien augenscheinlich nicht vorhanden.

Mit am 14. November 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragsgegnerin gegen den am 8. November 2016 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt und sie mit am 2. Dezember 2016 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin (§ 146 VwGO), mit der sich diese gegen den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet, hat Erfolg und führt zur Änderung des genannten Beschlusses.

Sie ist zulässig. Insbesondere genügt sie den formellen Anforderungen des Darlegungsgebots (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Sie ist auch begründet. Denn mit ihren Darlegungen in der Beschwerdebegründung gelingt es der Antragsgegnerin, die entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz zu erschüttern, so dass der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben kann, zumal er sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (zu den Ausnahmen von dem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkten Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren vgl. ThürOVG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 3 EO 387/02 - Juris, Rn. 11 ff.; Beschluss vom 17. November 2003 - 2 EO 349/03 - Juris, Rn. 20 ff.; Beschluss vom 28. Juli 2011 - 1 EO 1108/10 - Juris, Rn. 15 ff., jeweils m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. August 2016 wiederhergestellt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin das besondere Interesse für den unter Nr. 3 des Bescheidtenors angeordneten Sofortvollzug hinsichtlich der in den Nrn. 1 und 2 enthaltenen Regelungen ordnungsgemäß begründet.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in Fällen der besonderen Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) das besondere Interesse am Sofortvollzug schriftlich zu begründen. Die Bestimmung verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung darzulegen. Zu den Anforderungen an diese Begründung hat der Senat - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 1. Senats (u. a. Beschluss vom 1. März 1994 - 1 EO 40/94 - Juris, Rn. 24 f.) - bereits in seinem von der Beschwerde zitierten Beschluss vom 25. November 2011 - 2 EO 289/11 - u. a. ausgeführt (vgl. Juris, Rn. 18 f.):

„Die Behörde ist … nicht stets verpflichtet, eine Begründung zu liefern, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. In Konstellationen, die häufig und in ähnlicher Weise auftreten, kann sich die Begründung darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese typische Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Erweist sich beispielsweise ein Kraftfahrer als offensichtlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so reicht dieser Umstand in aller Regel aus, um die Verfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar zu erklären und den ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Gerade im Bereich des Gefahrenabwehr- bzw. Verkehrsrechts ist anerkannt, dass die Interessen, die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigen, zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen können … Bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Fahruntüchtigkeit etwa bei Alkoholsucht oder Konsum harter Drogen liegt dies auf der Hand. … Allerdings bedeutet das nicht, dass eine Begründung, warum mit der Vollziehung nicht bis zur Bestandskraft des Bescheids abgewartet werden kann und warum das besondere öffentliche Interesse die sofortige Durchsetzung des Verwaltungsakts rechtfertigt, gänzlich fehlen dürfte. … Eine Begründung dafür, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts besteht, das so dringend ist, dass die Zeitspanne bis zur Bestandskraft des Verwaltungsakts nicht abgewartet werden kann, … ließe sich … [aber] ohne Schwierigkeiten auch für eine größere Zahl von vergleichbaren Lagen formulieren …“.

