Versagt der Zulassungsausschuss Ärzten die Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis aus Gründen, die weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des BSG ihre Entsprechung finden, so haftet die KV auf Ersatz des Schadens nach § 839 BGB (LG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2012 - 5 O 724/06 -).

Leitsätze des Bearbeiters:

1. Eine Gewinn- und Verlustverteilung zwischen zwei Ärzten einer Gemeinschaftspraxis von 49 zu 51 % ist zulassungsrechtlich unbedenklich und rechtfertigt eine Verweigerung der Genehmigung der Gemeinschaftspraxis nicht.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verbietet diese Haftungsverteilung nicht.

2. Da es keine ausreichende gesetzliche oder in der Rechtsprechung des Bundessozialgericht verankerte Grundlage für die ablehnende Entscheidung des Zulassungsausschusses gab, ist die Verweigerung der Genehmigung schuldhaft.

3. Die Kassenärztliche Vereinigung haftet für die Entscheidungen der Mitglieder des Zulassungsausschusses. Wegen des Geheimnisschutzes der Entscheidungsfindung im Zulassungsausschusses kann die KV nicht beweisen, ob die von ihr in den Zulassungsausschuss entsandten Mitglieder gegen die angegriffene Entscheidung gestimmt haben. Dieses Beweisrisiko geht zu Lasten der insofern beweisbelasteten KV.  

4. Zu den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag des Klägers zum Schaden und zur Erstattungsfähigkeit einzelner Schadensposten.

Anmerkung:

Soweit Ärzte die Entscheidung des Zulassungsausschusses nicht nachvollziehen können, ist eine Überprüfung angezeigt. Die Entscheidungen dieses Gremiums sind des öfteren rechtlich nicht haltbar oder gar willkürlich. Hier sollten sich die betroffenen Ärzte zur Wehr setzen. Die durch die zeitliche Verzögerung entstandenen Schäden wie z.B. Werbematerialen, Praxisschilder etc. sind ersatzfähig.

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, 3.344,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16,39 € seit dem 07.02.2007 und aus 3.327,74 € seit dem 24.11.2009 an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits haben die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1

T a t b e s t a n d
2

Die Klägerin ist eine GbR, deren Gesellschafter zwei niedergelassene Vertragsärzte, Herr A und Herr B, sind. Sie begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung.
3

Die beiden Vertragsärzte betreiben seit dem 23.01.1980 jeweils eine allgemeinärztliche Praxis in C. Anfang des Jahres 2005 beabsichtigten sie ihre Tätigkeit mit hausärztlicher Ausrichtung künftig gemeinsam auszuüben. Zur Umsetzung dieses Vorhabens stellten die beiden Vertragsärzte einen Antrag auf Gründung einer Gemeinschaftspraxis bei dem Zulassungsausschuss für Ärzte C und legten diesem den von ihnen am 28.02.2005 unterzeichneten Gemeinschaftspraxisvertrag zur Genehmigung vor. Der Zulassungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern: drei Ärzten, die von der Beklagten bestellt und drei Krankenkassenvertretern, die von den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen benannt werden.
4

In § 4 des Gemeinschaftspraxisvertrages (Anlage K 1 zur Klageschrift) ist geregelt, dass die Ärzte ihre bisherigen Einzelpraxen zu dem gem. § 24 UmwStG jeweiligen Buchwert in die Klägerin eingebracht haben. Die Bewertung der Einbringung und Vermögensverteilung erfolgte durch einen Steuerberater und führte zu einer Vermögensbeteiligung des Herrn A in Höhe von 59 % und des Herrn B in Höhe von 41 %. In § 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ist folgendes vereinbart: "Der Umfang der Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft (Klägerin) sowie am Gewinn und Verlust wird durch die Gesellschafter im Hinblick auf die geänderten Bestimmungen des EBM 2000 plus (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) nach seiner Einführung und nach Ablauf einer angemessenen Konvergenzphase darauf überprüft, ob im Verhältnis zu den bei Gründung der Gemeinschaftspraxis bestehenden Einzelpraxen zu Mehr- oder Mindererlösen Anlass gegeben hat. Sollten sich hiernach Veränderungen von mehr oder weniger als 3 % zu den Zahlen ergeben, welche Grundlagen für die Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust gewesen sind, sind die Gesellschafter zu einer entsprechenden Anpassung verpflichtet; [...]". Im Übrigen wird auf den Gemeinschaftspraxisvertrag, Anlage K 1 zur Klageschrift, Bezug genommen.
5

Durch Beschluss vom 21.03.2005 (Anlage K 2 zur Klageschrift) lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte C den Antrag der Ärzte auf Gründung einer Gemeinschaftspraxis mit dem Sitz in C ab. Zur Begründung wurde angeführt, der Vertrag enthalte keine Option zur paritätischen Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen. Die Absichtsbekundung, den Umfang der Beteiligung am Vermögen der Klägerin nach einer Konvergenzphase zu überprüfen, genüge diesem Erfordernis nicht. Die rechtsförmliche Ausgestaltung der Gemeinschaftspraxis müsse Gewähr für ein paritätisch ausgerichtetes Gesellschaftsverhältnis bieten. Im Übrigen wird auf den ablehnenden Beschluss des Ausschusses, Anlage K 2 zur Klageschrift, Bezug genommen.
6

