2. In der blossen Überschreitung der Entschluss-Entwicklungszeit bei einer Notentbindung (im vorliegenden Fall um 8 Minuten) liegt nicht ohne weiteres ein Behandlungsfehler.
3. Ausser für Mängel der geburtsrelevanten Ausstattung haftet ein Krankenhaus für Versäumnisse von Belegarzt und Beleghebamme selbst dann nicht, wenn die Kindeseltern irrig davon ausgehen, Vertragspartner sei auch der Krankenhausträger.
4. Verabreicht die Hebamme der Gebärenden ein Medikament, das in der konkreten Situation absolut kontraindiziert ist (hier: Nasenspay Syntocinon) steht der Einschätzung dieses Fehlers als grob nicht entgegen, dass der gerichtliche Sachverständige die Applikation durch einen Arzt lediglich als „grenzwertig” bezeichnet hat. Denn anders als dem Arzt ist es der Hebamme nämlich nicht möglich, einer Entgleisung des weiteren Geburtsgeschehens durch sofortige Notentbindung (Kaiserschnitt) zu begegnen.