Diesen Anforderungen hält die Begründung für den angeordneten Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung (Nr. 1) und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (Nr. 2) im streitgegenständlichen Bescheid der Antragsgegnerin ohne weiteres stand. Sie geht deutlich über die Ausführungen zur sachlichen Rechtfertigung der Verfügungen selbst hinaus. So hat die Antragsgegnerin den angeordneten Sofortvollzug ausweislich der Gründe des genannten Bescheides darauf gestützt, dass das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit es „bei den erheblichen Zweifeln“ an der Fahreignung des Antragstellers angesichts seiner Weigerung zur Beibringung eines Gutachtens nicht zulasse, „die Ausnutzung sämtlicher Rechtsbehelfe abzuwarten“, und dass die Verantwortung für die Sicherheit des Straßenverkehrs im vorliegenden Fall Veranlassung gebe, „mit sofort in Wirkung tretenden Maßnahmen vorzubeugen“, so dass das gesetzgeberische Ziel im Falle des Antragstellers nur durch dessen sofortigen Ausschluss von der weiteren Teilnahme am fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugverkehr erreicht werden könne (vgl. Bescheid S. 5, Absätze 4 und 5). Mit diesen Ausführungen stellt die Behörde auf den konkreten, „erheblichen“ Grad der Zweifel ab, die nach ihrer Auffassung an der Fahreignung des Antragstellers bestehen und angesichts derer sie dessen privates Interesse auf weitere Teilnahme am Straßenverkehr bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung hinter das öffentliche Interesse an deren Sofortvollzug hat zurücktreten lassen. Die Erwägungen sind inhaltlich an den der streitgegenständlichen Fahrerlaubnisentziehung zugrunde liegenden Fahreignungsbedenken hinsichtlich der Person des Antragstellers und mithin am konkreten Einzelfall orientiert. Damit erschöpfen sie sich gerade nicht in einem nur pauschalen Hinweis auf eine zu bekämpfende Beeinträchtigung der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, die für nahezu jede Fahrerlaubnisentziehung geltend gemacht werden könnte. Nach den dargestellten Grundsätzen zu den Anforderungen an die Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die sich der Sache nach nicht von den Maßstäben unterscheiden, die in den vom Antragsteller angeführten gerichtlichen Entscheidungen formuliert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 - Juris, Rn. 6, und ThürOVG, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 1 EO 1108/10 - Juris, Rn. 24), waren weitergehende einzelfallbezogene Erläuterungen des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung nicht geboten.

Ferner erweist sich die der verwaltungsgerichtlichen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. August 2016 zugrunde liegende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers als fehlerhaft.

Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228 f.]).

Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung vorliegend zugunsten des öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs aus, so dass die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids aufrechtzuerhalten ist. Denn nach den Ausführungen im Beschwerdeverfahren sprechen im Rahmen der im Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung überwiegende Gründe dafür, dass sich die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers im Widerspruchsverfahren oder in einem etwaigen späteren verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird.

Die streitgegenständliche Fahrerlaubnisentziehung findet mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Den Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers aufgrund einer Erkrankung in Form einer schizophrenen Psychose nach Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV durfte die Antragsgegnerin gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ziehen, weil der Antragsteller ohne (ausreichenden) Grund das von ihm durch Bescheid vom 9. Mai 2016 angeforderte neurologisch-​psychiatrische Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht beibrachte, obwohl er auf diese für ihn nachteilige Folge in der behördlichen Anordnung hingewiesen worden war (vgl. § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Der Antragsteller war verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen und das angeforderte Gutachten der Antragsgegnerin vorzulegen, weil deren Anordnung vom 9. Mai 2016 in rechtmäßiger Weise erging (zum Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 - Juris, Rn. 19 m. w. N.).

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 FeV. Nach Satz 1 der letztgenannten Vorschrift kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Fahrerlaubnisinhaber verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen. Solche Bedenken bestehen nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 zur FeV hinweisen.

Die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung stellt einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fahrerlaubnisinhabers (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) dar. Die in der Begutachtungsaufforderung liegende Rechtsbeeinträchtigung ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur angemessen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde ausreichende konkrete tatsächliche Anhaltspunkte feststellt, die den hinreichenden Verdacht fehlender Fahreignung begründen. Es bedarf insoweit konkreter Anzeichen, die den Verdacht nahelegen, dass die körperliche oder geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt ist. Die Gründe für eine Begutachtung dürfen nicht „aus der Luft gegriffen“ sein. Ein nur auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutender Umstand kann kein hinreichender Grund für die Anforderung eines Gutachtens sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 - Juris, Rn. 22 f.; OVG Berlin-​Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2012 - OVG 1 S 71.12 - Juris, Rn. 4 und Dauer in Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Rn. 23 zu § 11 FeV, jeweils m. w. N.; zu den Anforderungen an die Eignungsbedenken bei der Anordnung anderer Aufklärungsmaßnahmen vgl. ferner BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - Juris, Rn. 60 und 63, und vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - Juris, Rn. 54).