Mit Schreiben vom 23.03.2005 legten die Vertragsärzte gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses Widerspruch ein. Der Berufungssauschuss für Ärzte für den Bezirk der Beklagten änderte den Beschluss des Zulassungsausschusses ab mit der Begründung, dass die Bildung einer Gemeinschaftspraxis keine gleichgewichtige Beteiligung erfordere, und erteilte den Ärzten mit Beschluss vom 11.05.2005 (Anlage K 3 zur Klageschrift) die Genehmigung für die Bildung einer Gemeinschaftspraxis.
7

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor:
8

Die Beklagte sei für die von ihr bestellten Mitglieder des Zulassungsausschusses, die drei Ärzte, haftungsrechtlich verantwortlich. Da sie den Ausschussmitgliedern die Zulassungsaufgaben anvertraue, stehe sie "der Haftung näher als der Staat". Die Mitglieder des Ausschusses hätten hier auch ihre Pflicht, die Rechtslage ordnungsgemäß und gewissenhaft zu überprüfen, verletzt, indem sie den beiden Vertragsärzten die Genehmigung für die Gemeinschaftspraxis versagt hätten.
9

Die Klägerin begehrt Ersatz des Schadens, der ihren Gesellschaftern durch die anfängliche Versagung der Genehmigung für eine Gemeinschaftspraxis in der Zeit vom 01.04.2005 bis zum 01.07.2005 (2. Quartal 2005) entstanden ist. Im Einzelnen:
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    Kosten für die Anfertigung eines Schildes mit der Aufschrift "Praxisgemeinschaft" in Höhe eines Betrages von 16,39 € (Anlage K 4 zur Klageschrift);
    Honorardifferenz im kassenärztlichen Bereich in Höhe eines Betrages von 3.327,74 € (Bl. 107 GA);
    Honorardifferenz im knappschaftsärztlichen Bereich in Höhe von 4.132,64 € Abrechnung für den Herrn A als Einzelpraxis, Anlage 2 zum Schriftsatz vom 23.11.2010 sowie die fiktive Gemeinschaftspraxis Abrechnung für die Klägerin, Anlage K 2 zum Schriftsatz vom 23.11.2010);
    Kosten für die Berechnung der knappschaftsärztlichen Honorardifferenz durch die Knappschaft in Höhe von 2.512,50 €;
    Zusätzliche Aufwendungen für den Steuerberater in Höhe von 503,37 € (Schreiben des D nebst Gebührenrechnung vom 13.07.2007, Anlage K 1 und K 2 zum Schriftsatz vom 24.07.2007).

11
Die Klägerin trägt vor, dass ihr bei Abrechnung der Krankenversicherungsfälle innerhalb einer Gemeinschaftspraxis eine um 10 % erhöhte Ordinationsgebühr zugestanden hätte. Hätte im 2. Quartal 2005 schon eine Gemeinschaftspraxis bestanden, hätte sie anstelle eines Betrages von 102.407,84 € einen Betrag in Höhe von 105.735,58 € bei der Beklagten abrechnen können. Der Schaden im kassenärztlichen Bereich belaufe sich daher laut der seitens der Beklagten angefertigten Berechnung (Bl. 107 GA) auf einen Betrag in Höhe von 3.327,74 €.

12

Ebenso ist die Klägerin der Ansicht, dass der Beklagten der Schaden zuzurechnen sei, der ihr dadurch entstanden sei, dass die Knappschaft die Zulassung von Herrn B zur knappschaftsärztlichen Versorgung versagt habe. Sie stützt dies darauf, dass die Knappschaft in der Regel die Entscheidung des Zulassungsausschusses übernehme. Für die Zulassung zur knappschaftsärztlichen Versorgung sei damit quasi Voraussetzung die Bildung einer kassenärztlichen Gemeinschaftspraxis zwischen Herrn A als Knappschaftsarzt und Herrn B als Nichtknappschaftsarzt gewesen (vgl. die "Zulassungskriterien für Knappschaftsärzte" Buchstabe C); Bl. 188 GA). Daher sei die Zulassung von Herrn B zur knappschaftsärztlichen Versorgung erst nach der Entscheidung des Berufungsausschusses über die Zulassung als Gemeinschaftspraxis erfolgt (Anlage K 5 zur Klageschrift). Bei der Zulassung zur knappschaftsärztlichen Versorgung wären die Abrechnungswerte aber günstiger gewesen als bei einer alleinigen Abrechnung über die Beklagte im kassenärztlichen Bereich. Die Honorardifferenz belaufe sich nach der Berechnung der Knappschaft auf einen Betrag in Höhe von 4.132,64 € (bzw. zuzüglich des Krankenversicherungsschadens von 3.327,74 € auf einen Betrag in Höhe von 7.460,38 €; siehe Abrechnung für Herrn A als Einzelpraxis, Anlage 2 zum Schriftsatz vom 23.11.2010; fiktive Gemeinschaftspraxis Abrechnung für die Klägerin, Anlage K 2 zum Schriftsatz vom 23.11.2010). Die Kosten für die Berechnung dieser Honorardifferenz im knappschaftsärztlichen Bereich habe die Knappschaft der Klägerin mit einem Betrag in Höhe von 2.512,50 € in Rechnung gestellt (Schreiben der Knappschaft vom 18.11.2009 nebst Rechnung vom 21.04.2009, Anlage K 1 und K 2 zum Schriftsatz vom 07.12.2009).
13

