(8.6.2008) Im Rechtsstreit um ärztliches Honorar gelten die allgemeinen Beweislastregeln: Der Arzt hat die Erbringung der abgerechneten Leistungen sowie deren medizinische Notwendigkeit zu beweisen. Hierfür ist vor allem die schriftlich Dokumentation maßgeblich. Unter arzthaftungsrechtlichen Gesichtspunkten möglicherweise bestehende Beweiserleichterungen kommen im Gebührenrechtsstreit nicht zur Anwendung (OLG Nürnberg, Urt. u. 21.12.2007- 5 U 2308/05 -).

Praxisanmerkung:

Dokumentationsmängel können also dazu führen, dass der Arzt Honoraransprüche verliert. Dem Arzt bzw. Zahnarzt kann daher nur geraten werden, vorgenommene Behandlungsschritte genau zu dokumentieren, um im Falle einer möglichen Auseinandersetzung den ihm obliegenden Beweis führen zu können. Eine derartige Dokumentation ist mithin nicht nur aus haftungsrechtlicher, sondern auch aus vergütungsrechtlicher Sicht erforderlich. Ansonsten auftauchende Beweisschwierigkeiten gehen auch in einer honorarrechtlichen Auseinandersetzung zu Lasten des Arztes. Häufige Abrechnungsstreitigkeiten oder offensichtliche Fehler in ärztlichen Abrechnungen schwächen das gerichtliche Vertrauen in die Richtigkeit von ärztlichen Abrechnungen.

Der Tatbestand:

I. Der Kl. (Arzt für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie) nimmt die Bekl. auf Zahlung von Honorar für ärztliche und kieferchirurgische Leistungen in der Zeit V. 18.7.1995 bis 15.2.1996 in Anspruch. Der Kl. Stellte am 30.11.1997 hierfür 14 550,86 DM in Rechnung. Auf die Rechnung wird Bezug genommen. Der Kl. behauptet, er habe die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht, insbesondere habe er die Bekl. am 18.7., 19.7., 24.7., 11.9., 13.9., 15.9., 19.9., 20.9., 22.9., 25.9. und 5.10.1995 behandelt. Am 30.1.1996 habe er ein ausführliches Gespräch mit dem.nachbehandelnden Zahnarzt Dr. R. geführt, der die Übersendung von Röntgenunterlagen verlangt hatte. Am 15.2.1996 habe er mit einer ihm unbekannten Frau (eventuell der Schwägerin der Bekl.) telefoniert, die ihn aufgefordert habe, noch eine Röntgenkontrolle durchzuführen. Er habe am 18.7.1995 notfallmäßig operiert, insbesondere Zysten in der regio 26 und regio 48, sowie die Zähne 26 und 48 entfernt. Am 19.9.1995 seien weitere Zysten entfernt worden, sowie ein Weisheitszahnabszess (regio 38) eröffnet worden. Die Leistungen seien ordnungsgemäß erbracht. Die erstellten Rechnungen würden die zutreffenden Ziffern der GOA bzw. GOZ enthalten.

Das LG hat nach Vernehmung des Ehemanns der Bekl. und gestützt auf ein mund-, kiefer- und gesichtschirurgisches Fachgutachten der Arzte Prof. Dr. Dr. N und Dr. Dr. W. ... sowie ein Gebührengutachten des Dr. Dr. H. ... der Klage teilweise stattgegeben und die Bekl. zur Zahlung von 4.231,80 Euro zzgl. Zinsen verurteilt.Der Kl. hat gegen das ihm ;im 28.9.2005 zugestellte Endurteil mit am 28.10.2005 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet. Die Bekl. hat gegen das ihr am 29.9.1995 zugestellte Urteil mit am 26.10.2005 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese ebenfalls fristgemäß begründet.

Die Begründung:

Die zulässige Berufung des Kl. ist unbegründet.

