(1.2.2017) Eine Kassenzahnärztliche Vereinigung darf Ansprüche eines Vertragszahnarztes gegen den Beschwerdeausschuss auf Gerichtskostenerstattung nicht gegen seine Honorarrückforderungsansprüche aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen aufrechnen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09. Januar 2017 – L 3 KA 87/16 B ER ).

Der Kassenarzt muss sich nicht jede Verrechnung der KV bieten lassenDer Fall:

Ein Zahnarzt besaß aus einem abgeschlossenen Rechtsstreit mit der KZÄV noch einen Anspruch auf Erstattung von Gerichtskosten. Als er diesen gegen die KZÄV pfänden ließ, wehrte sich die KZÄV mit einer Vollstreckungsgegenklage - sie sei berechtigt, gegen den Anspruch auf Erstattung mit Honorarrückforderungsansprüchen aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen aufzurechnen.

Die Entscheidung:

Das LSG Niedersachsen sah dies nicht so und lehnte diese Aufrechnung ab. 

Es fehlt aus Sicht des Gerichts an der für eine Aufrechnung oder Verrechnung erforderlichen Rechtsgrundlage.

Aus der einschlägigen Prüfvereinbarung (PrüfV) ergibt sich keine solche Regelung.

Auch § 51 Abs. 2 SGB V und § 387 BGB scheiden hier als Rechtsgrundlagen aus. Denn beide Vorschriften setzen voraus, dass die miteinander aufgerechneten Forderungen gegenseitiger Natur sind. Die Hauptforderung des Arztes (auf Erstattung der Gerichtskosten) richtet sich gegen die KV. Die Gegenforderung aber beruht auf Honorarrückforderungsansprüche aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen und steht jedenfalls im Ergebnis den Krankenkassen zu (vgl § 1 Abs 1 Anl 2 zur PrüfV), diese Ansprüche können aber von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung eingezogen werden (vgl dazu insbes §§ 2 Abs 2, 4 Abs 1 Anl 2 zur PrüfV). 

Anmerkung:

Es ist für den Arzt immer ärgerlich, wenn die KV Ansprüche aus Honorarrückforderung (z.B. aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder Regressen) einfach von den laufenden Honorarvorauszahlungen abzieht und der Arzt dann schlagartig mit deutlich weniger auskommen muss, als er erwartet hat. Dies ist aber zulässig. Unzulässig ist es dagegen, Honorarrückforderungsansprüche aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen mit Ansprüchen des Arztes wegen Gerichtskosten zu verrechnen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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