Der Steuerberater Herr D habe aufgrund des verzögerten Genehmigungsverfahrens eine separate Gewinnermittlung für die Praxisgemeinschaft der Ärzte erstellen müssen. Dafür seien zusätzliche Aufwendungen in Höhe von 503,37 € erforderlich geworden.
14

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
15

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch entstanden sind, dass die Mitglieder des Zulassungsausschusses für Ärzte in C der Klägerin die Bildung einer Gemeinschaftspraxis für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 01.07.2005 versagt haben;
    die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 16,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2007 zu zahlen.

16

Nachdem die Klägerin den ihr entstandenen Schaden auf den Betrag von 14.681,88 € beziffert hat, beantragt sie nunmehr,
17

die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 14.681,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.666,01 € seit dem 07.02.2007 sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 503,37 € seit dem 03.08.2007 sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.512,50 € seit dem 15.12.2009 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
19

die Klage abzuweisen.
20

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Sie sei nicht passivlegitimiert. Eine haftungsrechtliche Verantwortung bestehe zwar für die von ihr bestellten Mitglieder des Zulassungsausschusses, aber nicht für die von den Krankenkassenverbänden benannten Mitglieder. Da sie, die Beklagte, aufgrund des geheim zu haltenden Stimmenverhältnisses (§ 41 Abs. 3 ZulassungsVO für Vertragsärzte) nicht nachvollziehen könne, wie das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder des Ausschusses ausgefallen sei, stehe eine Ursächlichkeit des Stimmverhaltens der von ihr bestellten Ärzte für das Abstimmungsergebnis nicht fest. Die von ihr bestellten Mitglieder hätten darüber hinaus mit der Ablehnung der Genehmigung eine vertretbare Entscheidung getroffen und daher nicht schuldhaft gehandelt.
21

Ein Schaden, der der Klägerin im knappschaftsärztlichen System entstanden sei, sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Die Amtspflicht der Mitglieder des Zulassungsausschusses diene nur dem Zweck, die Klägerin vor Honorareinbußen im kassenärztlichen Versorgungssystem zu schützen, aber nicht vor Schäden, die in einem völlig anderen Versorgungssystem wie dem knappschaftsärztlichen zur Entstehung gelangen würden. Der Schaden in Bezug auf die Steuerberaterkosten sei nicht nachvollziehbar. Insoweit ergebe sich nicht, welche Kosten für den Steuerberater bei sofortiger Zulassung der Gemeinschaftspraxis angefallen wären und welche Kosten bei der späteren Genehmigung tatsächlich entstanden sind.
22

Die Klage vom 29.11.2006 ist der Beklagten am 06.02.2007, die Klageerweiterung vom 24.07.2007 am 02.08.2007, die Klageerweiterung vom 09.11.2009 am 23.11.2009 und die Klageerweiterung vom 07.12.2009 am 14.12.2009 zugestellt worden.
23

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 10.10.2007 und 19.10.2010 verwiesen.
24

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
26

I.
27

Der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte ist gem. §§ 839 Abs. 1 BGB, Art 34 GG dem Grunde nach gerechtfertigt.
28

1. Der Zulassungsausschuss hat der Klägerin rechtswidrig die Genehmigung als Gemeinschaftspraxis versagt. Die Mitglieder des Zulassungsausschusses haben ihre Amtspflicht zu einer gewissenhaften und sorgfältigen Gesetzes- und Rechtsanwendung verletzt, da sie verkannt haben, dass es auf ein paritätisch ausgestaltetes Gemeinschaftsverhältnis in dem Sinne, dass beide Partner gleichgewichtig am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind, für die Zulassung einer Gemeinschaftspraxis nicht ankommt.
29

a. Bei der Feststellung der behaupteten Amtspflichtverletzung sind die für die eigentliche Zulassungsentscheidung und deren gerichtliche Überprüfbarkeit geltenden Kriterien und Grundsätze über die Ermächtigung zur Bildung von Gemeinschaftspraxen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung heranzuziehen. Die Beschlüsse der Kassenärztlichen Vereinigungen sind autonome Rechtssetzung, die eingeschränkt dahin gehend überprüfbar ist, ob der Regelungsspielraum überschritten oder die Bewertungskompetenz missbräuchlich ausgeübt worden ist (OLG Köln, VersR 200,1277). Die Unrichtigkeit der getroffenen Zulassungsentscheidung kann sich nur aus der fehlenden oder unzureichenden Beachtung von Amtspflichten ergeben. Der jeweilige Amtsträger hat die Pflicht, die ihm übertragene Aufgabe und Befugnis im Einklang mit dem objektiven Recht wahrzunehmen. Die bestehende Rechtslage muss er sorgfältig und gewissenhaft prüfen sowie sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Meinung bilden (Palandt/Sprau, BGB, 70. Auflage 2011, § 839 Rn. 53). Dabei begeht er eine Amtspflichtverletzung, wenn er gegen klare, unzweideutige Gesetze sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung verstößt oder einen unbestimmten Rechtsbegriff falsch auslegt.
30

