Das Landgericht Berlin hat die im Jahr 2011 eingereichte Klage des geburtsgeschädigten Klägers wegen Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche für Gesundheitsschäden durch dieses Medikament abgewiesen. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, die Verjährung griffe nicht ein, weil die Beklagte die Öffentlichkeit bewusst über die Nebenwirkungen des Medikaments getäuscht und hierfür Geld an Wissenschaftler gezahlt habe (Landgericht Berlin, Urteil vom 5.07.2012 - 1 O 60/11 -).

Der Kläger fordert von der Rechtsnachfolgerin des Medikamentenherstellers des Medikamentes Duogynon ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 Euro. Er trägt dazu vor, er sei vorgeburtlich gesundheitlich dadurch geschädigt worden, dass seine Mutter das Medikament Duogynon zur Feststellung einer Schwangerschaft eingenommen habe. Des weiteren verlangt er von dem Gericht festzustellen, dass die Beklagte haftet auch für jegliche weitere, bisher unbekannte Schäden.

Nach Auffassung des Landgerichts sind mögliche Ansprüche des Klägers verjährt. Deshalb hat es die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung einer weitergehenden Haftung gerichtete Klage abgewiesen. Auch eine andere Kammer des Landgerichts hatte die zuvor eingereichte Auskunftsklage des Klägers gegen die Rechtsnachfolgerin des Medikamentenherstellers abgewiesen, weil bereits der Schadensersatzanspruch an sich - zu dessen Durchsetzung der Auskunftsanspruch dienen soll - verjährt ist.

Aus den Gründen:
Es ist aus Rechtsgründen im Prozess nicht darüber zu entscheiden, ob das Medikament bei der Anwendung während der Schwangerschaft eine fruchtschädigende Wirkung gehabt habe und ob sich diese Gefahr im Falle des Klägers realisiert habe: Sämtliche denkbaren Ansprüche sind jedenfalls verjährt. Nach den klaren Übergangsvorschriften (§ 118 AMG) ist die Sonderregelung des Anfang 1978 in Kraft getretenen § 84 Arzneimittelgesetz auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Mutter der Klägers das Medikament im Jahre 1975 eingenommen hat. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sind verstrichen. Der Beklagten ist es auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Der Vorwurf des Klägers, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe die Öffentlichkeit bewusst über die Nebenwirkungen des Medikaments getäuscht und hierfür Geld an Wissenschaftler gezahlt, rechtfertigt die Annahme einer treuwidrigen Berufung auf die Verjährungsfristen nicht.

Um die Treuwidrigkeit der Einrede der Verjährung begründen zu können, wäre es nach den dargestellten Maßstäben allerdings erforderlich, dass solche Handlungen die Rechtsverfolgung der Betroffenen innerhalb der Verjährungsfrist in einer Weise erschwert hätten, dass ihnen eine Durchsetzung ihrer Ansprüche unmöglich gemacht worden wäre. Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Die vom Kläger nunmehr erhobene Zahlungsklage wäre in vergleichbarer Form auch bereits innerhalb der dreißigjährigen Verjährungsfrist möglich gewesen. Denn selbst wenn die Beklagte versucht haben sollte, Nebenwirkungen des Medikaments Duogyonon zu vertuschen, wäre ihr dies nicht in einem Umfang gelungen, der eine Rechtsverfolgung ausgeschlossen hätte. Der Kläger selbst verweist eindringlich auf die publizierten Ergebnisse der Forschung seit den 1960er Jahren, durch die der Verdacht der fruchtschädigenden Wirkung von Duogynon der interessierten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden ist und die zu einer breiteren öffentlichen Diskussion auch in Publikumszeitschriften geführt haben. Auch die Rücknahme der Indikation als Schwangerschaftstest zunächst in England und sodann in Deutschland ist der Öffentlichkeit nicht verborgen geblieben. Gleiches gilt für die – nach Darstellung des Klägers ohne abschließende Prüfung der Kausalität erfolgte – Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens im Jahr 1982. Eine Klage gegen die Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten, in der – wie in der jetzigen Klage des Klägers – zum Nachweis der fruchtschädigenden Wirkung des Medikaments die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte beantragt werden können, wäre innerhalb der Verjährungsfrist möglich gewesen. Hinreichender Anlass für eine gerichtliche Klärung bestand aufgrund des vielfach geäußerten Verdachts der fruchtschädigenden Wirkung von Duogynon.

Hinweis:

Betroffene, die eine schädliche Medikamentenwirkung erkannt haben, sollten binnen drei Jahren ab Jahresende (Verjährungsfrist) Maßnahmen einleiten, die eine Verjährung verhindern: Dies kann zum einen ein Schlichtungsverfahren sein, zum anderen können Verhandlungen mit dem Hersteller über Schadensersatzansprüche aufgenommen werden. Schließlich kann u.a. relativ kostengünstig ein Mahnbescheid bei Gericht eingereicht werden.
Unklarheiten des Patienten darüber, ob es das Arzneimittel war, das seine Beschwerden auslöste, oder ob diese Beschwerden nicht etwa auf einer Fehldiagnose oder einer Fehldosierung beruhen, stehen dem Beginn des Laufs der Verjährungsfrist entgegen, weil sie die notwendige Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger behindern.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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