Die zulässige Berufung der Bekl. ist teilweise begründet und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur Herabsetzung des Honoraranspruchs. Die Bekl. ist gem. § 612 Abs. 2 BGB i.V.m. $, 1 GOÄ bzw. § 1 GOZ zur Zahlung eines Gesamthonorars i.H.v. 2.578,02 DJ1 ( 1.318,12 Euro) verpflichtet. Der Honorarforderung kann nicht entgegengehalten werden, dass sie rechtsmissbräuchlich erst 25 Monate (Beklagtsnversion) bzw. 22 Monate (Klägerversion) nach Behandlungsende geltend gemacht wurde. Auch wenn hinter der „verspätetenG Rechnungstellung Methode steckt - was der Senat ausdrücklich offenlässt -, kann dies nicht dazu führen, dem Kl. auch seine nachgewiesenermaßen berechtigten Honoraransprüche zu versagen. Dem Arzt steht es grundsätzlich frei, wann er mit Stellung der Rechnung die Fälligkeitsvoraussetzungen für seine Honorarforderung schafft. Eine verzögerte Rechnungstellung trifft nämlich in erster Linie ihn selbst in Form von Zinsverlusten, aber auch in Form zunehmender Nachweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs. Umgekehrt kann sich der Patient zunächst auf einfaches Bestreiten beschränken, sodass schon insoweit von einer krassen Benachteiligung des Patienten nicht ausgegangen werden kann. Im Übrigen ist der Zeitraum von ca. zwei Jahren zwischen Behandlung und Rechnungsstellung auch nicht derart lang, dass man von einer Verwirkung des Rechts auf Rechnungstellung ausgehen könnte.

Der Kl. konnte den ihm obliegenden Beweis dafür, dass weitere als die von der Bekl. zugestandenen Behandlungsmaßnahmen stattgefunden haben, nur teilweise führen. Es entspricht der Grundregel zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, dass jede Partei die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, welche den Tatbestand der ihr günstigen Rechtsnorm erfüllen (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., vor § 284 Rz. 23). Es ist kein Grund ersichtlich, die Beweislast in einem Prozess um Honoraransprüche eines Arztes anders zu verteilen. Die maßgebenden Tatsachen ereignen sich sämtlich in seiner Einflusssphäre; er hat anders als der beklagte Patient daher die Möglichkeit, sein ärztliches Handeln in geeigneter Form u.a. (bildgebende Verfahren) zu dokumentieren; ihm stehen gewöhnlich Personen, wie etwa seine Arzthelferin, als Zeugen für die Richtigkeit seiner schriftlichen Aufzeichnungen zur Verfügung. Daher sprechen auch praktische Gründe der Billigkeit und eines gerechten Interessenausgleichs dafür, dass der Arzt die Erbringung wie die medizinische Notwendigkeit der abgerechneten Leistungen beweisen muss. Seinen schriftlichen Aufzeichnungen allein kommt dabei - jedenfalls im Streitfall kein entscheidender Beweiswert zu (vgl. hierzu auch AG Potsdam, ZMGR 2004, 171 mit Anm. Beyer-Jupe).