b. Die dem Zulassungsausschuss übertragene Aufgabe findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 32, 33 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte - ZV). Die Versagung der Genehmigung für eine Gemeinschaftspraxis ist danach möglich, wenn die Versorgung der Versicherten beeinträchtigt wird oder landesrechtliche Vorschriften über die ärztliche Berufsausübung entgegenstehen, § 33 Abs. 2 Satz 3 Ärzte-ZV. Versagungsgründe sind unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich. Der Gemeinschaftspraxisvertrag genügt den Anforderungen unter allen maßgeblichen Gesichtspunkten.
31

aa. Weder liegt ein Verstoß gegen landesrechtliche Vorschriften vor, noch ist die Versorgung der Versicherten beeinträchtigt.
32

bb. Der Gemeinschaftspraxisvertrag steht auch im Einklang mit den nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu stellenden Anforderungen, die danach dient, die Prüfung des Gemeinschaftspraxisvertrages dem Zweck festzustellen, ob in Abgrenzung zur abhängigen Beschäftigung eine (gemeinsame) freiberufliche Tätigkeit beabsichtigt ist. Denn gem. § 32 Abs 1 Satz 1 Ärzte-ZV hat der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in "freier Praxis" auszuüben.
33

(1) Welche Voraussetzungen für eine Tätigkeit persönlich in freier Praxis im Sinne des § 32 Abs 1 Satz 1 Ärzte-ZV - im Gegensatz zu einem Angestelltenverhältnis im Sinne des § 32 b Ärzte-ZV - erforderlich sind, hat das Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 16.03.1973 (NJW 1973, 1435), vom 16.07.2003 (SozR 4-5520 § 33 Nr 2) und vom 28.11.2007 (BSGE 99, 218 ) vorgezeichnet. Das Merkmal erfordert mehr, als nach den §§ 705 ff BGB für die Stellung als Gesellschafter erforderlich ist. Die vertragsärztliche Tätigkeit muss in beruflicher und persönlicher Selbstständigkeit gesichert sein; erhebliche Einflussnahmen Dritter müssen ausgeschlossen sein. Insbesondere darf in Wahrheit kein verstecktes Angestelltenverhältnis vorliegen (BSGE 99, 218, vgl auch BSGE 91, 164 - jeweils betreffend die Gemeinschaftspraxis). Zur erforderlichen eigenverantwortlichen Gestaltung ärztlicher Tätigkeit gehört es, dass der Arzt ein wirtschaftliches Risiko trägt. Insoweit muss es maßgeblich von seiner Arbeitskraft abhängen, in welchem Umfang seine freiberufliche Tätigkeit Einkünfte erbringt (vgl. BSG NJW 1973, 1435, 1437). Zudem muss der Arzt die Befugnis haben, den medizinischen Auftrag nach eigenem Ermessen zu gestalten sowie über die räumlichen und sächlichen Mittel, ggf. auch über den Einsatz von Hilfspersonal, zu disponieren oder jedenfalls an der Disposition mitzuwirken (BSG NJW 1973, 1435, 1436; BSGE 76, 59, 64, BSGE 80, 130, 132). Die Tätigkeit in "freier Praxis" beinhaltet daher zum einen eine wirtschaftliche Komponente - und zwar die Tragung des wirtschaftlichen Risikos wie auch eine Beteiligung an den wirtschaftlichen Erfolgen der Praxis - und zum anderen eine ausreichende Handlungsfreiheit in beruflicher und persönlicher Hinsicht. Für das Maß an Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit, das einem Arzt bei der von ihm bei seinem Antrag auf Zulassung geplanten und dann ausgeübten vertragsärztlichen Tätigkeit verbleibt, können zivilrechtliche Vereinbarungen, die er bezogen auf die Arztpraxis getroffen hat, Bedeutung haben (vgl. hierzu BSGE 99, 218).
34

Das Erfordernis, dass es beim Vertragsarzt "maßgebend von seiner Arbeitskraft abhängen" muss, in welchem Umfang seine freiberufliche Tätigkeit Einkünfte erbringt (BSG NJW 1973, 1435, 1437), ihn also im positiven wie im negativen Sinne die Chance und das Risiko des beruflichen Erfolges oder Misserfolges persönlich treffen müssen, ist der Notwendigkeit geschuldet, den Status des Vertragsarztes von dem Status des angestellten Arztes abzugrenzen. Nur dann ist das Merkmal beruflicher und persönlicher Selbstständigkeit gegeben und liegt kein (verstecktes) Angestelltenverhältnis vor. Dies bedeutet insbesondere, dass der Vertragsarzt nicht wie ein Angestellter nur ein Festgehalt erhalten darf. Vielmehr muss ihm maßgeblich der Ertrag seiner vertragsärztlichen Tätigkeit zugutekommen, ebenso wie ein eventueller Verlust zu seinen Lasten gehen muss. Dieses Erfordernis muss von Anbeginn der vertragsärztlichen Tätigkeit erfüllt sein und kann nicht für die Dauer einer "Probezeit" suspendiert werden. Diese Teilhabe an Gewinn und Verlust der laufenden Praxistätigkeit kann nicht allein auf den Kapitaleinsatz bezogen werden, der bei der ärztlichen Tätigkeit nicht die ausschlaggebende Rolle spielt (vgl. BSG NJW 1973, 1435, 1436 f).
35