In Anwendung dieser Grundsätze spricht bei einer Gesamtbetrachtung aller insoweit erheblichen Umstände viel für einen Verdacht, bei dem Antragsteller könnte eine psychische (geistige) Störung nach Nr. 7 der Anlage 4, insbesondere in Form einer schizophrenen Psychose nach Nr. 7.6, vorliegen. Die inhaltlich gegenläufige Argumentation der Vorinstanz, die abwegigen rechtlichen Ausführungen des Antragstellers stellten noch keine Hinweise auf eine geistige Störung im Sinne der Nr. 7 der Anlage 4 dar, weil allein abwegige Äußerungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur keine Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Erklärenden begründen könnten (vgl. BA S. 3, 1. Absatz), greift zu kurz. Sie wird den Besonderheiten der konkreten Umstände des vorliegenden Falles nicht gerecht.

Zwar stimmt der Senat mit der Kammer darin überein, dass völlig abwegig erscheinende Erklärungen rechtlicher oder tatsächlicher Art ebenso wie Verhaltensweisen des Fahrerlaubnisinhabers außerhalb des Straßenverkehrs für sich allein gesehen grundsätzlich keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine die Fahreignung beeinträchtigende Gesundheitsstörung zu begründen vermögen (vgl. nur OVG Berlin-​Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2012 - OVG 1 S 71.12 - Juris, Rn. 4). Dies gilt auch für die vom Antragsteller in seinen Schreiben an die Antragsgegnerin vorgetragenen Überlegungen, mit denen er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie die Legitimation der Behörden bestreitet und die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland als ungültig ansieht, auch wenn sie offenbar unhaltbar sind und an der Realität vorbeigehen.

Bedenken hinsichtlich der Fahreignung des Antragstellers ergeben sich jedoch aus - den vorliegenden Fall prägenden - Besonderheiten in seinen Erklärungen und Verhaltensweisen gegenüber der Antragsgegnerin, mit denen sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Anordnung vom 9. Mai 2015 nicht nur darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Antragstellers in den an sie gerichteten Schreiben vom 28. November und 29. Dezember 2015 sowie 21. April 2016 „völlig diffuse Wahrnehmungen des bestehenden Rechtssystems“ enthalte. Sie hat zusätzlich darauf abgestellt, dass das letztgenannte Schreiben des Antragstellers einen tatsächlichen Inhalt kaum noch erkennen lasse, dort „unter der Aneinanderreihung von Paragrafen und Rechtsprechungen eine völlig gestörte Wahrnehmung der Realität erkennbar“ sei und demgemäß „massive Zweifel an der Kraftfahreignung im Sinne einer möglichen Psychose“ bestünden. Diese Einschätzung teilt der Senat.

