Die beklagten Ärzte (Allgemeinmediziner und Radiologen) bildeten eine Teilberufsausübungsgemeinschaft (Teil-BAG). Die Radiologen erbrachten dabei medizinisch-technische Leistungen (vor allem Knochendichtemessungen) nach Überweisung der Allgemeinmediziner. Dies ist nach Ansicht des OLG Karlsruhe wegen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 Satz 3 Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ä) unzulässig (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2012 – 6 U 15/11 -).

Gegen die Teil-BAG klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. In der Teil-BAG hatten sich 30 Ärzte (Allgemeinmediziner und 4 Radiologen) zu einer standortübergreifenden privatärztlichen Kooperation verbunden. Die Klägerin beantragte, die Fortführung der Teil-BAG zu unterlassen. Denn diese verstoße gegen die Berufsordnung.

Das OLG Karlsruhe verpflichtete die Beklagten, die Kooperation zu unterlassen. Diese verstoße gegen § 18 Abs. 1 Satz 3 der einschlägigen Berufsordnung (Kooperationsverbot bei Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung Dritter). Die Regelungen des § 18 ist aus Sicht des OLG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung stehe mit dem grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit in Einklang. Ein generelles Verbot des Zusammenschlusses als Teil-BAG zur Erbringung überweisungsgebundener medizinisch-technischer Leistungen mit überweisungsberechtigten Leistungserbringern bestehe zwar nicht. Allerdings liege hier ein Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Satz 3 der einschlägigen Berufsordnung vor. Denn der Beitrag der an der Teil-BAG beteiligten Radiologen beschränkt sich tatsächlich auf die Erbringung bestimmter medizinisch technischer Leistungen (hauptsächlich Knochendichtemessungen) auf Veranlassung der übrigen Ärzte der Teil-BAG. Mithin bildeten die Knochendichtemessungen den überwiegenden Schwerpunkt des Beitrages der Radiologen zu der Kooperation.

§ 18 Abs. 1 Satz 3 MBO-Ä:
Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag der Ärztin oder des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von ihnen persönlich erbrachten Leistungen entspricht.

§ 31 MBO-Ä Unerlaubte Zuweisung:
(1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.
(2) Sie dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzten, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.

Praxistipp:

Der Vertrag und die damit beabsichtigte Art der Kooperation sollte im Detail mit dem Zulassungsausschuss besprochen werden, um einen möglichen Verstoß gegen das Kooperationsverbot bereits früh zu erkennen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de