Zwar kann die schriftliche Dokumentation des Arztes auf der Patientenkartei ein Indiz für das tatsächliche Tätigwerden des Arztes in dem abgerechneten Umfang darstellen, doch kommt im Streitfall eine solche Indizwirkung dem Kl. nicht zugute: Der Kl. hat auch vor dem Senat immer wieder betont, dass er eine Vielzahl von Honorarprozessen geführt hat und noch führt, in denen es um den von den Parteinen jeweils bestrittenen Umfang der von ihm abgerechneten Leistungen ging und geht. Mehrere dieser Prozesse sind auch beim erkennenden Senat noch anhängig. In gleicher Weise stritt oder streitet der Kl. mit der Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigung um Beträge im sechsstelligen Euro-Bereich, wie der Kl. ebenfalls immer wieder betont. Dazu kommen die auffälligen Häufungen von angeblichen Leistungen bei der streitgegenständlichen Rechnung, wobei sogar offenkundige Unrichtigkeiten vorliegen. So will der Kl. laut Rechnung am 18.7., 24.7., 19.9. und 5.10.1995 jeweils an 32 Zähnen harten und weichen Zahnbelag bei der Bekl. entfernt haben, obwohl er am 18.7.1995 zwei Weisheitszähne extrahiert hat und schon deshalb jedenfalls bei den anderen Terminen kein Zahnstein an allen 32 Zähnen entfernt worden sein kann, ganz unabhängig von der fraglichen Indikation für eine Zahnsteinentfernung in so kurzen Zeitabständen. Am 18.7.1995 kam die Bekl. nach eigenem Vortrag des Kl. als Notfall und konnte den Mund nur auf 7 mm öffnen. Gleichwohl will der Kl. neben der unstreitigen Entfernung der Weisheitszähne auch Zahnstein und Subgingivale Konkremente an 16 Zähnen entfernt haben – hierfür werden 445,28 DM in Rechnung gestellt. Am 24.7.1995 sollen drei oberflächliche Fremdkörper - „kein Wundbezug" - entfernt worden sein (75,90 DM), am 11.9.1995 ein tiefsitzender Fremdkörper (95,89 DM), am 19.9.1995 ebenfalls ein tiefsitzender Fremdkörper (139,15 DM), am 9.10.1995 drei oberflächliche Fremdkörper - „kein Wundbezug" - (75,90 DM) und – als Nachtrag wegen „Computerfehler" in der Rechnung aufgeführt - am 13.9.1995 wieder drei oberflächliche Fremdkörper - „kein Wundbezug" - (75,90 DM).

Dazu kommen sonstige Auffälligkeiten, von denen nur einige herausgegriffen werden: So bietet der Kl. für ein angebliches ärztliches Konzil am 30.1.2006 keinen Beweis an, ebenso wenig sind irgendwelche Behandlungstermine der Bekl. in Terminkalendern des Kl.s festgehalten, jedenfalls behauptet der Kl. dies selbst nicht. Die schriftlichen Aufzeichnungen des Kl. sind auch nicht als Privaturkunden i.S. von § 416 ZPO zu werten, sondern unterliegen als „sonstige Privaturkunden" der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 416 Rz. 13). Soweit in der Rechtsprechung für Arzthaftpflichtprozesse Beweiserleichterungen für die Behandlerseite angenommen werden, handelt es sich um eine völlig andere Ausgangssituation bei grundsätzlicher Beweislast des (geschädigten) Patienten. In diesen Fällen ist i.d.R. gerade nicht streitig, dass eine Behandlung stattgefunden hat. Zur Überzeugung des Senats ist nachgewiesen, dass der KI. am 18.7.1995 die Zähne 26 und 48 entfernt hat sowie eine Zyste in der regio 48. Insoweit wird der kl. Sachvortrag zum einen dadurch bestätigt, dass die Zähne 26 und 48 tatsächlich entfernt wurden. Aufgrund der Aussage des Zeugen H. (Ehemann der Bekl.) kann davon ausgegangen werden, dass diese Entfernung durch den Kl. erfolgt ist, weil der Zeuge angibt, der Kl. Habe zwei Weisheitszähne (eventuell auch einen Weisheitszahn und einen anderen Zahn) sowie eine Zyste entfernt. Dass ein anderer Zahnarzt die Entfernung vorgenommen hat, wurde auch durch die Bekl. gar nicht geltend gemacht. Die Entfernung einer Zyste aus der regio 48 ist nachgewiesen durch das mündlich erstattete Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Dr. W., der anhand eines vom Kl. gefertigten Röntgenbildes das Vorhandensein der Zyste in Nervennähe bestätigte.