Das als „Obligation“ bezeichnete Schreiben vom 21. April 2016, in dem der Antragsteller als „Der Mensch ... das geistig sittliche Wesen aus der Familie b...“ zum Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. April 2016 Stellung nimmt, lässt nicht einmal eine Gedankenfolge zu einer - wenn auch abwegigen - (rechtlichen) Meinungsäußerung erkennen. Vielmehr erschöpfen sich die dort enthaltenen Ausführungen in einer bloßen Aneinanderreihung von Aussagen, die einen logischen inneren Zusammenhang nicht mehr ansatzweise erkennen lassen. Das Schreiben enthält konfuse Darstellungen zur Grundrechtsberechtigung nach Art. 19 Abs. 3 GG, zur „Personifikation nach § 112 BVersVG“, einen nicht mit einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang stehenden Fragenkatalog und die Feststellung einer Gefährdungshandlung, die Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs erfülle. Diese verworrenen Gedankengänge sind weder einer Feststellung noch einer Mutmaßung zugänglich, was der Antragsteller zum Ausdruck bringen will. Die Ausführungen enthalten überdies eine Vielzahl gravierender sprachlicher Unstimmigkeiten, die sich dem an sprachlicher Logik ausgerichteten Grundverständnis eines Durchschnittsbürgers entziehen (vgl. etwa S. 1: „… Es ist zu Recht verboten die Menschen als Objekt, also als PERSON zu behandeln …“; S. 10: „… Jeder Mensch wenn er treuhänderisch tätig ist für eine juristische Person etc., welcher mit Personen zwischen Art. 20-​146 GG freiwillig in dieser Sache einen Vertrag eingeht, ist nicht grundrechtfähig. Deswegen muß sich jeder geistiglebendiGer Mensch von ihnen distanziert und jede Form von Personifikation nach § 112 BPersVG mit und von ihnen absolut und kategorisch ablehnen ...“; S. 11: „Sie und die genannten Tätigen sind als jP. Personen eine unerlaubte Geschäftsanmaßung und unter einem außervertraglichen Schuldverhältnis nach Art. 6, 38-​42 EGBGB privat tätig …“). Bei einer das abstruse Staats- und Rechtsverständnis des Antragstellers, dessen nicht nachvollziehbare Gedankensprünge und die Vielzahl sprachlicher Unstimmigkeiten einbeziehenden Gesamtbetrachtung können kognitive Defizite bei ihm nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Sprechen nach alledem überwiegende Gründe dafür, dass schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung vom 9. Mai 2016 tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen (geistigen) Störung des Antragstellers nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV, insbesondere in Form einer schizophrenen Psychose nach Nr. 7.6 vorgelegen haben, ergeben sich daraus abgeleitete Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Denn nach Nr. 7 Anlage 4 kann die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei psychischen Störungen eingeschränkt oder gar ausgeschlossen sein. Nach Nr. 7.6 Anlage 4 kann bei einer - hier insbesondere in den Blick zu nehmenden - schizophrenen Psychose eine Fahreignung beim Auftreten einer akuten Phase nur dann in Betracht gezogen werden, wenn diese beendet ist (vgl. Nr. 7.6.1 Anlage 4) und andererseits keine Störungen mehr nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen (vgl. Nr. 7.6.2 Anlage 4). Hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse C1E kann dies gar nur ausnahmsweise, unter besonders günstigen Umständen angenommen werden (vgl. Nr. 7.6.2 Anlage 4). Letzteres gilt ebenso beim Auftreten mehrerer psychischer Episoden (vgl. Nr. 7.6.3 Anlage 4). In diesen Fällen kann - unabhängig von der Fahrerlaubnisklasse - ohnehin nur eine bedingte Fahreignung in Betracht gezogen werden, bei der der betreffende Fahrerlaubnisinhaber in jedem Falle regelmäßig kontrolliert werden muss (vgl. Nr. 7.6.3 Anlage 4).

Hiervon ausgehend bietet der Antragsteller ohne eine fachmedizinische Abklärung jedenfalls keine hinreichende Sicherheit dafür, dass er im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs den Anforderungen an ein verkehrsgerechtes Verhalten in allen - nach den Gegebenheiten des modernen Massenverkehrs häufig wechselnden - Verkehrssituationen entsprechen und damit keine Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer darstellen und von ihm auch keine sonstige Beeinträchtigung der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs ausgehen wird. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller die maßgeblichen verkehrsrechtlichen Regelungen als für ihn nicht verbindlich ansieht und deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass er in jeder Situation diese Regelungen beim Führen eines Kraftfahrzeugs beachten wird. Demgemäß ist auch die in der Anordnung der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2016 dargestellte Befürchtung nachvollziehbar, „dass sich die mangelnde Grundeinstellung zu den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland“ auf das Verhalten des Antragstellers im Straßenverkehr „erstrecken könnte“ (vgl. Anordnung S. 2, letzter Absatz). Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller bereits in der Vergangenheit mehrfach gegen unterschiedliche verkehrsrechtliche Vorschriften verstieß. Gegen die wegen der genannten Verstöße ergangenen behördlichen Maßnahmen verwaltungsverfahrens- oder ordnungswidrigkeitsrechtlicher Art wandte er sich, indem er der Behörde - mit dem Hinweis auf eine fehlende Legitimation der Amtsträger oder die angenommene Ungültigkeit der einschlägigen Rechtsvorschriften - gerade die grundsätzliche Befugnis absprach, Maßnahmen zur Durchsetzung der (verletzten) verkehrsrechtlichen Regelungen zu ergreifen.

