In einem Arzthaftungsprozess kann es von einem Patienten und seinem Anwalt nicht verlangt werden, sich medizinisches Fachwissen anzueignen, um dann umfassend zum Behandlungsfehler des Arztes vortragen zu können (BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 49/15).

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Der Fall:

Erst in der zweiten Instanz hatte der Patient vortragen lassen, dass der Arzt ein Wunddebridement nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe, ein Debridement der tiefen Wundhöhle sei nicht erfolgt. Das hatte das Gericht zurückgewiesen - der Kläger habe dies „aus Nachlässigkeit“ nicht bereits in der ersten Instanz vorgetragen.

Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof erklärte, dass dieser Vortrag durchaus zu berücksichtigen sei. Andernfalls verstoße das Gericht gegen das Recht des Patienten auf rechtliches Gehör.

Aus Sicht des BGH hat das Gericht die Anforderungen an den Vortrag des Patienten überspannt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH dürfen an die Informations- und Substantiierungspflichten der Partei im Arzthaftungsprozess nur maßvolle Anforderungen gestellt werden. Vom Patienten kann regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden. Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter sind insbesondere nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2006 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 252; vom 24. Februar 2015 - VI ZR 106/13, VersR 2015, 712 Rn. 19; Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZR 176/13, Rn. 5). Nach diesen Grundsätzen ist der Patient nicht verpflichtet, mögliche Entstehungsursachen einer Infektion zu ermitteln und vorzutragen. Bei dieser Sachlage kann es nicht als Nachlässigkeit angesehen werden, dass die Klägerin in zweiter Instanz ihren Angriff konkretisiert hat, nachdem ihr zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter durch eigene medizinische Recherchen zusätzliche Informationen über mögliche Infektionsursachen erlangt hat.

Anmerkung:

Auch wenn der Patient also nicht zu umfassendem medizinischen Vortrag verpflichtet ist, ist es doch sinnvoll, bereits von Beginn so umfassend wie möglich vorzutragen. Denn wer will schon bis zum BGH gehen müssen, um schließlich doch gehört zu werden? Die Instanzgerichte geraten immer wieder in die Versuchung, Vortrag des Patienten aus allerlei Gründen zurückzuweisen - ein Schelm, wer nun behauptet, dies täten die Instanzgerichte nur, um sich die aufwändige Abarbeitung dieser Fragen zu ersparen. Der hier vorliegende Fall zeigt auch, dass der hier in der zweiten Instanz erhobene Vorwurf niemals offenbar geworden wäre, wenn nicht der zweitinstanzlich beauftragte Anwalt sich die Mühe gemacht hätte, selbst medizinisch zu recherchieren.

Nur wie soll der Patient als medizinischer Laie auf spezielle medizinische Fragen eingehen? Auch sein Anwalt ist kein Mediziner. Es bieten sich zwei Lösungswege an: Entweder schaltet der Anwalt einen Arzt als Zwischengutachter ein, der ihm einen ersten Überblick über die medizinischen Fragen gibt und dem Anwalt so einen punktgenauen Vortrag ermöglicht (so wird hier verfahren). Oder der Patient wendet sich an seine Krankenversicherung, umreißt dort grob den Behandlungsfehlervorwurf und bittet die Kasse um Unterstützung. Die Kasse beauftragt dann einen Arzt damit nach Fehlern zu suchen. Das so entstandene Gutachten gibt dem Patienten eine gute Richtung vor und weist auf bisher unbekannte Umstände hin.

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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