(2) Der Gemeinschaftspraxisvertrag sieht eine Vermögens- sowie Gewinn-/ Verlustbeteiligung im Verhältnis von 41 % zu 59 % vor. Beide Vertragsärzte tragen das Risiko der wirtschaftlichen Tätigkeit. Keiner der beiden bezieht ausweislich des Gesellschaftsvertrages lediglich ein Festgehalt. Die Belange der Gemeinschaftspraxis, wie z. B. die Einstellung von Mitarbeitern, Geschäftsführung und Vertretung, werden gemeinsam durch die beiden Gesellschafter wahrgenommen. Ausweislich des Gesellschaftsvertrages bestehen keine Zweifel daran, dass beide Ärzte in beruflicher und persönlicher Selbstständigkeit tätig sind und beide das wirtschaftliche Risiko der ärztlichen Tätigkeit tragen.
36

Ob daneben im Falle von Gemeinschaftspraxen jeder Partner auch substantiell am Gesellschaftsvermögen beteiligt werden muss (vgl. hierzu die Nachweise bei Gummert/Meier, MedR 2007, 1, 6 f), bedurfte hier keiner Entscheidung. Der Aspekt der Vermögensbeteiligung könnte lediglich dann Bedeutung haben, wenn die Bewertung des vorrangigen (einkommensbezogenen) Kriteriums der "Tragung des wirtschaftlichen Risikos" keine eindeutige Aussage erlaubt (BSG, Urt. v. 23.06.2010, Az: B 6 KA 7 /09 R). Es ist aber offensichtlich, dass das wirtschaftliche Risiko der Praxis von beiden Klägern getragen wird. Zusätzlich sind sogar beide am Vermögen der Gesellschaft beteiligt.
37

Aus der Rechtsprechung des BSG, die in erster Linie die Tragung eines wirtschaftlichen Risikos fordert und nur sekundär auf eine substantielle Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft abstellt, konnte der Zulassungsausschuss jedenfalls nicht ableiten, dass eine gleichgewichtige Beteiligung am Gesellschaftsvermögen für die Bildung einer Gemeinschaftspraxis zu fordern ist. Eine Beteiligung von 59 % zu 41 % reicht unter allen Umständen aus, da eine gleichgewichtige Beteiligung in Literatur und Rechtsprechung nicht gefordert wird (vgl. Engelmann, Die Gemeinschaftspraxis im Vertragsarztrecht, ZMGR 01/04, 11; LSG Niedersachsen, Urt. v. 13.08.2002, Az: L 3 KA 161/02 ER ). Als problematisch wird lediglich eine so genannte Nullbeteiligung angesehen (vgl. BSG, Urt. v. 23.06.2010, Az: B 6 KA 7 /09 R), also wenn einer der Partner gar nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor.
38

Der Hinweis des Zulassungsausschusses auf die Regelung des § 85 Abs. 4 b Satz 6 SGB V geht ebenfalls fehl. Die Vorschrift gilt nur für Zahnärzte und betrifft nur deren Vergütungsanspruch. Im Übrigen lässt sich aus dieser Bestimmung ersehen, dass eine unterschiedlich ausgestaltete Rechte- und Pflichtenstellung der Partner einer Gemeinschaftspraxis zulässig ist (vgl. Engelmann aaO). Der Zulassungsausschuss hat daher den ihm eingeräumten Regelungsspielraum überschritten und seine Bewertungskompetenz missbräuchlich ausgeübt.
39

2. Der Zulassungsausschuss hat auch schuldhaft im Sinne von §§ 839 Abs. 1, § 276 Abs. 2 BGB gehandelt.
40

a. Die Beklagte muss für die Entscheidung des Zulassungsausschusses, der Klägerin die Zulassung zu versagen, haftungsrechtlich einstehen.
41