Soweit die Antragsgegnerin auch aus der vom Antragsteller gezogenen Folgerung, auf der Grundlage seiner Ablehnung der bundesdeutschen Rechtsordnung seien Maßnahmen von Behörden ihm gegenüber ungültig, Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers ableitet, wird er auch nicht in seiner Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) verletzt. Das Grundrecht findet seine Schranke u. a. in § 11 Abs. 2 FeV als allgemeinem Gesetz i. S. v. Art. 5 Abs. 2 GG, das dem Schutz von Leib, Leben und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer und zugleich dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs dient. Art. 5 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht, die Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland und dem Rechtsgüterschutz dienende behördliche Maßnahmen zu ignorieren und als unwirksam abzulehnen (vgl. auch VG Braunschweig, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 6 B 413/06 - Juris, Rn. 35 f.).

Die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers sind ferner nicht durch das von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegte Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin ... J... (E...) vom 29. Juni 2015 ausgeräumt worden. Es erschöpft sich in dem bloßen, nicht näher begründeten Hinweis darauf, dass der Antragsteller „frei von psychischen und oder psychiatrischen Erkrankungen und derzeit im Vollbesitz seiner geistig-​körperlichen Fähigkeiten ist“. Diese ärztliche Bescheinigung vermag schon deshalb nicht die genannten Eignungsbedenken zu widerlegen, weil ihr - bereits ausweislich des Textes über der Überschrift - eine Patientenverfügung des Antragstellers vom 7. Januar 2015 und damit ein anderer Anlass als der vorliegende zugrunde lag. Überdies bezieht sich die Stellungnahme auf den Gesundheitszustand des Antragstellers zum 29. Juni 2015 und damit auf einen Zeitpunkt, der nahezu ein Jahr vor der Gutachtensanforderung der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2016 lag.

War hiervon ausgehend die Antragsgegnerin nicht nur befugt, sondern verpflichtet, den durch Tatsachen begründeten Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers nachzugehen (zur Ermessensreduzierung hinsichtlich einer Gutachtensanforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde vgl. nur Dauer in Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Rn. 26 zu § 11 FeV, m. w. N.), spricht viel für die Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 9. Mai 2016, mit der die Antragsgegnerin das Vorliegen einer psychischen (geistigen) Störung nach Nr. 7 der Anlage 4, insbesondere einer schizophrenen Psychose nach Nr. 7.6, beim Antragsteller und deren konkrete Auswirkungen auf die Fahreignung klären wollte. Auch die Bestimmung eines „Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung“ als für die Untersuchung des Antragstellers und die Erstellung des Gutachtens heranzuziehende Stelle begegnet keinen Rechtmäßigkeitszweifeln (vgl. § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV). Die Gutachtensanforderung der Antragsgegnerin genügt ferner den an sie gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 6 FeV zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen.

Erweist sich die Anordnung der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, ist die an die Weigerung des Antragstellers zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anknüpfende Entziehung seiner Fahrerlaubnis auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken ausgesetzt, weil er nach seinem Vortrag auf ihren weiteren Besitz aus beruflichen Gründen angewiesen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrerlaubnisentziehung dazu führen sollte, dass er seine berufliche Tätigkeit aufgeben müsste. Solche absehbaren Folgen muss ein Fahrerlaubnisinhaber hinnehmen, wenn - wie im Falle des Antragstellers - hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - Juris, Rn. 50 f., m. w. N.).

Ist mithin auf die Beschwerde der Antragsgegnerin - unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung - der Eilantrag abzulehnen, hat der Antragsteller als unterlegener Verfahrensbeteiligter die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG und entspricht dem von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren.

Hinweis:

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Praxisanmerkung:

Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis haben die gebeutelten Behörden ein scharfes Schwert entdeckt, mit dem möglicherweise der Flut der Worte und Schreiben der Reichsbürger - deren Verhalten manche als querolatorische Pest bezeichnen - etwas entgegen gesetzt werden könnte. Das Gericht stellt klar, dass die Meinungsfreiheit solche Ausführungen der Reichsbürger nicht deckt. Das Gericht hat also Verständnis für die Notwehrbemühungen der Behörde. 

Reichsbürger-Anhänger, die den Behörden durch Zusendung von nicht nachvollziehbaren, sinnlosen Schreiben die Arbeit schwer machen, müssen nun damit rechnen, die Fahrerlaubnis zu verlieren.   

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de