Darüber hinaus ist der Senat überzeugt, dass am 19. und 24.7.1995 eine Wundnachschau/ Nachbehandlung durch den Kl. erfolgte. Auch insoweit ist der Vortrag des Kl. durch den Zeugen H im Großen und Ganzen bestätigt. Auch wenn der Zeuge H. zu diesen Nachbehandlungen konkrete Angaben nicht machen konnte, er spricht immerhin von drei oder vier Terminen, die die Bekl. beim Kl. wahrgenommen hat, sind diese Nachbehandlungen derart naheliegend und auch medizinisch geboten, dass dies ausreicht, sich eine Überzeugung davon zu bilden, dass diese Termine tatsächlich stattgefunden haben. Keine Grundlage für eine Überzeugungsbildung ergibt sich aber bezüglich der Termine 13. und 15.9.2005. Hierfür gibt es außer der auf die Dokumentation gestützten Rechnung des Kl. keine objektivierbare Anhaltspunkte. Auch durch die Sachverständigengutachten konnten keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür gewonnen werden, dass auch nur eine der abgerechneten Maßnahmen durchgeführt wurde, Spuren dieser Maßnahmen hat der Sachverständige jedenfalls (anders als bei den fehlenden Zähnen) nicht gefunden, obwohl dies ausdrücklich abgefragt war.

Der Senat ist überzeugt dass am 19.9.2005 eine Fistel aus der regio 26 und eine Kieferhöhlenfistel vom Kl. Entfernt wurden. Hierfür ergeben sich objektive Anhaltspunkte aus dem Befundbericht der Gemeinschaftspraxis für Pathologie V. 26.9.1995, wonach durch den Kl. eine Zyste regio 26 und Kieferhöhlenzyste links unter den Patientendaten der Bekl. eingesandt wurden. Der Senat schließt aus, dass das eingesandte Material eine andere Patientin betrifft. Im Zusammenhang mit der Entfernung der beiden Zysten geht der Senat auch davon aus, dass jedenfalls zwei Termine zur Wundnachschau und Nach- Versorgung erforderlich waren, weil auch dies nahe liegend und medizinisch geboten erscheint und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kl. oder auch die Bekl. auf diese Vorsichtsmaßnahme verzichtet hätten. Soweit nach dem 19.9.1995 weitere Maßnahmen über die Wundnachversorgung hinaus behauptet wurden, gibt es hierfür wiederum keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte. Weder aus der Aussage des Zeugen H. noch aus dem Sachverständigengutachten ergeben sich Hinweise, dass weitere Behandlungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Dies gilt insbesondere auch für eine angebliche konsiliarische Unterredung mit Dr. R. am 30.1.1996 und für das Telefonat mit einer unbekannten Frau am 15.2.1996. Dem Kl. stehen daher im Einzelnen nachfolgende Honoraransprüche zu, wobei der Senat davon ausgeht, dass der Kl. nicht nur die unmittelbare Leistung (z.B. Ziehen des Zahnes) erbracht hat, sondern auch die medizinisch gebotenen Vor- und Nachbereitungsarbeiten (Z.B. Röntgen, Anästhesie) gemacht hat Andere Leistungen, die lediglich möglich sind, für die sich aber weder eine Indikation feststellen, noch sich deren Durchführung sonst belegen lässt, kann der Kl. nicht abrechnen. Im Einzelnen sind ihm folgende Leistungen zu vergüten bzw. nicht zu vergüten: (Wird ausgeführt.)

Soweit sich der Senat wegen der erbrachten Leistungen auf die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. N. und Prof. Dr. Dr. W. stützt, bieten diese in der Gesamtschau eine hinreichende Entscheidungsgrundlage. Beide Sachverständige sind allein aufgrund ihrer beruflichen Stellung als ausreichend sachkundig ausgewiesen. Ihre Ausführungen sind nachvollziehbar. Das Fehlen ausreichender Anknüpfungstatsachen macht die Gutachten nicht unverwertbar. Anhand der dürftigen Anknüpfungstatsachen waren gerade zu Leistungen, deren Erbringung bestritten war, genauere Angaben nicht zu erwarten. Immerhin konnten sie aufgrund eigener Untersuchungen und aufgrund des vorliegenden Bildmaterials das Vorliegen einer Zyste in der regio 48, die Erforderlichkeit der Nervverlagerung und die Durchführung der Periostlappenplastik in der regio 26 bestätigen.

