1. Für Fehler einer Hebamme muss der in Rufbereitschaft wartende Belegarzt erst ab dem Zeitpunkt einstehen, in welchem die Leitung der Geburt zu seiner Vertragsaufgabe geworden ist. Durch einen zutreffenden telefonischen Rat wird der Arzt nicht zum verantwortlichen Geburtsleiter (OLG Koblenz, Urt. v. 05.02.2009 - 5 U 854/08 -).

2. In der blossen Überschreitung der Entschluss-Entwicklungszeit bei einer Notentbindung (im vorliegenden Fall um 8 Minuten) liegt nicht ohne weiteres ein Behandlungsfehler.

3. Ausser für Mängel der geburtsrelevanten Ausstattung haftet ein Krankenhaus für Versäumnisse von Belegarzt und Beleghebamme selbst dann nicht, wenn die Kindeseltern irrig davon ausgehen, Vertragspartner sei auch der Krankenhausträger.

4. Verabreicht die Hebamme der Gebärenden ein Medikament, das in der konkreten Situation absolut kontraindiziert ist (hier: Nasenspay Syntocinon) steht der Einschätzung dieses Fehlers als grob nicht entgegen, dass der gerichtliche Sachverständige die Applikation durch einen Arzt lediglich als „grenzwertig” bezeichnet hat. Denn anders als dem Arzt ist es der Hebamme nämlich nicht möglich, einer Entgleisung des weiteren Geburtsgeschehens durch sofortige Notentbindung (Kaiserschnitt) zu begegnen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de