Das Bundessozialgericht entschied am 10.12.2008, dass ein Krankenhaus Daten gesetzlich versicherter Patienten nicht an eine Abrechnungsstelle weitergeben darf und mithin die Kassenärztliche Vereinigung die Bezahlung der abgerechneten ärztlichen Leistungen grundsätzlich verweigern darf (BSG, Urteil vom 10.12.2008 - Az. B 6 KA 37/07 R).

Wie das BSG mit Pressemitteilung Nr. 56/08 v. 10.12.2008 bekannt gab, dürfen Krankenhäuser oder Vertragsärzte keine Patientendaten an private Dienstleistungsunternehmen zur Erstellung der Abrechnung weitergeben und zwar selbst dann, wenn die Patienten entsprechende Einwilligungserklärungen abgegeben haben.

Ein Krankenhausträger hatte Patienten- und Leistungsdaten für ambulante Notfallbehandlungen, die über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) abzurechnen sind, an eine privatärztliche  Abrechnungsstelle gegeben. Den Patienten war zuvor eine - jederzeit widerrufliche - Erklärung zur Unterzeichnung vorgelegt worden, worin sie ihr Einverständnis mit der Verarbeitung ihrer Daten bei der Abrechnungsstelle erklärten.

Die beauftragte Abrechnungsstelle erstellte für das Krankenhaus die Abrechnung. Das Krankenhaus selbst unterhielt keine Abrechnungsstelle mehr. Die KV lehnte die Vergütung der so erstellten Abrechnungen ab, woraufhin das Krankenhaus Klage zum Sozialgericht erhob. In den ersten beiden Instanzen wurde dem Krankenhaus ein Zahlungsanspruch zugesprochen. Das von der KV angerufene BSG beurteilt die Rechtslage indes anders und gab der KV Recht.

Die KV sei zur Honorierung der Abrechnungen nicht verpflichtet. Nach den derzeit geltenden Bestimmungen über die gesetzliche Krankenversicherung sei die Weitergabe der Daten von im Krankenhaus behandelten Patienten nicht zulässig. Dies gelte auch dann, wenn Einwilligungserklärungen vorliegen.

Das BSG räumt den Leistungserbringern (also z.B. den Krankenhäusern) aber eine Übergangsregelung ein bis zum 30.06.2009. Leistungen, die bis zu diesem Stichtag erbracht werden, müssen von den KVen trotz des Verstoßes gegen das Verbot der Datenweitergabe noch abgerechnet werden.

Die Begründung im Einzelnen liegt der Presseerklärung des BSG nicht bei.

Der Gesetzgeber hat mittlerweile reagiert und durch Änderung des SGB V die Weitergabe der Daten an Abrechnungsstellen vorläufig erlaubt:
18.06.09: Gesetz: Weitergabe von Patientendaten GKV-Versicherter an Abrechnungsstellen ist nunmehr erlaubt

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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