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der kassenärztlichen Vereinigung für die von ihr bestellten Mitglieder des Zulassungsausschusses i. S. d. § 839 BGB besteht (BGH VersR 2007, 1560). Nach §§ 96 Abs. 1, 97 Abs. 1 SGB V errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen zur Beschlussfassung und Entscheidung in Zulassungssachen einen Zulassungsausschuss und einen Berufungsausschuss. Nach § 96 Abs. 2 SGB V bestehen die Zulassungsausschüsse dabei aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. Die Vertreter der Ärzte werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die der Krankenkassen von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen bestellt. Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt und sind an Weisungen nicht gebunden. Die Ausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Ausschuss ist damit Einrichtung der gemeinsamen Selbstverwaltung von Vertragsärzten bzw. Vertragszahnärzten und Krankenkassen (BGH NJW-RR 2006, 966 f unter Hinweis auf BSG SozR 3-2005 § 96 Nr. 1 Rn. 17), die - hoheitlich handelnd - ihre Selbstverwaltungsaufgaben mit unmittelbarer Wirkung für die entsendenden Körperschaften wahrnehmen. Für den Bereich der Amtshaftung entscheidet der Bundesgerichtshof die Frage nach der haftpflichtigen Körperschaft in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 2006, 966 f unter Hinweis auf BGHZ 99, 326 ff, 330; 150, 172, 179) danach, welche Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei dessen Wahrnehmung die in Rede stehende Amtspflichtverletzung begangen wurde, übertragen hat. Scheidet dabei die Anknüpfung an die Anstellung aus, weil - wie im Streitfall - ein Dienstherr nicht vorhanden ist, ist darauf abzustellen, wer dem Amtsträger die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung er pflichtwidrig gehandelt hat, anvertraut hat (BGH aaO.). Dadurch, dass die kassenärztlichen Vereinigungen den Mitgliedern Zulassungsaufgaben anvertrauen, stehen sie der Haftung näher als der Staat.
42

Zwar gilt dies nach der Rechtsprechung des BGH, da die Beklagte nur die Hälfte der Mitglieder entsandt hat, zunächst nur für den hier nicht gegebenen Fall, dass die Einstimmigkeit der Entscheidungen des Ausschusses festgestellt ist. Da ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt gilt (§ 96 Abs. 2 Satz 5 SGB V), ist es nämlich theoretisch möglich, dass alle von der Beklagten entsandten Mitglieder für die Zulassung der Gemeinschaftspraxis gestimmt haben und die Genehmigung dennoch nicht erteilt worden ist. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie nicht überprüfen könne, ob die streitgegenständlichen Beschlüsse des Zulassungsausschusses einstimmig oder mit den oder gegen die Stimmen der von ihr entsandten Ausschussmitglieder gefasst wurden. Die Klägerin kann aufgrund des in § 41 Abs. 3 der Zulassungsverordnung normierten Beratungsgeheimnisses nicht konkret dazu Stellung nehmen, ob und wer das Abstimmungsverhalten beeinflusst hat. Sie hat Beweis durch Einvernahme des Vorsitzenden des Ausschusses sowie der Mitglieder angeboten. Diesem Beweisantrag darf das Gericht nicht nachkommen. Eine Beweisaufnahme über das Stimmenverhältnis im Zulassungsausschuss ist unzulässig, da nach § 41 Abs. 3 der gemäß § 98 Abs. 1 SGB V erlassenen Zulassungsverordnung über den Hergang der Beratungen und über das Stimmenverhältnis im Zulassungsausschuss Stillschweigen zu bewahren ist. Diese Regelung wirkt sich zu Lasten der Beklagten aus. Demjenigen, der die Zulassung nicht erhalten hat, wird es wegen des vorgenannten gesetzlich verankerten Beratungsgeheimnisses in aller Regel nicht möglich sein, das Abstimmungsverhältnis beweiskräftig namhaft zu machen. Würde er in diesem Fall beweisfällig bleiben, wäre eine Haftung der Beklagten für Entscheidungen des Zulassungsausschusses durch das Beratungsgeheimnis faktisch generell ausgeschlossen. Daher ist es der Beklagten verwehrt, sich auf ein möglicherweise für sie günstiges Stimmverhalten der von ihr benannten Ausschussmitglieder zu berufen.
43

Es braucht an dieser Stelle nicht darüber entschieden zu werden, wie sich der Umstand, dass die Beklagte für die Entscheidungen des Zulassungsausschusses einstehen muss, im Innenverhältnis zu den Krankenkassen, die die andere Hälfte der Mitglieder des Ausschusses entsandt haben, auswirkt.
44

b. Der Zulassungsausschuss hat schuldhaft fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB gehandelt. Wie bereits oben unter Ziffer 1 dargetan und ebenfalls in der Entscheidung des Berufungsausschusses ausführlich begründet, war es dem Zulassungsausschuss verwehrt, die Ablehnung der Anträge der Gesellschafter auf Begründung einer Gemeinschaftspraxis auf die fehlende Ausgestaltung eines paritätischen Gemeinschaftsverhältnisses zu stützen. Dafür gab es keine ausreichende gesetzliche oder in der Rechtsprechung des Bundessozialgericht verankerte Grundlage. Das hat der Zulassungsausschuss in vorwerfbarer Weise verkannt.
45

