(10.2.2017) Zur richtigen Berechnung der ärztlichen Vertretungszeiten und des Dreimonatszeitraumes nach § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV (Sozialgericht München, Urteil vom 20. Januar 2017 – S 28 KA 698/15).

Zur Berechnung der Vertretungstage eines ArztesGrundsätzlich gilt:

Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann sich der Arzt innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-​ZV). Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) mitzuteilen (§ 32 Abs. 1 Satz 4 Ärzte-​ZV). Vertretungen von über drei Monaten (bzw. im Entbindungsfall sechs Monaten) müssen durch die KV genehmigt werden. Der Vertragsarzt kann sich grundsätzlich nur durch einen Facharzt desselben Fachgebietes vertreten lassen.

Aber wie genau dieser Dreimonatszeitraum und die Vertretungstage berechnet werden, sagt die Ärzte-ZV nicht.

Das SG München hat die Berechnung nun dargestellt.

Es ging um den Fall eines Arztes, der häufig weite Urlaubsreisen mit dem Motorrad unternahm und unglücklicherweise seine Reisen ausgiebig auf einer eigenen Webseite dokumentierte. Auf eine anonyme Anzeige hin stellte die KV fest, dass er weit mehr als drei Monate im Jahr abwesend war. Überdies hatte er nicht für sämtliche Fehlzeiten einen Vertreter bestellt. Und er hatte einen Vertreter eingesetzt, der nicht der gleichen Facharztgruppe angehörte. Teilweise waren die Leistungen des Vertreters als eigene abgerechnet worden. Die KV kürzte das Honorar des Arztes erheblich, weil die Abrechnungs-Sammelerklärung falsch war. 

Das Sozialgericht München stellte in diesem Zusammenhang klar:

  • Maßgeblich ist, ab wann eine Vertretung rechtlich erforderlich ist (und nicht, ab wann ein Vertreter tatsächlich eingesetzt wurde). Es kommt also auf die Zahl der tatsächlichen Abwesenheitstage des Arztes an. 
  • Dabei sind aber nur Sprechtage der Praxis zu berücksichtigen (üblicherweise Montag bis Freitag). Samstage, Sonntage und Feiertage sind nicht mitzuberechnen.
  • bei einer fachgleichen Gemeinschaftspraxis kann der Praxiskollege den abwesenden Vertragsarzt vertreten.

Die rot markierten Urlaubstage werden bei der Vertretung nicht mitgezähltPraxisbeispiel:

Der in Einzelpraxis niedergelassene Arzt Dr. X fährt vom 18.11. bis 28.11. nach Frankreich in den Urlaub, ist also volle elf Tage abwesend. Die üblichen Sprechtage seiner Praxis finden von Montag bis Freitag statt. 

Der gesetzliche Feiertag (Buß-und Bettag) ist nicht zu berücksichtigen. Auch die Wochenenden werden nicht mitgezählt

Folge:

Der Arzt muss jetzt schauen, wieviel Urlaub er dieses Jahr (beginnend am 1.1. des Jahres) schon genommen hat bzw. sonst noch geplant hat (z.B. am Ende des Jahres). Wird er insgesamt keine drei Monate überschreiten, so kann er den Urlaub in Frankreich antreten.  

Die Vertretungstage (also die Tage, an denen er eine Vertretung benötigte) betragen (lediglich) sechs Tage.

Da er weniger als eine Woche (sprich sieben Praxistage) abwesend sein wird, muss er den Urlaub auch nicht der KV anzeigen. Er muss dies natürlich seinen Patienten kenntlich machen (Hinweis an der Praxis und auf der Praxis-Webseite).  

Soweit ein Arzt doch mehr als eine Woche (sprich sieben Sprechtage hintereinander) abwesend sein wird, muss er dies der KV anzeigen. Dazu reicht eine E-mail aus. 

Weitere Details zur Vertretung der Berliner Ärzte finden Sie hier

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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