Ärzte in Kooperationen, also zum Beispiel in einer Gemeinschaftspraxis, erleben Krisensituationen mit ihren Kollegen. Meine Erfahrung zeigt, dass dann in vielerlei Hinsicht falsch kommuniziert wird. Dadurch verschärft sich zum einen die Krise. Zum anderen versäumen es die betroffenen Ärzte dann oft, rechtssicher zu kommunizieren, wodurch sich die Beweislage drastisch verschlechtert. Der folgende Artikel gibt Tipps aus der Praxis.

Folgendes Fallbeispiel soll die Problemstellung verdeutlichen:
Zwei niedergelassene Ärzte betreiben eine Gemeinschaftspraxis. Es kommt zu Unstimmigkeiten über den Praxisablauf. Arzt A meint, der Arzt B müsse anders Kodieren, um höhere Erträge zu generieren. Teilweise kodiert er die Leistungen des Arztes B nach und fügt anrechenbare, aber tatsächlich gar nicht erbrachte Leistungen ein. Oder er gibt Arzt B "Hinweise" zur vermeintlichen besseren Kodierung. Überdies meint Arzt A, Arzt B solle bestimmte Patienten nicht mehr behandeln und sich auf die Behandlung lukrativerer Fälle konzentrieren. Auch meint Arzt A, die Mitarbeiterin X entlassen zu müssen.  

Arzt B scheut den Konflikt. Er geht Arzt A aus dem Weg. Allenfalls telefoniert er mit Arzt A. Damit entstehen erhebliche Probleme. Denn Arzt A macht weiter wie gehabt. Warum sollte er sich auch anders verhalten? Schließlich hat Arzt B ihm keine Grenze gesetzt.

Die richtige Kommunikation in der Krise

Arzt B muss Arzt A richtigerweise persönlich ansprechen. Er muss eine störungsfreie Situation wählen, zB nach Ende der Sprechstunden ohne Anwesenheit Dritter. Dort muss er seinen Standpunkt klar formulieren und das Verhalten des Arztes A klar abmahnen. "Wenn das so weiter geht, werde ich XYZ tun". "Bis spätestens …. muss das abgestellt werden". Wer sich dieser Auseinandersetzung entzieht, hat schon verloren, weil er von dem anderen nicht für voll genommen wird. Arzt B täte zudem gut daran, sich recht früh anwaltlich beraten zu lassen, um den rechtlichen Rahmen zu verstehen.

Die rechtssichere Kommunikation in der Krise  

Anschließend schickt er Arzt A eine E-mail, in der er den Inhalt des Gespräches zusammenfasst: "Wir besprachen am …., dass ich dieses Verhalten (es folgt eine detaillierte Aufzählung) nicht dulde und Dich bitte, dies sofort (ersatzweise bis zum ….) abzustellen. Andernfalls muss ich (die Kooperation beenden, der KV Mitteilung machen, die Kammer wegen einer Schlichtung einschalten etc.). Bitte bestätige mir kurz den Erhalt dieser E-mail und teile mir mit, ob dies, was ich hier schreibe, den Inhalt unseres Gesprächs korrekt wiedergibt." Arzt B versendet diese E-mail in Blindkopie an ein anderes eigenes E-mail-Postfach und er aktiviert in seinem E-mail-Programm die Funktion "Empfangsbestätigung anfordern". Kommt nun weder eine Antwort noch wird die Empfangsbestätigung erteilt, weiss Arzt B schon früh, wohin der Hase läuft und dass Arzt A den Inhalt des Gespräches in rechtlicher Hinsicht nicht gegen sich gelten lassen will. Er kann dann zum Beispiel ein Gespräch im Beisein eines Mitgliedes der Kammer suchen (wirkt Wunder) oder einen Anwalt beauftragen, mit dem Kollegen schriftlich zu kommunizieren.

Dabei ist die E-mail eine Form der Kommunikation, die weniger bedrohlich wirkt als zum Beispiel ein Brief mit Empfangsbekenntnis. Damit verhindert die Kommunikation per E-mail hier auch eine unnötige Eskalation der Situation. Wer nämlich einen eingeschriebenen Brief von seinem Kollegen erhält, kann schnell die Kommunikation ganz einstellen. Gleiches gilt, wenn Arzt A von Arzt B ein Anwaltsschreiben erhält.

Bestätigt Arzt A dagegen den Erhalt der E-mail, kommt Arzt B in eine komfortable rechtliche Postion. Er kann rechtssicher in einem möglichen Rechtsstreit beweisen, dass er Arzt A abgemahnt hat (was zum Beispiel für eine Kündigung und für mögliche Schadensersatzansprüche gegen Arzt A von äußerster Wichtigkeit ist). Er kann auch gegenüber Kammer, KV und Staatsanwaltschaft nachweisen, dass er dem Abrechnungsbetrug entgegen getreten ist. Dies kann ihm später "den Hals retten", wenn es hart auf hart kommt. Jeder Arzt möge bedenken, dass er als niedergelassener Arzt auch Herr in seiner Praxis sein muss (also über Sachmittel, Abrechnung und Personal selbst verfügen können muss). Kann er dies nicht und ist er stattdessen wie ein Angestellter den Weisungen des Kollegen A unterworfen oder nimmt diese hin, kann ihm mangels Eigenständigkeit sogar die Zulassung entzogen werden.

Bestätigt Arzt A den Erhalt nicht, so kann Arzt B durch Vorlage der sich im Posteingang seines anderen Postfaches befindlichen E-mail zumindest beweisen, dass er die Abmahnung verschickt hat. Man muss wissen, dass in einem Rechtsstreit alles Schriftliche von Richtern und Staatsanwälten gierig und dankbar aufgesogen wird. Die Justiz hasst nämlich Zeugenaussagen und mündliche Einlassungen, die oft von erheblichen Erinnerungslücken geprägt sind. Der Zeugenbeweis gilt auch als die schwächste Beweisform, während Urkunden neben den Sachverständigen die stärkste und in der Justiz beliebteste Beweisform darstellen. Ein Schriftstück "lügt" nicht und hat einen klar umrissenen Inhalt. Es hat ein festes Datum. Zudem zeigt Arzt B dem Arzt A mit seiner E-mail, dass er den Ernst der Lage erkannt hat und bereit ist, die Sache mit Blick auf eine rechtliche Auseinandersetzung schriftlich zu fixieren. Das kann bereits Wunder wirken.

Meine anwaltliche Erfahrung zeigt, dass im wesentlichen alle Rechtsstreitigkeiten überhaupt erst dadurch entstehen, dass eine Seite (hier also Arzt B) den Konflikt zuerst scheut. Verloren gehen solche Rechtsstreitigkeiten dann, wenn Arzt B nicht nachweisen kann, dass er Arzt A überhaupt abgemahnt hat. Denn Arzt A wird natürlich im Nachhinein bestreiten, dass ein solches Gespräch überhaupt jemals stattgefunden hat oder er wird sagen, das Gespräch hätte einen ganz anderen Inhalt gehabt.

Praxistipp:

Kommunizieren Sie die Probleme früh und im Vier-Augen-Gespräch. Formulieren Sie klare Standpunkte und setzen Sie freundlich aber bestimmt "rote Linien". Schicken Sie dann eine schriftliche Zusammenfassung des Gespräches an den Gesprächspartner.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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