3. Die Klägerin kann den ihr entstandenen Schaden lediglich in Höhe von 3.344,13 € ersetzt verlangen.
46

a. In Höhe von 4.189,24 € ist die Klage bereits unschlüssig. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23.11.2010 den im Knappschaftssystem entstandenen Schaden auf einen Betrag von nunmehr 7.460,38 € berechnet. In diesen Betrag ist jedoch der entstandene Krankenversicherungsschaden, den die Beklagte mit einem Betrag von 3.327,74 € berechnet hat, bereits einbezogen, so dass sich der Knappschaftsschaden auf den Betrag von 4.132,64 € beläuft. Da die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 14.681,88 € begehrt, jedoch nunmehr lediglich einen Betrag in Höhe von 10.492,64 € als Schaden beziffert (Praxisschild: 16,39 €; Steuerberaterkosten: 503,37 €; KV-Schaden: 3.327,74 €; Knappschaftsschaden: 4.132,64 €; Berechnung der Knappschaft: 2.512,50 €), war die Klage in Höhe des oben genannten Betrages bereits als unschlüssig abzuweisen.
47

b. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzzweckes der Norm ist nur der Schaden zu ersetzen, dessen Verhinderung die verletzte Amtspflicht dienen soll. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf so gestellt zu werden, wie sie bei pflichtgemäßer Bescheidung des Zulassungsantrages gestanden hätte bzw. stehen würde. Maßgeblich ist demnach, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Handeln genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage der Klägerin darstellen würde.
48

aa. Der Klägerin ist danach -zwischen den Parteien unstreitig- der im kassenärztlichen Bereich entstandene Schaden in Höhe von 3.327,74 € zu ersetzen, da dieser Schaden der Beklagten zugerechnet werden kann. Durch die Versagung der Zulassung als Gemeinschafspraxis konnten Herr A und Herr B nicht die erhöhte Ordinationsgebühr abrechnen. Die Beklagte hat den Schaden der Klägerin im kassenärztlichen Bereich berechnet und auf einen Betrag in Höhe von 3.327,74 € beziffert.
49

bb. Der Klägerin sind die Kosten in Höhe von 16,39 € für das übergangsweise notwendige Praxisschild mit der Aufschrift "Praxisgemeinschaft" zu ersetzen. Hätte die Beklagte die Gemeinschaftspraxis von Anfang an zugelassen, wären Kosten für ein Schild mit der Aufschrift "Praxisgemeinschaft" nicht notwendig geworden. Die Praxisgemeinschaft musste vorübergehend bis zur Entscheidung des Berufungsausschusses über die Genehmigung der Gemeinschaftspraxis zwischen den beiden Ärzten gebildet werden.
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cc. Der bei der Klägerin eingetretene Vermögensnachteil im Knappschaftsärztlichen System in Höhe von 4.132,64 € ist ein Schaden, der vom Schutzzweck der hier verletzten Amtspflicht nicht umfasst ist und deswegen im Wege des Amtshaftungsanspruchs von der Beklagten nicht ersetzt verlangt werden kann.
51

(1) Der Schutzzweck dient der inhaltlichen Bestimmung und sachlichen Begrenzung der Amtshaftung. Der Ersatzanspruch hängt dementsprechend davon ab, dass gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden sollte (BGHZ 125, 258, 269). Dabei ist, soweit begünstigende Verwaltungsakte in Rede stehen, auf das Vertrauen abzustellen, das die Maßnahme begründen soll (BGH, NVwZ 2003, 376, 377).
52

