Ein nicht mehr zugelassener Zahnarzt verfügt nicht mehr über eine vertragszahnärztliche Zulassung und hat keinen Anspruch auf eine vertretungsweise Fortführung der Praxis (Sozialgericht Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2008 – S 2 KA 160/08 ER-).

Das SG wies den Antrag des Zahnarztes, die Zahnärztekammer im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Zahnarzt eine uneingeschränkte Fortführung der Vertragszahnarztpraxis durch Frau T bis zum Dienstag, den 31.03.2009, als Übergangsregelung zu genehmigen, zurück.

Das Gericht führte dazu aus, dass ein Zahnarzt, der nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist aufgrund gerichtlich bestätigter Zulassungsentziehung (vgl. SG Duisburg, Urt. v. 20.11.2007 – S 19 KA 3/05; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2008 - L 11 KA 16/08 -; BSG, Beschl. v. 05.11.2008 – B 6 KA 59/08 B -), keinen Anspruch mehr besitzt auf eine vertretungsweise Fortführung der Praxis.
 
Aus der Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine Zulassungsentziehung resultiert auch kein schützenswertes Interesse dahin, nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde noch weitergehend die vertragszahnärztliche Tätigkeit vertretungsweise fortzuführen. Ein Zahnarzt muss sich nach Ansicht des Gerichts zum Schutz des Eigentums an seiner Praxis frühzeitig um deren Abwicklung bemühen. Anbehandelte Fälle zum Abschluss zu bringen rechtfertigt ebenfalls keine vertretungsweise Fortführung der Praxis

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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