(6.2.2017) Ob die Untersuchung von Proben, die ein Arzt selbst entnommen, zentrifugiert und mit Bracodes versehen und dann in ein Labor übersendete, wo sie im Black-Box-Verfahren untersucht wurden, als eigene Laborleistungen des Abschnitts M III ("Speziallabor") des Arztes im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ abrechenbar sind, ist eine gebührenrechtliche Zweifelsfrage, die bislang weder durch den GOÄ-Verordnungsgeber noch höchstrichterlich geklärt worden ist. Ob die Leistungen im zivilrechtlichen Sinne abrechenbar sind, ist somit weiterhin nicht geklärt. Strafbar (als Abrechnungsbetrug) ist das hier vorliegende Verhalten des Arztes jedenfalls nicht, denn der Arzt hat nicht eine (gänzlich) fremde Leistung als eigene verkauft, sondern er hat an der Untersuchung mitgewirkt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2017 – III-1 Ws 482/15). 

kein Betrug bei Mitwirkung an FremdlaborleistungenDer Fall:

Der von der Staatsanwaltschaft wegen Abrechnungsbetruges angeschuldigte Arzt betrieb eine Arztpraxis in D. Er wurde Mitgesellschafter einer Ärztlichen Apparategemeinschaft GbR, die ein Labor in D. betrieb. Der angeschuldigte Arzt selbst verfügt nicht über den Fachkundenachweis für Labordiagnostik oder eine entsprechende Äquivalenzbescheinigung.

In der Arztpraxis wurden den Patienten die Proben entnommen und auch bereits zentrifugiert. Die Probenröhrchen wurden nach einer Begutachtung durch den Arzt mit einem Barcodeaufkleber versehen, und es wurde eine Anforderungskarte ausgefüllt, aus der sich die durchzuführenden Untersuchungen ergaben, bevor der Arzt selbst oder ein damit beauftragter Fahrdienst die Proben ins Labor der ÄAG transportierte.

Im Labor wurden die Proben im sog. Black-Box-Verfahren weitgegehnd vollautomatisch untersucht. Die Ergebnisse wurden dem Arzt übermittelt. Der Arzt rechnete die Laborleistungen in über 300 Fällen nach GOÄ Abschnitt M III ("Speziallabor") gegenüber seinen Privatpatienten ab. 

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf sah dies als Abrechnungsbetrug an. Das LG Düsseldorf ließ die entsprechende Anklage aber nicht zur Hauptverhandlung zu. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel ein. 

Die Entscheidung:

Auch das OLG Düsseldorf verneinte einen Tatverdacht und ließ die Anklage nicht zur Hauptverhandlung zu.

Kein Fachkundenachweis Labordiagnostik erforderlich 

Die fehlende Fachkunde des Arztes im Bereich "Labordiagnostik" ist kein Problem für das OLG. Ein "Fachkundeerfordernis" ist abzulehnen, da dem Arzt aufgrund seiner ärztlichen Approbation die Qualifikation zur Erteilung "fachlicher Weisungen" im Grundsatz (vorbehaltlich des Nachweises fachlicher Mängel im Einzelfall) nicht abzusprechen ist. Deshalb hat der Angeschuldigte die im Tatzeitraum liquidierten M III-Untersuchungen nicht schon deshalb zweifelsfrei unbefugt abgerechnet hat, weil er nicht im Besitz einer Fachkunde für Laboratoriumsmedizin oder einer diesbezüglichen Äquivalenzbescheinigung ist. 

Kein Betrug, da Abrechnung im Graubereich der GOÄ und weil Arzt bei Probenuntersuchung "mitwirkte"

Das OLG konnte auch keine Vorspiegelung falscher Tatsachen im Sinne eines Betruges erkennen. Soweit der Angeschuldigte bei der Liquidation der M III-Analysen für sich in Anspruch genommen hat, dass seine den Vorgaben der ÄAG entsprechende Mitwirkung am Untersuchungsablauf die Voraussetzungen einer eigenen Leistungserbringung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ erfülle, liegt keine Vorspiegelung falscher Tatsachen vor.

Denn falsch ist die mit der Rechnungslegung verbundene Behauptung einer ärztlichen Leistungserbringung nur dort, wo sie keinen Bezug zu tatsächlichen Vorgängen mehr aufweist, weil sie sich als Missachtung des eindeutigen und klaren Kernbereichs der in Bezug genommenen GOÄ-Norm darstellt. Ist diese Vorschrift allerdings in ihren Randbereichen mehrdeutig und kann die Privatliquidation insoweit auf eine vertretbare Auslegung zurückgeführt werden, so enthält sie keine unwahre Tatsachenäußerung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB, sondern eine bloße Rechtsbehauptung, der keine strafrechtliche Relevanz zukommt. So liegt der Fall hier. Der eindeutige und klare Kernbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ (in seinem Zusammenspiel mit dem durch die GOÄ-Novelle geänderten Satz 2 der Vorschrift) liegt im Verbot einer Abrechnung von Speziallaboranalysen, bei denen sich die ärztliche "Mitwirkung" im bloßen "Bezug" ("Einkauf") der Leistung unter Nutzung der Strukturen einer Laborgemeinschaft erschöpft. Ein Arzt, der solche Leistungen selbst liquidiert, täuscht über Tatsachen und macht sich des Abrechnungsbetruges schuldig (so die Sachverhaltskonstellation bei BGHSt 57, 95, 97 f., 111).

Im vorliegenden Fall hat der angeschuldigte Arzt als Mitglied der ÄAG jedoch Mitwirkungshandlungen erbracht, die über den bloßen Bezug der Laborleistung hinausgehen und bezüglich derer er in vertretbarer Auslegung der insoweit nicht eindeutigen GOÄ-Regelungen die Ansicht vertritt, dass sie die Abrechnungsfähigkeit der Leistung als eigene im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ begründen. Hierin liegt keine Täuschung, sondern eine bloße Rechtsbehauptung zu medizinischen und gebührenrechtlichen Zweifelsfragen, die bislang weder durch den Verordnungsgeber noch höchstrichterlich geklärt worden sind und deren Klärung das Strafverfahren voraussetzt, nicht jedoch leisten kann.

Praxisanmerkung:

Im Umkehrschluß kann dies so interpretiert werden, dass sich Ärzte einem hohen Risiko der Strafverfolgung aussetzen, die Speziallaborleistungen als eigene abrechnen, an denen sie nicht mitgewirkt haben (wie hier u.a. durch das Zentrifugieren der Proben vor Übersendung an das Labor).  

Zivilrechtlich ist unklar, ob der Arzt diese Leistungen bezahlt bekommen kann. 

Bis zu einer Klärung der Rechtslage durch den GOÄ-Verordnungsgeber bzw. die Zivilgerichte ist den Ärzten zu raten, die Laborleistungen nicht als eigene sondern als fremde abzurechnen.  

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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