(2) Die Amtspflicht der Mitglieder des Zulassungsausschusses, die Klägerin vor entstehenden Vermögenseinbußen zu schützen, bezieht sich nur auf das System der kassenärztlichen bzw. vertragsärztlichen Versorgung. Die Amtspflicht der Mitglieder des Zulassungsausschusses hat nicht die Aufgabe, die Klägerin vor einem Schaden zu schützen, der in einem völlig anderen System, hier dem System der Versorgung der Knappschaftsärzte, entsteht. Die Klägerin konnte einen bestehenden Zurechnungszusammenhang nicht schlüssig darlegen.
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Knappschaft Bahn See eine eigene Entscheidung bezüglich der Zulassung zur knappschaftsärztlichen Versorgung treffen kann. Sie hat ein eigenes Zulassungsrecht. Eine zwingende, auf gesetzlicher Grundlage beruhende Abhängigkeit zwischen der Zulassung zur knappschaftsärztlichen Versorgung im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis und der Genehmigung der Bildung einer kassenärztlichen Gemeinschaftspraxis kann durch das Gericht nicht festgestellt werden.
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In den Zulassungskriterien für Knappschaftsärzte (Bl. 188 GA) unter Buchstabe C) heisst es: "Aus Gründen einer einheitlichen Honorarabrechnung und zur Sicherung der gemeinschaftlichen Behandlung sollte angestrebt werden, alle Partner einer Gemeinschaftspraxis auch in die knappschaftsärztliche Versorgung miteinzubeziehen. Die im Zuge von Neuzulassungen zu beachtenden Kriterien sind analog zugrunde zu legen, [...]."
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Ziffer 6. der Zulassungskriterien lautet: "Neuzulassungen können aufgrund der finanziellen Rahmenbedingungen künftig zunächst nur in dem Umfang realisiert werden, wie sich Abgänge (Ausscheiden aus dem knappschaftsärztlichen System) ergeben. Sofern durch Umverteilung des Honorars vom vertragsärztlichen Bereich in das Knappschaftssystem Änderungen resultieren, können weitere bedarfsgerechte Zulassungen erfolgen."
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Aus Buchstabe C) ergibt sich eindeutig, dass die Zulassung zur knappschaftsärztlichen Versorgung nicht notwendig von der Genehmigung der Bildung einer Gemeinschaftspraxis im kassenärztlichen Bereich abhängig ist. Die Zulassungskriterien formulieren insoweit eine Zielvorstellung, die die Möglichkeit einer einheitlichen Honorarabrechnung und gemeinschaftlichen Behandlung gewährleisten soll. Danach mag zwar eher eine Zulassung zum knappschaftsärztlichen System erfolgen, wenn bereits eine Gemeinschaftspraxis im kassen- bzw-. vertragsärztlichen Bereich zwischen einem Knappschaftsarzt und einem Nichtknappschaftsarzt genehmigt worden ist. Eine zwingende Vorgabe kann aber daraus nicht abgeleitet werden. Die bloße Umsetzung einer Zielvorstellung der Knappschaft führt nicht dazu, dass eine zwingende Abhängigkeit zwischen der Zulassung der Gemeinschaftspraxis im vertrags- bzw. kassenärztlichen Bereich und der Zulassung zum knappschaftsärztlichen Versorgungssystem besteht.
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In diesem Zusammenhang ist auch Ziffer 6 der Zulassungskriterien zu beachten, der die finanziellen Rahmenbedingungen für Neuzulassungen festlegt. Ausweislich Buchstabe C) ist dieser als Kriterium bei bereits im kassenärztlichen System bestehenden Gemeinschaftspraxen ebenfalls zu beachten und heranzuziehen. Danach ist eine Zulassung zum knappschaftsärztlichen System selbst bei Bestehen einer kassenärztlichen Gemeinschaftspraxis nur bei Ausscheiden eines anderen Arztes aus diesem System möglich. Eine Zulassung von Herrn B zum knappschaftsärztlichen System war daher, unabhängig vom Bestehen einer Gemeinschaftspraxis zu dem Knappschaftsarzt Herrn A, von finanziellen Rahmenbedingungen abhängig. Die Zulassung von Herrn B hing auch unter diesem Gesichtspunkt von einer eigenen Entscheidung der Knappschaft ab.
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dd. Den obigen Ausführungen entsprechend kann die Klägerin die Kosten in Höhe von 2.512,50 €, die seitens der Knappschaft zur Berechnung des im knappschaftsärztlichen Systems entstandenen Schadens begehrt werden, ebenfalls nicht ersetzt verlangen.
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ee. Soweit die Klägerin Steuerberaterkosten in Höhe von 503,37 € geltend macht, ist der Vortrag der Klägerin nicht nachvollziehbar und unschlüssig, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2010 bereits hingewiesen hat. Die Klägerin trägt vor, dass für die zwischenzeitlich notwendigerweise geführte Praxisgemeinschaft eine getrennte Gewinnermittlung in dem Zeitraum vom 01.04.2005 (Ablehnung der Gemeinschaftspraxis) bis zum 30.06.2005 (Zulassung der Gemeinschaftspraxis) durch den Steuerberater D habe erstellt werden müssen. Dafür seien Kosten in Höhe von 503,37 € angefallen.
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Das Gericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Vermögensschaden der Klägerin sich aus einem Vergleich der Vermögenslagen mit und ohne das schädigende Ereignis ergebe, so dass vorzutragen sei, welche Steuerberatungskosten bei Zulassung der Gemeinschaftspraxis zum 01.04.2005 entstanden wären und welche nunmehr bei Zulassung der Gemeinschaftspraxis zum 30.06.2005 angefallen sind. Die bloße Behauptung, es handele sich bei den geltend gemachten 503, 37 € um zusätzliche Kosten der Praxisgemeinschaft im II. Quartal 2005, ist dagegen nicht ausreichend.
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4. Der Anspruch ist nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
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5. Der Zinsanspruch der Klägerin ist aus §§ 291, 288 BGB gerechtfertigt. Rechtshängigkeit ist für die Leistungsklage über 16,39 € mit Zustellung der Klage an die Beklagte am 06.02.2007 einen Tag später gem. §§ 222 ZPO, 187, 188 BGB am 07.02.2007 und für die Leistungsklage über den Schaden im kassenärztlichen Bereich in Höhe von 3.327,74 € mit der Zustellung an die Beklagte am 23.11.2009 einen Tag später gem. §§ 222 ZPO, 187, 188 BGB am 24.11.2009 eingetreten.
63

Die ursprüngliche Erhebung der Feststellungsklage vom 29.11.2006 hat den Zinsanspruch dagegen noch nicht begründet (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 291 Rn. 4).
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II.
65

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO nach dem jeweiligen Unterliegen und Obsiegen der Parteien.
66

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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Streitwert: bis zum 24.07.2007: 10.000,00 €
68

ab dem 25.07.2007 bis zum 07.12.2009: bis zu 13.000,00 €
69

ab dem 08.12.2009: bis zu 16.000,00 €

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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