Weitere Feststellungen wären infolge Zeitablaufs auch bei einem erneuten Gutachten nicht zu erwarten, weil dieses naturgemäß nur Angaben zum Istzustand machen könnte und über mehr als zehn Jahre zurückliegende Leistungen keine Erkenntnisse bringen würde.Die Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. W., die unterblieben ist, weil der Kl. den angeforderten Auslagenvorschuss nicht einbezahlt hat, war auch von Amts wegen nicht erforderlich. Das Gutachten bot für die Entscheidung des Senats ausreichende Grundlagen. Insbesondere bietet der Fragenkatalog des Kl. in dem Schriftsatz vom 16.11.2006 keinen Anlass, den oder die Sachverständigen von Amts wegen anzuhören. Der Kl. stellt selbst die Frage nach der Relevanz und Aussagekraft einer Untersuchung, die elf Jahre nach der Behandlung vorgenommen worden ist. Seine Fragen und Vorhalte bezüglich nicht getroffener und nicht mehr zu treffender Feststellungen zu seinen damaligen Leistungen sind daher nicht geeignet, Zweifel am Gutachtensergebnis zu wecken. Im Ubrigen beschränkt sich der KI. darauf, die einerseits nicht anerkannten und andererseits auch nicht objektivierbaren Maßnahmen aus seiner fachlichen Sicht zu begründen. Soweit er Fragen in den Raum stellt, die man in medizinischen Prüfungen stellen (etwa: „Wie wird der Blutdruck, der Kreislauf, die periphere Blutverteilung gesteuert ... ?"), wären diese nicht beweisrelevant und dienten ersichtlich dazu, die Sachverständigen in Misskredit zu bringen. Es bestehen keinerlei Zweifel, dass den Sachverständigen aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Stellung die oben genannten wie auch andere Zusammenhänge körperlicher Funktionen bekannt sind, die der Kl. „abfragen“ wollte. Umgekehrt war eine (gegenbeweisliche) Vernehmung desZeugen Dr. R. nicht angezeigt. Dr. R. war zunächst pauschal zu den vom KI. erbrachten bzw. nicht erbrachten Leistungen benannt ohne Bezug zu konkreten Einzelleistungen.

Spätestens nachdem der Senat durch den Beweisbeschluss zu erkennen gegeben hat dass nach bisheriger Aktenlage von bestimmten erbrachten Maßnahmen ausgegangen wird, hätte es einer Konkretisierung des Beweisthemas seitens der Bekl. auf gerade diese Maßnahmen bzw. einzelne dieser Maßnahmen bedurft. Das „Gebührengutachten" des Sachverständigen Dr. Dr. H. wurde nicht verwertet, sodass dahinstehen kann, ob dieses Gutachten überhaupt verwertbar ist. Ob und welche Leistungen erbracht wurden, ist mit einem Gebührengutachten ohnehin nicht zu klären. Wie die erbrachten Leistungen abzurechnen sind, ist in erster Linie Rechtsfrage, die vom Gericht selbst zu beantworten ist. Die medizinische Einordnung nachweislich erbrachter Leistungen war nicht entscheidungserheblich, sodass es keiner weiteren Beratung des Gerichts durch einen medizinischen Sachverständigen bedurfte.

Nach alledem beträgt der Honoraranspruch des KI. daher 2.453,02 DM (1.254,21 Euro).

Die berechtigte Honorarforderung des Bekl. ist ab 18.1.1998 mit 4 % und ab Zustellung dieses Urteils mit 11,5 % zu verzinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB, § 288 Abs. 2 BGB).

Einen weiteren Zinsschaden (§ 288 Abs. 2 BGB) kann der Kl. erst ab Zustellung dieses Urteils verlangen, weil der Bekl. wegen der Nichtzahlung der an sich fälligen (§ 12 Abs. 1 GOÄ) Forderung ein Schuldvorwurf nicht zu machen ist. Die unverhältnismäßig hohe, weit übersetzte (83 %) Zuvielforderung lässt den zu Recht geltend gemachten Teil so in den Hintergrund treten, dass sich die Bekl. bisher als (noch) nicht zahlungsverpflichtet ansehen konnte (BGH, NJW 2006, 3271). Ab Urteilszustellung besteht jedoch für die Bekl. insoweit Klarheit, sodass sie ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen schuldet, deren Höhe sie nicht bestritten hat.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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