(21.6.2014) Der Chefarztdienstvertrag gehört zu den komplexesten Regelungsgebilden im Vertragsrecht. Wer einen Chefarztposten anstrebt, sollte den ihm von der Klinik vorgelegten Vertrag genau prüfen, um seine Rechte zu wahren und seine Vorstellungen rechtssicher umzusetzen.

Das Bild des Chefarztes hat sich in den vergangenen Jahren stark gewandet vom "Unternehmer im Unternehmen" hin zu einem mehr und mehr organisatorischen Zwängen und Vorgaben unterworfenen Angestellten höherer Art. Der angehende Chefarzt ist daher gut beraten, seine rechtliche Position als besonderer Angestellter mit Liquidationsrecht und weitgehenden Leistungsbefugnissen und Kompetenzen soweit als möglich gegen die Klinik zu behaupten.

Der Chefarzt weiss allerdings in der Regel nicht, was marktüblich vereinbart wird und er wird ohne weiteres auch gar nicht überschauen können, was die ihm vorgelegten Vertragsunterlagen im Einzelnen für ihn bedeuten. Da er aber einen von der Klinik vorformulierten Vertrag vorgelegt bekommt, muss er folgende Punkte genau beachten:

1. Arbeitsumfang

Wie viele Rufbereitschaften muss der Chefarzt zum Beispiel übernehmen? Wann bekommt er diese gesondert vergütet? Muss er lehrend tätig sein? Kann er weiter forschen oder muss er dies sogar? Welche Kernarbeitszeit wird vereinbart? Wie genau sind die Aufgaben des Arztes beschrieben? Werden Überstunden erfasst und vergütet?

2. Veränderungen in der Klinik

Wie entwickelt sich die Klinik und welchen Einfluss kann der Chefarzt auf Veränderungen nehmen, die von der Klinikleitung beschlossen werden? Was kann er tun, wenn die Klinik seine Abteilung verkleinert? Welche Mitspracherecht besitzt er? Wenn diese Veränderungen zu Einnahmenseinbußen führen - wie bekommt er dies entschädigt?

3. Personalhoheit

Inwiefern kann der Chefarzt bestimmen oder mitbestimmen, mit wem er zusammen arbeitet? Inwiefern kann der die Abteilung nach seinen Vorstellungen formen?

4. Privatliquidation

Neben einem Festgehalt kann ein Chefarzt auch ein Liquidationsrecht erhalten. Wie hoch ist sein Anteil an den privaten Einnahmen? Wie wird der technische Ablauf der Abrechnung mit dem Patienten gestaltet? Welche Entlohnung ist angemessen? In welchem Umfang muss er seine Ärztlichen Mitarbeiter an diesen Einnahmen beteiligen?

5. Nebentätigkeiten

Kann der Chefarzt zum Beispiel weiterhin als Gerichtsgutachter tätig sein? Muss er die Klinik an diesen Einnahmen beteiligen? Kann er weiterhin Vorträge halten?

6. Sonderleistungen der Klinik

Ein wichtiger Punkt sind die Leistungen der Klinik zur Alters- und Hinterbliebenversorgung des Chefarztes. Teilwiese gewähren die Kliniken hier nur Zahlungen, die sich an dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Renten´Versicherung orientieren. Wer geschickt verhandelt, kann zusätzliche Versorgungen vereinbaren.

7. Gehaltsfortzahlung

Insbesondere hier ist die Tendenz zu beobachten, dem Chefarzt nur für kurze Zeit Fortzahlungen im Krankheitsfall zu gewähren.

8. Wettbewerbsverbote

Sie sind üblich, teilweise sind sie aber zu weitgehend oder sehen keine Entschädigung vor für den Chefarzt. Es sind auch immer wieder Fälle zu beobachten, in denen die Wettbewerbsverbote schlicht so umfassend sind, das sie unwirksam sind.     

Praxistipp:

Die Klinik legt dem Chefarzt in der Regel ein Vertragsmuster vor, dass sich mehr oder minder an einem Muster formuliert, das von der Deutschen Krankenhaus-Gesellschaft herausgegeben wird, sprich dem Interessenverband der Krankenhäuser.

Die Interessen des Chefarztes werden in diesem Muster teilweise aber nur beschränkt berücksichtigt. Es ist zu beachten, dass es für den Chefarzt schwierig ist, eine einmal vertraglich aufgegebene Position (z.B. hinsichtlich der Privatliquidationsbefugnisse) später wieder zu verbessern. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung verschafft dem Chefarzt Klarheit über den Inhalt des vorgelegten Vertrages, zeigt Änderungsmöglichkeiten auf und verbessert die rechtliche Postion des Chefarztes. Durch eine Beratung können sich anbahnende Missverständnisse zwischen Chefarzt und Leitung schon im Ansatz vermieden werden.

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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