Der Bundesgerichtshof hat keine rechtlichen Bedenken gegen eine Internetplattform, die es Patienten ermöglicht, den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einzustellen, sodass andere Zahnärzte eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können. Dies sei weder wettbewerbswidrig noch verstoße es gegen das geltende Berufsrecht der Zahnärzte. Es liege auch keine verbotene Zuweisung von Patienten gegen Entgelt vor (BGH, Urteil vom 1.12.2010 - I ZR 55/08 -).

Was liegt für privat versicherte Patienten näher, als eine Möglichkeit zu suchen, die Preise ärztlicher Leistungen zu vergleichen? Bisher bot der Markt der Zahnärzte da nur eine sehr geringe Transparenz. Diese Lücke wollte die beklagte Internetplattform 2te-zahnarztmeinung.de schließen. Dort können Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes veröffentlichen. Andere Zahnärzte geben dazu innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung, mithin eine zweite Meinung ab. Die billigsten fünf Angebote werden dem Patienten in anonymisierter Form übermittelt. Sofern er sich für eine der Kostenschätzungen entscheidet, übermittelt die Beklagte die jeweiligen Kontaktdaten an beide Seiten. So können Patient und Zahnarzt zueinander finden.

Lässt sich der Patient dann bei einem der angebotenen Ärzte behandeln, erhält die Beklagte von dem Zahnarzt ein Entgelt in Höhe von 20% des mit dem Patienten vereinbarten Honorars. Dies ist sowohl für die Beklagte als auch für die beteiligten Zahnärzte attraktiv. Denn letztere erhalten Kunden, die sie selbst nicht hätten akquirieren können.

Dagegen gingen zwei bayrische Zahnärzte gerichtlich vor. Sie warfen der Beklagten vor, sie verleite die an ihrem Geschäftsmodell teilnehmenden Zahnärzte zu Verstößen gegen Vorschriften in der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte. Also verleitetet die Beklagte letztlich zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten.

Landgericht und Oberlandesgericht pflichteten den Klägern bei und verurteilten die Beklagte, den Betrieb der Plattform zu unterlassen. Die Beklagte fügte sich diesem Urteil nicht und legte Revision zum BGH ein.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf. Er ist der Ansicht, das Vorgehen der Zahnärzte diene den Interessen der anfragenden Patienten und stelle auch kein dem Grundsatz der Kollegialität zuwiderlaufendes Verhalten dar.

Ein Verstoß gegen das insbesondere für Ärzte geltende Verbot der Zuweisung von Patienten gegen Entgelt liege auch nicht vor. Denn die Leistung der Beklagten bestehe nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb ihrer Internetplattform, über die Patienten und Zahnärzte miteinander in Kontakt kommen. Insofern ist die Zahlung von 20% des Honorars an die Internetplattform unbedenklich.

Hinweis:

In der Entscheidung zeigt sich die zunehmend wettbewerbsfreundliche Tendenz der Rechtsprechung in Fragen des Berufsrechts der Freiberufler. Die Entscheidung ist aus Sicht des Patienten - und allein auf dessen Sicht kommt es in berufs- und wettbewerbsrechtlicher Hinsicht an - zu begrüßen. Transparenz kann auch im ärztlichen Bereich nur zu einer Verbesserung der Leistungen führen. Der von den klagenden Zahnärzten ins Feld geführte Schutz der Kollegialität überzeugt angesichts der heutigen Stellung des Arztes als Unternehmer im Wettbewerb mit anderen ärztlichen Unternehmern nicht.

Bedenklich stimmt in diesem Zusammenhang aber der Umstand, dass die Beklagte Internetplattform erst nach einem vier Jahre dauernden Rechtsstreit zu ihrem Recht kam. Dies stellt keinen effektiven Rechtsschutz dar.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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