Es gibt mittlerweile eine Vielzahl von Kooperationsmöglichkeiten für niedergelassene Ärzte. Zu nennen sind die örtliche Berufsausübungsgemeinschaft (im folgenden BAG), die überörtliche BAG, die Teil-BAG sowie die überörtliche Teil-BAG. In der Teil-BAG erbringen die Gesellschafter lediglich einzelne medizinische Leistungen gemeinsam. Der juristisch korrekte Aufbau einer Teil-BAG von Ärzten, die an verschiedenen Orten niedergelassen sind, soll nachfolgend anhand eines kürzlich vom BSG (Urteil vom 25.3.2015 – B 6 KA 24/14 R) entschiedenen Falles erläutert werden.

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Die in Sch. niedergelassenen Augenärzte 1 und 2 waren operativ tätig und erbrachten auch Kataraktoperationen. Sie schlossen sich mit einem Gesellschaftsvertrag als überörtliche Teil-BAG zusammen mit dem Augenarzt 3, der in der Stadt E. niedergelassen war und der nur konservativ tätig war. Gegenstand der BAG war laut Vertrag der Betrieb der augenärztlichen Praxis in E.

Die Patienten, die den ersten ärztlichen Kontakt in der Praxis in E. hatten, sollten dort von Augenarzt 3 hinsichtlich Glasköper- und Netzhauteingriffen untersucht und präoperativ behandelt werden. Die Operation sollte bei den Augenärzten 1 und 2 stattfinden. Schließlich sollte der Augenarzt 3 die postoperative Behandlung durchführen. Die Gesellschafter 1, 2 und 3 waren zu je 1/3 an der Gesellschaft beteiligt. Ferner waren sie auch zu diesen Teilen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt.

Das BSG sah diese Konstellation als unzulässig an. Die ausführliche Besprechung des Urteils finden Sie in der aktuellen Ausgabe der Praxis Freiberuflerberatung.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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