Ist der Vertrag zwischen einem Facharzt für Radiologie und einem Medizinischen Versorgungszentrum über die "Stiftung" der vertragsärztlichen Zulassung gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig, besteht kein Anspruch des Facharztes auf Wertersatz gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB (LAG Hamm, Urteil vom 22.4.2016 - 10 Sa 796/15).

Röntgenbild eines Radiologen

Der Fall:

Der Kläger war als Facharzt für Radiologie bis Ende 2003 tätig. Mit Bescheid von 2007 widerrief die Ärztekammer die Fachkunde des Klägers im Strahlenschutz.

Der Kläger und das beklagte MVZ schlossen 2010 einen ärztlichen Dienstvertrag. Mit Vertrag vom selben Tage stiftete er die Zulassung dem MVZ. Mit dem Vertrag verpflichete er sich auch, alsbald auf die Zulassung zu Gunsten des MVZ zu verzichten und sich von dem MVZ anstellen zu lassen. Für den Fall der Beendigung, aus welchem Grunde auch immer, vor Ablauf von drei Jahren, garantierte das MVZ dem Kläger die Zahlung eines sogenannten "Restbetrages" von rund EUR 242.000. Der Kläger verschwieg dem MVZ, dass er nicht über die Fachkunde zum Strahlenschutz verfügt.

Die Nachbesetzung gestaltete sich schwierig, weil der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung unter Hinweis auf die fehlende Fachkunde des Klägers zuerst verneinte. Schließlich wurde der Sitz auf die Beklagte nachbesetzt.

Die Beklagte kündigte dem Kläger fristlos und focht den o.g. Dienstvertrag an und stellte einen anderen Arzt auf die Zulassung an. 

Mit der Klage begehrt der Kläger nun Zahlung der Ausgleichssumme von EUR 242.000. Das beklagte MVZ sei durch die Zulassung in ungerechtfertigter Weise bereichert. 

Die Entscheidung:

Das LAG Hamm wies die Klage als unbegründet ab.

Die Beklagte habe die vertragsärztliche Zulassung für Radiologie nicht "durch Leistung" des Klägers erlangt (Leistungskondiktion). Vielmehr habe sie die Zulassung durch die Entscheidung des Zulassungsausschusses erhalten. Und der Zulassungsausschuss habe seine Entscheidung unabhängig von Anweisungen des Klägers (Nachbesetzung zugunsten der Beklagten) auf der Grundlage sozialrechtlicher Vorschriften getroffen. Da der Kläger keine Weisungsbefugnisse gegenüber dem Zulassungsausschuss habe, liege auch keine mittelbare Zuwendung über einen Dritten vor, die dem Kläger zuzurechnen wäre. Allein die Mitursächlichkeit des Verzichts des Klägers führe nicht dazu, dass die Beklagte die vertragsärztliche Zulassung "durch Leistung" des Klägers erlangte.

Das LAG sah auch keine Ansprüche wegen eines Eingriffs des MVZ in Vermögensgüter des klagenden Arztes (Eingriffskondiktion). Die Beklagte habe die vertragsärztliche Zulassung für Radiologie nicht "auf Kosten" des Klägers erlangt. Da Vertragsarztzulassungen nicht handelbar seien, handelte sich bei der Zulassung Radiologie nicht um eine vermögensrechtlich nutzbare Rechtsposition des Arztes. Der Verkauf eines Vertragsarztsitzes ist nach § 103 Abs. 4 – 6 SGB V nicht zulässig. Auch sind der Verkauf einer vertragsärztlichen Zulassung und ein isolierter Handel mit Vertragsarztsitzen ohne Praxis nichtig.

Da der Arzt den Fachkunde Strahlenschutz verloren hatte, besaß er aus Sicht des LAG auch keine schützenswerte Rechtsposition mehr. 

Die Beklagte habe die Zulassung auch nicht "ohne Rechtsgrund" erlangt. § 103 SGB V gebe dem MVZ aus Sicht des LAG Hamm einen anerkennenswerten Grund, die erlangte Zulassung zu behalten. Ein Handel mit Zulassungen sei nach dem Gedanken des § 103 SGB V unzulässig. Es widerspreche daher dem Schutzweck dieser Vorschrift, wenn der Kläger für seine Mitwirkung bei der Verschaffung des Vertragsarztsitzes für Radiologie, die isoliert nicht zulässig vereinbart werden konnte, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung eine "Vergütung" verlangen könnte. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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