Der Betreiber eines eingesessenen Kinderwunschzentrums in Stuttgart hat keinen Untersagungsanspruch gegen ein konkurrierendes Kinderwunschzentrum im vorläufigen Rechtsschutz (Eilverfahren). Es bleibt die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (LSG Stuttgart, Beschluß vom 12.01.2015 - L 5 KA 3675/14 ER-B).

Der Fall:

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg erteilte im Jahr 2010 eine Genehmigung für die Eröffnung eines neuen Kinderwunschzentrums in Stuttgart. Dort werden bereits zwei andere genehmigte Kinderwunschzentren betrieben. Der Betreiber eines dieser Zentren, ein Gynäkologe, erhob gegen diese Genehmigung des Konkurrenten erfolglos Widerspruch und stellte einen Eilantrag beim Sozialgericht auf Untersagung des Konkurrenzbetriebes. Er führt dazu aus, dass neben den beiden bereits vorhandenen Kinderwunschzentren ein weiteres Kinderwunschzentrum nicht benötigt würde. Sein Umsatz sei seit Eröffnung der dritten Kinderwunschpraxis spürbar zurückgegangen. So sei für ihn ein wirtschaftlicher Praxisbetrieb nicht mehr möglich.

Die Entscheidung:

Das LSG Stuttgart lehnte den Antrag des Gynäkologen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab.

Der Gynäkologe muss die Konkurrenz dulden bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache über die Zulassung des neuen Kinderwunschzentrums. Eine vorläufige Einstellung des Praxisbetriebs könne dem Betreiber nicht zugemutet werden. Eine vorläufige Einstellung des Praxisbetriebs würde vor allem die Interessen der behandelten Patientinnen und Patienten unangemessen beeinträchtigen. Außerdem führe sie zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Betreiber, der die Unterhaltungskosten für eine nicht nutzbare Praxiseinrichtung tragen und sämtliches Personal entlassen müsste. Gegenüber diesen Belangen müsse das Interesse des alteingesessenen Arztes auf Schutz vor Konkurrenz zurücktreten.

Anmerkung:

Das LSG will im einstweiligen Rechtsschutz noch keine Tatsachen schaffen. Es verweist auf die Entscheidung in der Hauptsache. Bei dieser kommt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die Auslastung des klagenden Konkurrenten sowie die Bedarfssituation an. Die Landesärztekammer hat diese Fragen aus Sicht des BSG an sich schon im Widerspruchsverfahren zu klären. Eine solche Prüfung ist in diesem Fall nicht erfolgt. Sie wird Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sein.

Um einen solchen rechtlichen Schwebezustand zu verhindern ist es erforderlich, dass die Landesärztekammern schon im Rahmen der Prüfung des Antrages des Konkurrenten auf Genehmigung eine Bedarfsprüfung durchführen. So kann vermieden werden, dass der Konkurrent zuerst eine Genehmigung erhält, die Praxis einrichtet und betreibt und dann jahrelange, alle Beteiligten belastende Rechtsstreitigkeiten entstehen, die im äußersten Fall mit einer Entziehung der Zulassung für den Konkurrenten enden.   

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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