Wegen der möglichen positiven Einwirkungen der Immuntherapie auf den Krankheitsverlauf eines Tumorpatienten sind die Kosten der Immuntherapie bis auf weiteres von der Krankenversicherung zu erstatten (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.01.2009 – L 1 B 506/08 KR ER –).

Das Landessozialgericht führt dazu aus, dass Methoden, die Gegenstand der (schulmedizinischen) Forschung sind, deren Therapiewirksamkeit zwar nicht evident belegt, aber umgekehrt auch nicht ausgeschlossen ist, und die in konkreter Kombination in der Behandlung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin nicht unschlüssig erscheinen und in Einklang mit – schulmedizinischen - Konzepten der Tumorbehandlung jenseits der Chemotherapie stehen, nicht von vornherein eine nicht ganz fern liegende Aussicht wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf abgesprochen werden könne.

Nachdem die Vorinstanz, das SG Berlin mit Beschl. v. 20.11.2008 (- S 28 KR 2201/08 ER -) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Kostenübernahme noch abgewiesen hatte, verpflichtete das LSG die Krankenversicherung im Wege einstweiliger Anordnung, die Kosten der Immuntherapie-Behandlung durch den Arzt für Allgemeinmedizin/Naturheilverfahren A, ab sofort bis längstens 30.04.2009 mit folgenden Einzeltherapiemaßnahmen als ärztliche Leistungen bzw. (für Arzneimittel, Zubereitungen und Hilfsmittel oder ähnliches) nach ärztlicher Verordnung nach Maßgabe des Schreibens des Arztes T nach Rechnungsstellung zu erstatten:

1. Hyperthermie, zwei 15-Tages-Zyklen zu insgesamt 4.350,00 EUR,

2. Onkolytische Viren 3 x pro Woche, insgesamt 24 mal bis maximal 4.800,00 EUR

3. Dendritische Zellen, zwei Impfzyklen zu insgesamt 7.700,00 EUR 4. "Natürliche Killerzellen" – gewonnen aus Blutzellen der Schwester der Antragstellerin zu insgesamt 3.900,00 EUR.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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