Ist eine Werbung eines Arztes gegenüber dem Laienpublikum mittels eines Erfahrungsberichtes eines Patienten sachlich und ausgewogen und berücksichtigt sie auch negative Aspekte der Behandlung, so ist diese Werbung nicht nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz verboten (Landgericht Mannheim, Urteil vom 09.05.2011 - 24 O 146/10 -).

Die Beklagte ist ein Verbund von Augenkliniken. Sie betreibt einen Blog. Im Mai 2010 warb die Beklagte dort mit dem ausführlichen Erfahrungsbericht eines Patienten bezüglich einer Augenoperation (sog. PHAKE IOL Implantation). Dieser Bericht ist nüchtern gehalten, stellenweise langatmig und weist auch auf unangenehme Erfahrungen während der Behandlung, die Behandlungskosten und ihre begrenzte Erstattbarkeit sowie den begrenzten Operationserfolg bei einer Mitpatientin hin.

Nach alledem erkannte das Landgericht nicht, dass die Werbung dazu geeignet sei, das Laienpublikum im Sinne des § 11 HWG unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken. Aufgrund derartiger Schilderungen werde sich ein Patient mit vergleichbaren Beschränkungen des Auges nicht vorschnell zu einem operativen Eingriff am Auge verleiten lassen. Da die Operation auch nicht mit besonders hohen Risiken verbunden sei und im Übrigen auch eine Risikoaufklärung vorauszugehen habe, sieht das LG Mannheim auch keine mittelbare Gesundheitsgefährdung potentieller Patienten. Überdies sei hier von der Beklagten eine passive Darstellungsform gewählt (Blog) die sich also der unvorbereiteten Öffentlichkeit nicht unvorbereitet aufdrängt.

Es wies daher die Klage eines Wettbewerbsverbandes, der auf Unterlassung klagte, ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Fazit:
Mit ausgewogenen Patientenberichten in einem Blog kann also durchaus von einem Arzt geworben werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de